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PVG 2005 35 • VG GR PVG 2005 35 KI-generiert

Appeal on Compensatory Fee Assessment Joinder Scope

Geschäftsnummer PVG 2005 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning the assessment of a compensatory fee specifically targeting the appellant, the court determined that the inclusion of a third party through joinder does not expand the scope of the dispute; consequently, the court could only rule on claims directly challenging the contested decision concerning the appellant, and not on requests related to the third party's separate assessment, although any resulting judgment would be binding on the joined party in future proceedings against them.

Legislator-Regeste

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Art. 35 VGG, Art. 35 Abs. 2 VGG, Art. 10 VVG; Appeal on Compensatory Fee Assessment Joinder Scope: das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung aber nicht zu. Sie führt namentlich nicht dazu, dass über das Rechtsbegehren zu befinden ist, mit welchem die Festsetzung der Ersatzabgabe gegenüber der Beigeladenen verlangt wird, wird doch durch die Beiladung der Anfechtungsund Streitgegenstand nicht erweitert ( BGE 130 V 501). Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die Beigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die Beigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsverfügung ebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich zurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrichter mit separater Verfügung abgeschrieben werden wird.

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren Drittansprache Ausgleichsbeträge im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten Schadensbemessung Gebührenfestsetzung künftige Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 V 92
BGE 105 Ib 89
Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Rekurrentin förmlich stellt ( BGE 105 Ib 89 ).
BGE 130 V 501
Extension of Res Judicata in Pension Litigation to Joined Life Insurance Institution
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 VGG

Cited in the reasoning regarding the legal effect of joining a party (Beiladung) in the procedure, although not explicitly cited in the final dispositive orders (which are missing in the provided text snippet, but this is the closest relevant legal provision discussed in context of the procedural action taken).

Art. 35 Abs. 2 VGG

Cited in the reasoning regarding the binding effect of the judgment on the joined party.

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Volltext

13 /35 Verfahren PVG 2005

35 Beiladung. Wirkung im Rekursverfahren.

– Durch die Beiladung wird der Streitgegenstand nicht erweitert; daher kann auch nicht über Rechtsbegehren entschieden werden, welche nicht direkt die angefochtene Verfügung betreffen; in einem allfällig später gegen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene aber das Urteil gegen sich gelten zu lassen.

Convocazione accessoria. Effetti sulla procedura di ricorso.

– Con la convocazione accessoria l’oggetto litigioso non viene esteso; per questo non è neppure dato decidere su petiti che non riguardano direttamente la decisione impugnata; in un eventuale successivo procedimento intentato contro il terzo convocato, questi deve però lasciarsi opporre la sentenza.

Erwägungen:

4. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die Festsetzung der Ersatzabgabe für die Rekurrentin, nicht aber jener für die Beigeladene, die mit separater Verfügung veranlagt wurde. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren kann nur die Anordnung gegenüber der Rekurrentin sein. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren des Rekurses das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist ( BGE

106 V 92 ); Streitgegenstand ist mithin das im Rekurs enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45 ). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Rekurrentin förmlich stellt ( BGE 105 Ib 89 ). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Rekursverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig ( Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Eigentümerin der Villa C im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 35 VGG beigeladen war. Durch die Beiladung wird das Urteil zwar für die Beigeladenen gemäss Art. 35 Abs. 2 VGG verbindlich. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene

13 /35 Verfahren PVG 2005

das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung aber nicht zu. Sie führt namentlich nicht dazu, dass über das Rechtsbegehren zu befinden ist, mit welchem die Festsetzung der Ersatzabgabe gegenüber der Beigeladenen verlangt wird, wird doch durch die Beiladung der Anfechtungsund Streitgegenstand nicht erweitert ( BGE 130 V 501). Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die Beigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die Beigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsverfügung ebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich zurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrichter mit separater Verfügung abgeschrieben werden wird. Die Ersatzabgabeverfügung gegenüber der Beigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde ist aber frei zu prüfen, ob durch das vorliegende Urteil eine neue Sachund Rechtslage entstanden ist, die allenfalls den Widerruf der ursprünglichen Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 10 VVG zu rechtfertigen vermag. A 04 21A Urteil vom 7. Oktober 2005