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PVG 2006 26 • VG GR PVG 2006 26 KI-generiert

Appeal Justified: Building Permit Violation of Minimum Sunlight Duration

Geschäftsnummer PVG 2006 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appeal concerning a building permit was found justified based on the violation of minimum sunlight duration requirements, where the calculation based solely on a theoretical horizon resulted in main living areas of neighboring properties receiving virtually no sunlight after 1:00 PM on December 21st, falling significantly short of the legally mandated minimum of 120 minutes. The court reasoned that although the right to minimum solar exposure is not absolute, especially in confined topography, any reduction in this minimum for a new construction project is impermissible unless the project adheres to the standard zoning regulations, as an overly permissive interpretation based only on a theoretical horizon undercuts the purpose of the regulation, which includes safeguarding neighboring property rights and appropriately limiting deviations from standard setback requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 26 BG, Art. 25 BG, Art. 93 BG; Appeal Justified: Building Permit Violation of Minimum Sunlight Duration: The court reasoned that although the right to minimum solar exposure is not absolute, especially in confined topography, any reduction in this minimum for a new construction project is impermissible unless the project adheres to the standard zoning regulations, as an overly permissive interpretation based only on a theoretical horizon undercuts the purpose of the regulation, which includes safeguarding neighboring property rights and appropriately limiting deviations from standard setback requirements.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Bauordnung Bau- und Zonenordnung Immobilienbesitz Mindestaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 BG
The appeal was granted and the challenged decisions were overturned because the minimum sunlight duration requirements stipulated by this article were not met based on the actual situation.
Art. 25 BG
Cited in the context of justifying why exceeding the standard zoning requirements based on Art. 26 BG is not permissible.
Art. 93 BG
Cited in the context of allowing smaller distances from the border if the minimal sun exposure requirements are met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BG

The appeal was granted and the challenged decisions were overturned because the minimum sunlight duration requirements stipulated by this article were not met based on the actual situation.

Art. 25 BG

Cited in the context of justifying why exceeding the standard zoning requirements based on Art. 26 BG is not permissible.

Art. 93 BG

Cited in the context of allowing smaller distances from the border if the minimal sun exposure requirements are met.

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Volltext

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006

26 Baubewilligungsverfahren. Einsprache. Verletzung der Bestimmung betreffendMinimalbesonnungsdauer.

– Auch wenn ein im Gesetz statuierter Anspruch auf eine minimale Besonnung der Hauptwohnräume nicht absolut zu verstehen ist, so ist doch zu verlangen, dass die minimale Besonnung nur insoweit eingeschränkt werden darf, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften einhält.

Procedura di licenza edilizia. Opposizione.Violazione delle disposizioni sull’esposizione minima al sole.

– Anche se un diritto ad una esposizione minima al sole dei locali abitativi principali ancorato in una legge non è da intendersi in modo assoluto, occorre però a questo riguardo pretendere che l’insolazione minima possa essere limitata solo per quanto la nuova costruzione osservi almeno le normali disposizioni di zona.

Erwägungen:

3. a) Als begründet erweisen sich vorliegend demgegenüber die rekurrentischen Einwände betreffend die Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer). Nach dieser Bestimmung ist eine minimale Besonnungsdauer von 120 Minuten pro Tag für 50 % der Haupträume bzw. Räume für dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (Abs. 1). Berechnet wird die Besonnung am

21. Dezember. Zur Ermittlung kann auf den theoretischen Horizont oder auf andere Methoden abgestellt werden (Abs. 2). Der Gesuchsteller hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass nach Ausführung seines Projekts auch sämtliche Nachbargebäude und – grundstücke die Anforderungen an die Minimalbesonnung erfüllen können (Abs. 3). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 25 BG mehr nötig und die Grenzabstände gemäss Art. 93 BG können gar unterschritten werden; der kleine Grenzabstand um 1 m, der grosse Grenzabstand um 1,5 m (Abs. 4).

b) Vorliegend hat die Gemeinde von der Bauherrschaft einen entsprechenden Besonnungsnachweis für den 21. Dezember einverlangt, welchem – ausgehend von einem theoretischen Horizont – entnommen werden kann, dass die Hauptwohnräume der Rekurrenten auf den benachbarten Liegenschaften spätestens ab 13 Uhr im Schatten liegen, mithin über keine Besonnung mehr verfügen. Aus dem Umstand, dass die Wohnungen aber

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(theoretisch) zwischen 9 und 13 Uhr besonnt seien, hat die Vorinstanz geschlossen, dass die minimale Besonnungsdauer erreicht sei. Am Augenschein wurde seitens der Rekurrenten demgegenüber dargelegt, dass die Sonne erst gegen 12 Uhr über dem Jakobshorn aufsteige und dass die Liegenschaften – sofern es die Witterung zulasse – erst ab diesem Zeitpunkt besonnt würden. Diese Darstellung wurde auch seitens der Rekursgegner nicht in Frage gestellt. Der Vergleich mit dem eingereichten Besonnungsnachweis zeigt, dass die im ersten und zweiten Geschoss liegenden Hauptwohnräume der Rekurrenten am 21.

Dezember faktisch nicht einmal 60 Minuten Besonnungsdauer aufweisen. Hält man sich nun Sinn und Zweck von Art. 26 BG (Sicherung einer minimalen Besonnung der Hauptwohnräume u.a. auch bei den Nachbarbauten; Reduktion der in einer Zone geltenden Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 25 BG) vor Augen und zieht in Betracht, dass von Gesetzes wegen auch andere Methoden zur Ermittlung der minimalen Besonnungsdauer zulässig sind, erhellt im konkreten Fall, dass eine allein von einem theoretischen Horizont ausgehende Betrachtung, im konkreten Fall zu einem in mehrfacher Hinsicht geradezu stossenden Ergebnis führt.

Zum einen würde die Bestimmung, mit welcher den benachbarten Liegenschaften (immer im Rahmen der ordentlichen Bestimmungen) eine minimale Besonnung zugestanden werden soll, ihres durchaus sinnvollen Inhalts beraubt. Zum andern werden mit einer derart weitgehenden Auslegung zugunsten eines Bauprojekts die im Zonenschema vorgesehenen Grenzabstände in geradezu unzulässiger Art und Weise ausgehebelt, was nicht angeht. Wenn auch mit der Gemeinde davon auszugehen ist, dass Art. 26 BG angesichts der topografischen Verhältnisse in einem engen Hochtal keinen absoluten Anspruch auf eine minimale Besonnung der Hauptwohnräume von 120 Minuten verschafft, so ist doch zu verlangen, dass die minimale Besonnung der Nachbarn nur insofern reduziert werden darf, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenzund Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhält.

Eine gestützt auf Art. 26 BG gewährte, weitergehende Privilegierung eines Bauvorhabens (Reduktion der Grenzabstände, Verzicht auf Mehrlängenzuschlag) allein gestützt auf einen theoretischen Horizont greift zu weit. Die gemeindliche Auslegung von Art. 26 BG verdient daher im konkreten Fall keinen Rechtsschutz. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-

10/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 und Baubewilligungsentscheid vom 6. Dezember 2005 aufzuheben. R 06 7 Urteil vom 7. April 2006

Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1P.346/2006).