Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2007 10 • VG GR PVG 2007 10 KI-generiert

Pension Liability Based on Close Temporal Link to Incapacity

Geschäftsnummer PVG 2007 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the delineation of benefit liability between two occupational pension institutions, determined by a close temporal link between the onset of incapacity for work and subsequent disability. The court reasoned that a "close temporal connection" requires that the insured person was not fit for work for a prolonged period after incapacity began, which was established here because the claimant's subsequent, brief employment attempts following his initial incapacity were deemed unsuccessful work trials rather than a genuine re-integration into the workforce. This finding was supported by medical documentation indicating continuous, severe psychological impairment since the initial work stoppage, despite later attempts to work, thus keeping the original pension institution liable for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 23 lit. a BVG, Art. 26 Abs. 4 BVG, Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 23 BVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Pension Liability Based on Close Temporal Link to Incapacity: Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Reglements für das Vorsorgewerk der Firma P. AG (RV) in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – deren Ursache zur Invalidität führte – versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG.

Schlagwörter

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Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Haftung der Vorsorgeeinrichtung zeitlicher Zusammenhang vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Integration von Menschen mit Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

6/10 Sozialversicherung PVG 2007

10 Berufliche Vorsorge. Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen. Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Leistungspflicht.

– Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was vorliegend trotz verschiedenen Arbeitsversuchen nicht der Fall war.

Previdenza professionale. Delimitazione dell'obbligo di prestazione tra due istituti di previdenza professionale.

Nesso temporale stretto tra l'incapacità lavorativa e l'obbligo di prestazione.

– L'esistenza di un nesso temporale stretto presuppone che la persona assicurata dopo l'inizio dell'incapacità lavorativa non abbia potuto lavorare durante un periodo piuttosto lungo, il che nella fattispecie malgrado diversi tentativi di lavoro non è però avvenuto.

Erwägungen:

3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Reglements für das Vorsorgewerk der Firma P. AG (RV) in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – deren Ursache zur Invalidität führte – versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG.

Die Invalidenleistungen nach BVG werden gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Versicherte bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war.

Tritt die Invalidität erst nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ein, bleibt die alte Vorsorgeeinrichtung leistungsverpflichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und sofern zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

4. a) Die sachliche Konnexität ist im vorliegenden Fall unbestritten und wird auch nach Ansicht des Gerichts als gegeben erachtet. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob auch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit

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des Klägers während der Anstellung bei der Firma P. AG und seiner nachfolgenden Invalidität vorliegt.

b) Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 262, 263 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Konkretisierung des unbestimmten Begriffs «längere Zeit» kann die in Art. 88a Abs. 1 IVV für vergleichbare invalidenversicherungsrechtliche Sachverhalte festgelegte Zeitspanne von drei Monaten als Richtschnur herangezogen werden. Diese Regel ist indes nicht schematisch anzuwenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V 112, 117 ff.). In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen über dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (vgl. ausführlich zur zeitlichen Konnexität SZS 2006, S. 370 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

c) Wesentlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit die ärztlichen Befunde über den Gesundheitszustand des Versicherten. Im vorliegenden Fall sind folgende ärztliche Berichte, Gutachten und Abklärungen aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:

• Dem Arztbericht von Dr. med. H. vom 31. März 2003 zuhanden der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass der Patient primär an einer Anpassungsstörung mit kurzer, depressiver Reaktion leide. Neben dem Cannabiskonsum trage auch der Alkoholkonsum zu dieser Problematik bei. Gemäss ärztlicher Beurteilung durch die Klinik X. sowie die KlinikY. sei der Patient vom 22. Mai bis am 30.

September 2000 sowie vom 22. August 2002 bis am 29. Januar 2003 aus psychischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Da sich der Zustand des Patienten aber deutlich stabilisiert habe, sei er zum jetzigen Zeitpunkt als 100% arbeitsfähig anzusehen. Eine Arbeitsstelle oder eine Berufslehre wäre ihm ohne verminderte Leistungsfähigkeit zuzumuten. Zu beachten sei aber, dass die Flexibilität des Arbeitgebers hinsichtlich der Persönlichkeit des Patienten einen massgeblichen Erfolgsfaktor darstelle. Ebenfalls förderlich seien ein vertrauenswürdiges Ar-

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beitsklima und eine persönliche Bezugsperson.

• Am 14. Juni 2003 erstattete der Psychiater Dr. med. S. der IV- Stelle Bericht. Er diagnostizierte Depressionen seit Sommer 2000 sowie Alkoholmissbrauch seit ca. 2001. Der Patient sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Insbesondere die Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten hätten alte, unverarbeitete Traumata aus der Zeit der Auseinandersetzungen seiner Eltern reaktiviert. Bei seiner Arbeit habe er sich zunehmend von seinem Chef gemobbt gefühlt und die Schreiereien immer weniger ertragen. Nach einer Eskalation sei er in eine akute Krise geraten und habe sich seither nie mehr richtig erholt.

• In seinem Arztbericht vom 13. April 2004 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. H. fest, dass von einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Patient sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung, die zusätzlich überlagert sei durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vom 22. Mai bis am 30. September 2000 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und erneut ab dem 22. August 2002 bis auf Weiteres. Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Patienten weder eine bisherige Tätigkeit im Strassenbau noch eine andere Tätigkeit zumutbar.

• Gemäss Verlaufsbericht der IV vom 5. November 2004 leidet der Kläger an einer depressiven Erkrankung, die zusätzlich überlagert ist durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Seit Mai 2000 sei er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gewesen und hätte nur wenige Anstellungen antreten können. Insbesondere eine Anstellung als Strassenbauer bei der B. AG habe er nach zwei Wochen nach einem Suizidversuch wieder aufgeben müssen.

5. In Würdigung der verschiedenen medizinischen Unterlagen ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden ist. Es teilt damit klar die Ansicht des Klägers, wonach die Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nach Eintritt der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma P. AG sind nicht als «längere Erwerbstätigkeit» bzw. als «ernsthafte Anstellungen» anzusehen, sondern allesamt als missglückte Ar-

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beitsversuche zu qualifizieren. Diese stellen mitnichten eine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit bzw. eine Unterbrechung der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit dar und vermögen folglich an der Leistungspflicht der Beklagten nichts zu ändern.

Dass der Kläger bereits seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der P. AG und nicht erst, wie von der Beklagten behauptet, ab August 2002 arbeitsunfähig war, wird durch die Tatsache untermauert, dass ihm seitens der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit keine Taggelder ausbezahlt wurden. Gemäss Schreiben der für die Arbeitslosen zuständigen BVG-Auffangeinrichtung vom 7. Juni 2007 war der Kläger ab Verlust seiner Anstellung bei der Firma P.AG am 30. September 2000 aufgrund fehlender Anstellung weder BVG-versichert, noch hatte er einen Anspruch auf ALV-Leistungen, weil er nicht vermittlungsfähig, also arbeitsunfähig, war.

Das von der Beklagten vorgetragene Argument, wonach die IV von einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 ausgegangen sei bzw. ihre Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres im August 2003 (Wartefrist von einem Jahr ab 1. August 2002) ausgerichtet habe und sie demzufolge keine Leistungspflicht treffe, kann nicht gehört werden. Ein nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist nämlich einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt muss mit demjenigen des Leistungsbeginns für eine IV-Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zwingend identisch sein (BGE 123 V 269, 272 f.; 117 V 329, 331). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sogar die IV nach ihrem ursprünglich negativen Entscheid betreffend IV-Leistungen in ihrer zweiten Verfügung vom 25. Februar 2005 die Invalidität des Klägers umfassend anerkannt hat. S 06 148 Urteil vom 28. August 2007

Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch hängig.