Supervisory Commission Decisions on Attorneys: ECHR Review Limited to Procedural Defects; Constitutional Allegations Warrant Review via Constitutional Complaint.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDecisions from the supervisory commission concerning attorneys are reviewable by the administrative court under Article 6(1) of the European Convention on Human Rights only when formal procedural defects are alleged, as substantive challenges to the evaluation of examination performance fall outside the scope of the Convention due to the lack of a justiciable "dispute" regarding necessary professional competence. However, to the extent the appellant claims a violation of constitutional rights, the appeal must be treated as a constitutional complaint under the relevant constitutional article, granting jurisdiction to the administrative court to review such constitutional allegations, even if material claims under the ECHR are excluded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 55 Abs. 2 KV, Art. 6 cifra, Art. 55 cpv. 2 CstC, Art. 8 BV, Art. 9 BV; Supervisory Commission Decisions on Attorneys: ECHR Review Limited to Procedural Defects; Constitutional Allegations Warrant Review via Constitutional Complaint: However, to the extent the appellant claims a violation of constitutional rights, the appeal must be treated as a constitutional complaint under the relevant constitutional article, granting jurisdiction to the administrative court to review such constitutional allegations, even if material claims under the ECHR are excluded.
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KI-generiertThe appeal was treated as a constitutional complaint because the appellant alleged the violation of constitutional rights, as explicitly stated in the reasoning referring to this article for the treatment of the complaint.
Volltext
1/ 3 Freiheitsund Grundrechte PVG 2005
3 Verfassungsbeschwerde. Anwaltsprüfungen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
– Verfügungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sind unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur anfechtbar, wenn formelle Mängel zur Diskussion stehen ( E.1a, b).
– Soweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist der Rekurs als Verfassungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln (E.1d).
Ricorso costituzionale. Esami d’avvocato. Competenza del Tribunale amministrativo.
– Le decisioni della commissione di vigilanza sugli avvocati sono impugnabili in ossequio all’art. 6 cifra 1 CEDU solo se vengono invocati vizi formali (cons. 1a, b).
– Per quanto il ricorrente invochi la violazione di diritti costituzionali, l’istanza deve essere trattata come un ricorso per violazione di diritti costituzionali ai sensi dell’art.
55 cpv. 2 CstC (cons. 1d ).
Erwägungen:
1. a) Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zu prüfen, ob und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen steht.
b) Auszugehen ist dabei zunächst von Art.17 der Anwaltsverordnung. Danach können Entscheide der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nach Art.
6 Ziff. 1 EMRK eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in VGU U 99 103 (= PVG 1990 Nr. 67 ) erwogen, dass Verfügungen der Aufsichtskommission insofern unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als anfechtbar zu qualifizieren seien, als formelle Mängel zur Diskussion stünden. Dagegen könne auf Vorbringen, welche die Bewertung einer Prüfungsarbeit als solcher in Frage stellen, nicht eingetreten werden. Auch das Bundesgericht verfolgt in einem neuen Entscheid diese Praxis ( BGE 131 I 467 ). Es knüpft dabei – wie schon das Verwaltungsgericht – an die bereits früher vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen van Marle und San Juan getroffene Unterscheidung zwischen den formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den materiellen Fragen einer Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist.
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Soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen geht, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, bleibt die Prüfung vom Anwendungsbereich der Konvention mangels ( justiziabler ) «Streitigkeit» ( frz. «contestation» ) im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausgeschlossen ( vgl. BGE 131 I 467 E.2.9, S. 472 f. ). Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Die materiellen Rügen des Rekurrenten können infolgedessen nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geprüft werden.
d) Der Rekurrent ist weiter der Ansicht, der angefochtene Entscheid sei aufgrund von Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 KV beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Darin ist ihm beizupflichten. Gemäss Art. 55 Abs. 2 KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u. a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dabei können nicht nur Gesetz und Verordnungen unmittelbar, sondern auch Einzelfallentscheidungen angefochten werden. Von ihrem Gehalt her entspricht die kantonale Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Mit der Beschwerde kann nicht die Verletzung irgendwelcher Bestimmungen der Kantonsund der Bundesverfassung gerügt werden. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde kann nur die Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte geltend gemacht werden, die dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen ( BGE 104 la 287 ). Konkret handelt es sich dabei im Wesentlichen um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ), der Schutz vor Willkür ( Art. 9 BV ), die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ), der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und der Schutz vor unzulässigen Einschränkungen von Grundrechten ( Art. 36 BV ). Insoweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist somit auf den Rekurs einzutreten bzw. ist dieser wie eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln. U 05 62 Urteil vom 20. Januar 2006
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.