Procurement Cost Truthfulness and Transparency Violation in Bid Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the exclusion of a submission because its cost structure rendered a rational and understandable comparison impossible, violating the principles of cost truthfulness and transparency required in procurement law. Specifically, the offer contained significantly inflated costs within a general installation item while offering unrealistically low unit prices for several material-dependent positions, demonstrating a fundamental and misleading redistribution of actual costs that prevented equal and meaningful evaluation against compliant bids.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 lit. c SubG, Art. 24 lit. c SubG; Procurement Cost Truthfulness and Transparency Violation in Bid Evaluation: Specifically, the offer contained significantly inflated costs within a general installation item while offering unrealistically low unit prices for several material-dependent positions, demonstrating a fundamental and misleading redistribution of actual costs that prevented equal and meaningful evaluation against compliant bids.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was the main ground cited for upholding the exclusion of the bid due to incompleteness or non-compliance with tender requirements.
Cited in conjunction with Art. 22 lit. c SubG as a ground for upholding the exclusion.
Volltext
12/33 Submission PVG 2005
33 SubG. Ausschluss wegen Nichtbeachtung der Kostenstrukturen der Offerte.
– Die Unmöglichkeit einer vernünftigen und nachvollziehbaren Vergleichbarkeit einer Offerte führt zwingend zur Ungültigerklärung und zum Ausschluss der teilweise sonderbaren und teilweise den Wettbewerb verzerrenden Gesamtangebote; die Gebote der Kostenwahrheit und Transparenz sind stets zu beachten.
Lap. Esclusione a causa del mancato rispetto delle strutture dei costi dell’offerta.
– L’impossibilità di un razionale e comprensibile paragone di un’ offerta porta necessariamente all’annullamento e quindi all’esclusione della stessa; i principi della veridicità dei costi e della trasparenza vanno sempre ossequiati.
Erwägungen:
1. a) Materiell gilt es vorliegend die Rechtmässigkeit und sachliche Haltbarkeit der ins Feld geführten Ausschlussgründe gegenüber der Beschwerdeführerin zu prüfen und definitiv zu entscheiden. Nach Art. 22 lit. c SubG wird eine Offerte von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Devisunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden ( statt vieler: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60 ). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch lediglich einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit « gleich langen Spiessen kämpfen», während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich
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durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten.
b) Aus den Ausschreibungsunterlagen, auf welche in der Publikation im Kantonsamtsblatt vom November 2004 ( KAB Nr. 46
S. 4066 ) zum Bezug hingewiesen wurde, geht unter der Rubrik NPK D 224 91/04 ( S. 8 ) Pos. 111.001 ( Baustelleninstallation) eindeutig und abschliessend hervor, welche Leistungen darunter verstanden und subsumiert werden sollten. Während die Beschwerdeführerin indes noch verschiedene Fixkosten ( wie Lohnanteil für Zeitverlust bis zum Arbeitsplatz; Transportkosten für Anreise sowie Logiskosten der Arbeiter während Projektrealisation usw.) dort hinein verpackte und deshalb auf einen Installationsbetrag von Fr. 62 600.– kam, betrug dieselbe Position bei der berücksichtigten Anbieterin lediglich Fr. 13 000.–, womit offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin dort mit ihrem fast fünfmal teureren Installationsangebot zusätzlich auch noch völlig artfremde Leistungspositionen offeriert hatte, die so gar nicht vorgesehen bzw. an jener Stelle verlangt waren. Diese in beiden Angeboten systematisch vorgenommene Abweichung bzw. Unvollständigkeit gegenüber den amtlichen Ausschreibungsvorgaben ist inhaltlich gravierend und würde für sich allein betrachtet bereits genügen, um den Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 lit. c SubG als erfüllt zu betrachten.
c) Weiter erachtet das Gericht die elementaren Gebote der Kostenwahrheit und Transparenz sowie das Verbot der Wettbewerbsverfälschung durch die beiden Offerteneingaben der Beschwerdeführerin als in allerhöchstem Masse verletzt. Ihre Offerierungsart steht nämlich von Anfang an auf einem völlig ungewöhnlichen und augenfällig tatsachenwidrigen Grundfundament, indem sie prinzipiell eine absolut realitätsfremde Umverteilung der tatsächlichen Kostenstrukturen anstrebte. Beispielhaft kann in diesem Zusammenhang – nebst der schon erwähnten, bei
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weitem überstrapazierten Sammelposition «Baustelleninstallation» – auf die rein mengenabhängigen Leistungspositionen ( NPK 261.101; R269.001; 313.116; 421.101; 551.112; 551.113; 551.115 und 551.119 ) verwiesen werden, worunter – im Gegenzug zu dem einfach nicht plausibel erklärbaren Mehrkostenfaktor bei der Baustelleninstallation um das Fünffache – plötzlich unvergleichlich tiefe Einheitspreise (z.B. Bindemittel Weissfeinkalk liefern franko: « Richtwert» 20 t à Fr. 0.10; Misapor/Leichtschüttmateriel liefern + einbringen: 50 m3 à Fr. 0.10; Filterkies ab A.: 50 m3 à Fr. 2.70; Kiessand II: 50 m3 à Fr. 0.10; Beton B35/25 [mit Netzarmierung]: 100 m2 à Fr. 0.10; Beton [25 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 0.10; Beton [45 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 34.10; Mehrbeton: 15 m3 à Fr. 0.10 ) offeriert wurden. Wie die von der Vergabeinstanz unter diesen absonderlichen Verhältnissen zu Recht veranlasste Preisanalyse ergab, offerierte einzig die Beschwerdeführerin einen Sonderrabatt von meist 99% auf den Einheitspositionen, was in Relation zu den übrigen Anbieterinnen unter denselben Positionen einen absolut unrealistisch tiefen Einheitspreis ( z.B. berücksichtigte Anbieterin: Bindemittel 20 t à Fr. 201.–; Misapor 50 m3 à Fr. 185.–; Filterkies 50 m3 à Fr. 94.–; Kiessand II 50 m3 à Fr. 81.–; Beton B35/25 [mit Netzarmierung]: 100 m2 à Fr. 70.–; Beton [ 25 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 67.–; Beton [45 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 77.–; Mehrbeton: 15 m3 à Fr. 350.–) ergab, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Angeboten ganz offensichtlich nicht die von der Vorinstanz gewünschten Auskünfte und Informationen liefern wollte oder konnte. Die Menge oder Anzahl der jeweils tatsächlich verwendeten Bauund Rohstoffe hätte sich bei der Preiskalkulation der Beschwerdeführerin und ihrer verkappten Pauschalofferte kaum je vorteilhaft auf die Bauherrschaft ausgewirkt; umgekehrt wären ihr bei der Baustelleninstallation jedoch mit Sicherheit weit überzogene und teils artfremde Mehrkosten entstanden. Bei diesem Hintergrund konnten die Offerten der Beschwerdeführerin zum Voraus nicht mit den drei übrigen Offerten aussagekräftig und rechtsgleich verglichen werden, was im Resultat ihren Ausschluss von der freien Konkurrenz gestützt auf Art. 22 lit. c (in Verbindung mit Art. 24 lit. c) SubG zur Konsequenz haben musste. U 05 47 Urteil vom 23. Juni 2005