Tax Deferral Decision Finality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA decision granting a deferral or installment plan for direct federal, cantonal, and municipal taxes is considered a final administrative act that is not subject to appeal because it constitutes a discretionary part of the enforcement of already established, lawful tax claims, creating no new rights or obligations for the taxpayer beyond their existing duty to pay taxes, which has already been confirmed by the courts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 VRG, Art. 49 LGA, Art. 49 Abs. 3 VRG, Art. 13 VGG, Art. 154 Abs. 1 StG, Art. 30 GStG; Tax Deferral Decision Finality: d) Für die Bundessteuern kann die Bezugsbehörde gemäss Art. 166 DBG Zahlungserleichterungen in Form der Stundung bzw. Ratenzahlung gewähren. Diese Kann-Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung. Nach ständiger Praxis werden diese Entscheide nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen; gemäss einer Lehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166). Zahlungserleichterungen dieser Art stellen keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung dar (BG-Urteil vom 23. Dezember 2002, 2A.344/2002, E. 3.1), sondern konkretisieren die Zahlungsmodalitäten bereits bestehender, rechtskräftiger Schulden.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the challenged decision (tax deferral) was not a contestable decision under this article.
Volltext
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19 Steuerstundung. Anfechtbarkeit.
– Ein Stundungsentscheid betreffend die direkten Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuern ist endgültig und stellt kein Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 VRG dar, da es sich um ein einfaches, im Ermessen der zuständigen Behörde stehendes Verwaltungshandeln als Bestandteil des Vollzugs rechtmässiger Ansprüche handelt.
Dilazione d’imposta.Impugnabilità.
– Una decisione di dilazione per le imposte federali dirette, cantonali e comunali è definitiva e non può essere oggetto d’impugnazione giusta l’art. 49 LGA, in quanto rappresenta un semplice atto amministrativo che rientra nel potere di apprezzamento dell’autorità competente nell’ambito dell’esecuzione di un diritto già accertato.
Erwägungen:
1. a) Um auf eine Beschwerde eintreten zu können, muss ein anfechtbarer Entscheid vorliegen. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Stundungsund Ratenentscheid vom 18./22. Januar 2007 ein Entscheid i.S.v. Art. 49 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege darstellt. Neu können nach Art. 49 Abs. 3 VRG auch Realakte einen solchen anfechtbaren Entscheid darstellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006 –2007, S. 546). Sie dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Vollzugshandlungen zu unterscheiden, welche die Ausführung und Durchsetzung formell rechtskräftiger Anordnungen bezwecken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 883). Diese neue Bestimmung muss in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 13 des ehemaligen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) ausgelegt werden. In ständiger Rechtsprechung erachtete das Gericht Steuererlasse als Entscheide i.S.v. Art.
13 VGG (vgl. VGU A 05 74 und 56 sowie A 04 105, 102 und 91). Stundungsund Ratenentscheide galten unter dem Regime von Art. 13 VGG nicht als Anfechtungsobjekte. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 2005 über die Gültigkeit der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers und über die rechtmässige Abweisung seines Gesuches um Steuererlass entschieden. Der hier angefochtene Entscheid bildet einen Bestandteil des Vollzugs rechtmässiger, zum teil gerichtlich festgestellter Ansprüche des Fiskus und
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begründet für den Beschwerdeführer weder neue Rechte noch neue Pflichten. Es ist nun zu prüfen, ob auch nach neuem Recht auf einen derartigen Entscheid nicht einzutreten ist.
b) Die kantonale Steuerverwaltung erliess für die fälligen Steuern des Beschwerdeführers den Stundungsentscheid auf Grund von Art. 154 Abs. 1 StG (in der Fassung vom 1. Januar 2007 gemäss Anhang zum VRG, AGS 2006, Kantonsamtsblatt S. 3321), welcher als Kann-Vorschrift ausgestaltet wurde und einen Rechtsanspruch des Gesuchsstellers auf Zahlungserleichterung ausschliesst. Der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ist endgültig (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 568). Die Frage der Zahlungserleichterung in Form der Stundung und Ratenzahlung betrifft nicht den Bestand der Steuerforderung; es wird nur entschieden, ob der Steuerpflichtige die fälligen Steuerforderungen, die sich aus rechtskräftigen Steuerveranlagungen ergeben, in Raten bezahlen kann oder ob ihm Stundung gewährt werden soll. Dieses Entgegenkommen der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen ist somit eine Vollzugshandlung im oben dargelegten Sinne, für die von Gesetzes wegen ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, weil sie bloss dem Vollzug einer rechtmässigen Forderung des Gemeinwesens dient.
c) Dasselbe ergibt sich ebenfalls für die Stundung bzw. Ratenzahlung der Gemeindesteuer. Der Kleine Landrat hat von seiner Kompetenz bezüglich Reglementierung der Steuerstundung von Gemeindesteuern in Art. 30 GStG Gebrauch gemacht und ein Reglement für Steuerstundungen erlassen. Art. 1 des Reglements, der ebenfalls als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, verweist auf Art.
154 StG, weshalb auch ein Stundungsund Ratenentscheid bezüglich der Gemeindesteuer endgültig und mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann.
d) Für die Bundessteuern kann die Bezugsbehörde gemäss Art. 166 DBG Zahlungserleichterungen in Form der Stundung bzw. Ratenzahlung gewähren. Diese Kann-Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung. Nach ständiger Praxis werden diese Entscheide nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen; gemäss einer Lehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166). Zahlungserleichterungen dieser Art stellen keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung dar (BG-Urteil vom 23. Dezember 2002, 2A.344/2002, E. 3.1), sondern konkretisieren die Zahlungsmodalitäten bereits bestehender, rechtskräftiger Schulden.
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Die Zahlungserleichterung stellt ein im Ermessen der Behörde liegendes Entegegenkommen dar und für eine Kritik bezüglich der Ratenhöhe ist zum Vorneherein kein Raum gegeben (BG-Urteil vom 20. April 2005, 2A.224/2005, E. 3). Folgerichtig kann ein solcher Entscheid auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 166). Daran hat auch die mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht nun zu beachtende Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nichts geändert.
e) Folglich ist der angefochtene Entscheid als Vollzugshandlung der kantonalen Steuerverwaltung zu qualifizieren, der bestehende Steuerzahlungspflichten betreffend Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuer im Vollzug regelt. Dabei handelt es sich um eine befristete Zusage, die ausstehenden Steuerforderungen der Jahre 1995 – 2006 bzw. 1997– 2006 bei Einhaltung gewisser Bedingungen für eine gewisse Dauer nicht auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Aus dieser Zusage entstehen dem Steuerpflichtigen keine neuen Rechte oder Pflichten. Er bleibt bloss an seiner schon bestehenden Pflicht zur Steuerzahlung gebunden; denn das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben in casu bereits über die Rechtmässigkeit der Steuerveranlagungen entschieden. Das Verwaltungsgericht entschied ferner, dass die Steuererlassgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurden. Deshalb ist es gar nicht einmal nötig, einen Zahlungserleichterungsentscheid einer Steuerbehörde einer Rechtskontrolle zugänglich zu machen. Überdies hätte es jeder in der Hand, die Zahlungen der Steuerschulden durch trölerische Handlungen und nach eigenem Gutdünken hinauszuzögern (ASA 73, S. 418, Ziff. 3.4). Bei diesem Entscheid handelt es sich somit um ein einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes Verwaltungshandeln. Der Entscheid ist endgültig und nicht der justizmässigen Überprüfung unterworfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. A 07 10 Urteil vom 20. März 2007