Third-Country National Family Reunification Equal Treatment Qualification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant asserted a violation of the principle of equal treatment against a national citizen concerning family reunification rights, claiming less favorable treatment compared to EU/EFTA nationals. The court reasoned that the right to equal treatment under the agreement on the free movement of persons is only applicable and requires examination if the relative from a third country being brought to the country by a national citizen already holds residence in another member state, citing precedent that requires prior acquisition of a right of residence in another contracting state under national law before relying on the relevant family reunification provision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Anhang, Art. 3 Abs.1bis BVO; Third-Country National Family Reunification Equal Treatment Qualification: Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU / EFTA -Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA – in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/ 01, Secretary of State gegen Akrich ( publ. in: Eu GRZ 2003 S. 607 ) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612 /68 / EWG vom 15.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Fremdenpolizei 3 Polizia degli stranieri
5 Familiennachzug. Anspruch eines Schweizers auf Gleichbehandlung mit EU/EFTA-Staatsangehörigen nach FZA .
– Nur wenn der nachzuziehende Verwandte eines Schweizers aus einem Drittstaat bereits Aufenthalt in einem EG- Staat hat, ist die Frage der Gleichbehandlung zu prüfen.
Ricongiungimento familiare. Diritto di uno svizzero alla uguaglianza di trattamento con cittadini della UE / AELS secondo l’accordo sulla libera circolazione delle persone.
– Solo qualora il parente di uno svizzero di cui si chiede il ricongiungimento soggiorna già in uno Stato della CE deve essere esaminata la questione dell’uguaglianza di trattamento.
Erwägungen:
2. Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU / EFTA -Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA – in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/ 01, Secretary of State gegen Akrich ( publ. in: Eu GRZ 2003 S. 607 ) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612 /68 / EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ( ABl . 1968, L 257, S. 2 ) – dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat ( E. 3.6 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeitsabkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Ausübung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner
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über das Staatsbürgerrecht von Serbien/ Montenegro verfügenden Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertragsstaates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in einem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängigen Bewilligung des Familiennachzuges ( Art. 3 Abs.1bis BVO) zu berücksichtigen wäre ( BGE 130 I 137 E. 4.3 ). U 05 63 Urteil vom 7. Oktober 2005