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PVG 2006 13 • VG GR PVG 2006 13 KI-generiert

Loss of Social Assistance Upon Relocation

Geschäftsnummer PVG 2006 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an individual loses their entitlement to public social assistance in one canton upon moving out, as the support domicile under relevant law ceases immediately upon departure without establishing a new one, contrasting with the civil law concept of domicile which persists fictionally. This conclusion was reached because the applicant vacated their rented accommodation after only six months and stored belongings with parents while intending to quickly begin long-term therapy elsewhere, confirming to authorities that they no longer resided with the intention of permanent stay, thus rendering the previous municipality formally not responsible for cost guarantees at the time of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 24 ZGB, Art. 9 ZUG, Art. 24 CC, Art. 9 LAS, Art. 4 Abs. 1 ZUG, Art. 9 Abs. 1 ZUG; Loss of Social Assistance Upon Relocation: This conclusion was reached because the applicant vacated their rented accommodation after only six months and stored belongings with parents while intending to quickly begin long-term therapy elsewhere, confirming to authorities that they no longer resided with the intention of permanent stay, thus rendering the previous municipality formally not responsible for cost guarantees at the time of the decision.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Fürsorgegemeinde bisheriger Wohnsitz Verlust des Versorgerschadens Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Verlust des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 ZUG

Cited as part of the basis for determining that the applicant no longer had her place of support residence at the time of the decision.

Art. 9 ZUG

Cited as part of the basis for determining that the applicant lost her previous place of support residence upon moving away.

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Volltext

Öffentliche Sozialhilfe 7 Assistenza sociale pubblica

13 Zuständigkeit für Kostengutsprache.

– Im Gegensatz zur Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 24 ZGB dauert der Unterstützungswohnsitz laut Art. 9 ZUG interkantonal bei der Wohnsitzaufgabe ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht fiktiv fort, was bei einem Wegzug den Verlust des Unterstützungsanspruchs zur Konsequenz hat (E.1a).

– Kriterien zur Bejahung des Unterstützungswohnsitzes (E.1b).

Competenza per la garanzia dei costi.

– Contrariamente alla regola sul domicilio civile di cui all’art. 24 CC, in caso di abbandono il domicilio di assistenza ai sensi dell’art. 9 LAS a livello intercantonale non sussiste fino a quando non ne venga costituito uno nuovo, ciò che comporta, in caso di partenza, la perdita del diritto all’assistenza (cons. 1a).

– Criteri per ammettere l’esistenza di un domicilio di assistenza (cons. 1b).

Erwägungen:

1. a) Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine Bedürftige ihren Unterstützungswohnsitz grundsätzlich dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Laut Art. 9 Abs. 1 ZUG verliert die Bedürftige ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht. Der Gesetzgeber wollte damit interkantonal klarstellen, dass eine bedürftige Person im Sinne von Art. 2 ff. ZUG nicht an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo sie sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Anspruch auf Unterstützung hat (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, S. 35 bzw. Rz. 27, zum Wohnortsprinzip). Der Unterstützungswohnsitz dient demzufolge der Bestimmung und Abgrenzung des jeweils im Einzelfall zuständigen (fürsorgepflichtigen) Gemeinwesens (Thomet, a.a.O. S. 61, Rz 89). Nach der Lehre und Rechtsprechung gelten dabei speziell folgende Kriterien als Indizien oder Anhaltspunkte für die Be-

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jahung eines derartigen Wohnsitzes: Wenn die Begleitumstände der Aufenthaltsbegründung und die subjektive Absicht ernsthaft auf einen dauernden Verbleib (mindestens sechs Monate am neuen Wohnort) schliessen lassen, wobei nachträgliche Äusserungen und Beteuerungen der Gesuchsteller kritisch zu würdigen sind; ferner wenn bisher ein unsteter Lebenswandel vorlag und keine anderen Elemente auf eine Stabilisierung hindeuten; wenn eine Mietwohnung oder ein Haus bezogen wurde (tatsächlicher Aufenthalt) oder wenn andere triftige Gründe auf ein Bestehen des Lebensmittelpunkts am neuen Wohnbzw. Aufenthaltsort glaubhaft hinweisen (Thomet, a. a.O., S. 73, Rz 108). Im Gegensatz zur Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes laut Art. 24 ZGB dauert der Unterstützungswohnsitz nach ZUG bei einer Wohnsitzaufgabe ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes jedoch nicht fiktiv fort, was bei einem Wegzug den Verlust des Unterstützungsanspruchs zur Konsequenz hat.

b) Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Gesuchstellerin im Oktober 2005 in die betreffende Ortsgemeinde umzog, ihre kleine Mietwohnung indes bereits am 26. April 2006 nach nur knapp sechs Monaten wieder aufgab, wobei sie ihre Möbel und Effekten bei den Eltern in B. (Mutter) bzw. in C. (Vater) einstellte, um möglichst rasch – nach erfolgter Kostengutsprache – die Langzeittherapie in E. antreten zu können. Dieser Sachverhalt wurde sowohl im Rahmen der Aussprache im Mai 2006 vor der Gemeindebehörde als auch im Rekurs selbst (z.Zt. ohne festen Wohnsitz) noch ausdrücklich bestätigt, weshalb für das Gericht kein Zweifel besteht, dass zum allein massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung am 22. Mai 2006 auch kein Unterstützungswohnsitz mehr im Sinne der eingangs zitierten Art. 4 und 9 ZUG zu Gunsten der Gesuchstellerin bestand. Die Vorinstanz war daher bereits aus Zuständigkeitsgründen nicht verpflichtet, eine Kostengutsprache für die sich seit Ende April 06 aktenkundig nicht mit der Absicht eines dauernden Verbleibs (Lebensmittelpunkt) in ihrer Gemeinde aufhaltenden Gesuchstellerin zu gewähren. Mit der Kündigung ihrer Mietwohnung (Schlafstätte) und deren tatsächlicher Räumung Ende April 2006 verwirkte sie auch ihren Anspruch, von der für sie seit Herbst 2005 neu auch fürsorgerechtlich zuständigen Ortsgemeinde bzw. Vorinstanz materiell unterstützt zu werden. Daran ändert auch nichts, dass die übrigen Voraussetzungen für eine behördliche Unterstützungspflicht (Bedürftigkeit, Notsituation, Beweis der Ernsthaftigkeit für Erlangung der angestrebten Suchtfreiheit, Drogenabstinenz usw.) anhand der einund nachgereich-

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ten Arztund Klinikberichte sicherlich hätten bejaht werden können. An der formellen Unzuständigkeit der Vorinstanz betreffend Kostengutsprache (Mai 2006) vermag selbst die kritisierte Zeitspanne ab Gesuchseinreichung (Februar 2006) nichts zu ändern, da die Vorinstanz angesichts der auf sie zukommenden Mehrkosten in der Grössenordnung von ca. Fr. 150 000.– berechtigt war, noch genauere Informationen über den früheren Lebensstil (Bemühungen für Drogenentzug) einzuholen, was jene Behandlungsfrist (2 Monate) erklärt. U 06 57 Urteil vom 24. August 2006