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PVG 2005 8 • VG GR PVG 2005 8 KI-generiert

Waste Generator Negligence Fine Upheld

Geschäftsnummer PVG 2005 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a fine against an individual for placing non-conforming waste in a communal collection container, establishing that administrative offenses are punishable even if committed negligently. The objective element of the offense was met by the presence of an unauthorized black refuse sack originating from the appellant in the designated collection point. The court reasoned that waste generators have a duty of care to properly fill and seal fee-paid refuse bags to prevent contents from scattering, and the appellant's failure to ensure this—resulting in the unauthorized bag being found, whether through bursting or improper sealing—constituted culpable carelessness, thus justifying the penalty.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 GAbG, Art. 18 GAbG, Art. 7 Abs. 2 StPO, Art. 2 StPO, Art. 18 Abs. 3 StGB; Waste Generator Negligence Fine Upheld: The objective element of the offense was met by the presence of an unauthorized black refuse sack originating from the appellant in the designated collection point. The court reasoned that waste generators have a duty of care to properly fill and seal fee-paid refuse bags to prevent contents from scattering, and the appellant's failure to ensure this—resulting in the unauthorized bag being found, whether through bursting or improper sealing—constituted culpable carelessness, thus justifying the penalty.

Schlagwörter

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Gebührenerhebung wilde Deponie Sorgfaltspflicht Abfalllagerung Baubusse Abwassergebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

5/ 8 Allgemeine Polizei PVG 2005

8 Kehrichtbusse. Fahrlässige Begehung. Sorgfaltspflicht.

– Übertretungen sind auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (E.1).

– Die Abfallverursacher trifft eine gewisse Sorgfaltspflicht beim sachgemässen Bereitstellen der gefüllten Abfallsäcke (E.2).

Multa concernente i rifiuti. Negligenza. Diligenza dovuta.

– Le contravvenzioni sono punibili pure se commesse per negligenza ( cons. 1).

– Chi elimina dei rifiuti preparando i rispettivi sacchi deve dar prova di una certa diligenza ( cons. 2 ).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 5000.– bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen ( Art. 1–6 ) finden nach Art. 7 Abs. 2 StPO auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 18 Abs. 3 StGB ).

2. Stellt man vorliegend auf die Sachdarstellung des Rekurrenten ab, steht fest, dass sich ein von ihm stammender nicht gebührenpflichtiger schwarzer Sack im Sammelcontainer befand. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 7 Abs.1 des Abfallgesetzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann ihm wohl zugebilligt werden, dass er nicht in böser Absicht gehandelt hat. Dagegen muss sein Verhalten als fahrlässig bezeichnet werden. Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom Rekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe Sack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlossen war und deswegen ein schwarzer Sack vorgefunden wurde, hat

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er dies seiner Unsorgfalt zuzuschreiben. Damit hat er aber fahrlässig gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.– auferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. A 05 22 Urteil vom 24. Mai 2005