Company Form Conversion Fee Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the conversion of a company's legal form under the Merger Act, which constitutes merely a change of legal cloak without a global succession of title or asset transfer, is not subject to the specific registration fee under Article 13 lit. d of the Land Register Ordinance (GBGVO) that applies to transfers involving universal succession, but rather falls under the general fee regulation of Article 10 GBGVO, where fees are based on the time spent and the significance of the transaction. The reasoning emphasized that since the company retains its legal and economic identity and no property transfer occurs, the specific proportional fee is inapplicable, necessitating a fee determination based on the actual services rendered, mindful of the lesser significance of the land register entry compared to the commercial register entry, all while adhering to the equivalence principle for administrative fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 OTRF, Art. 53 FusG, Art. 104 FusG, Art. 936a auch, Art. 13 lit. d GBGVO, Art. 10 GBGVO; Company Form Conversion Fee Determination: d of the Land Register Ordinance (GBGVO) that applies to transfers involving universal succession, but rather falls under the general fee regulation of Article 10 GBGVO, where fees are based on the time spent and the significance of the transaction. The reasoning emphasized that since the company retains its legal and economic identity and no property transfer occurs, the specific proportional fee is inapplicable, necessitating a fee determination based on the actual services rendered, mindful of the lesser significance of the land register entry compared to the commercial register entry, all while adhering to the equivalence principle for administrative fees.
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KI-generiertThe court ruled that this article applies to the conversion of a capital company under the Merger Act, rather than Art. 13 lit. d GBGVO, and ordered the matter to be remanded for recalculation based on this provision.
The court explicitly excluded the application of this article because the conversion did not involve a transfer of assets (succession).
Cited in the reasoning explaining the equivalence principle, which underlies the assessment of administrative fees, although the direct application is in the subsequent determination.
Cited in the reasoning explaining the equivalence principle, which underlies the assessment of administrative fees.
Cited in the reasoning explaining the equivalence principle, which underlies the assessment of administrative fees.
Volltext
10/21 Gebühren und Abgaben PVG 2005
21 Grundbuchgebühren bei Umwandlung einer Gesellschaft nach Fusionsgesetz.
– Umwandlung als « Rechtskleidwechsel» ( E.2a).
– Eine Umwandlung ohne Gesamtrechtsnachfolge fällt nicht unterArt.13 lit. d, sondern unterArt.10GBVO(E.2b).
– Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Äquivalenzprinzip bei Gebühren ( E.3a ).
– Bemessung der Gebühr für eine Umwandlung ( E.3b ).
Tasse del registro fondiario in caso di trasformazione di società secondo la legge sulla fusione.
– Trasformazione come « cambiamento del mantello giuridico» ( cons. 2a).
– La trasformazione senza successione legittima globale non è regolata dall’art. 13 lett. d, ma dall’art. 10 OTRF ( cons. 2b).
– Riassunto della giurisprudenza relativa al principio dell’equivalenza per le tasse ( cons. 3a).
– Valutazione della tassa per una trasformazione (cons.
3b).
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 53 FusG kann eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändern ( Umwandlung). Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. Das neue Fusionsgesetz geht somit von der so genannt rechtsformändernden Umwandlung aus. Das heisst, dass im Regelfall die bisherige Gesellschaft bestehen bleibt und lediglich ihre Rechtsform ändert. Es findet also ein blosser « Rechtskleidwechsel» unter Fortbestand des bisherigen Rechtsträgers statt. Deshalb gibt es hier keine Rechtsnachfolge und keine Übertragung von Rechtsbeziehungen oder Vermögenswerten. Die umzuwandelnde Gesellschaft wahrt ihre wirtschaftliche und rechtliche Identität. Es handelt sich – grundbuchrechtlich gesprochen – um eine Art « Namensänderung», die im Grundbuch nachzuvollziehen ist ( vgl. z.B. Frano Koslar, Stämpflis Handkommentar, N. 7 zu Art. 104 FusG). Diese echte Umwandlung unterscheidet sich tief greifend von der 1936 für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gewählten Methodik: diese stellte in ihrem Wesen eine Auflösung mit Übertragung von Aktiven und Passiven auf eine neu gegründete Gesellschaft dar. Der Rechtskleidwechsel kennt nichts von all dem: keine Auflösung, keine Übertragung, keine Gründung ( Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.A., N 343).
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Nach Art. 53 FusG gilt das Identitätsprinzip. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt bei der Umwandlung gewahrt, und sie behält gemäss Art. 936a auch ihre Identifikationsnummer im Handelsregister (Basler Kommentar FusG, Flavio Romerio, Art. 53 N 13 ).
b) Für Erbteilung, Ehevertrag, Realteilung von Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen stehen, Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt, Änderung des Eigentumsverhältnisses nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wie Fusion von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder umgekehrt sieht Art. 13 lit. d GBGVO eine Gebühr von 1 ‰ des Grundstückswertes, maximal Fr. 15 000.– vor. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die zur Diskussion stehende Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft sei gebührenrechtlich unter diese Bestimmung zu subsumieren. Demgegenüber ist die Rekurrentin der Ansicht, dieser Vorgang sei gebührenrechtlich wie eine reine Namensänderung zu behandeln. Beides trifft nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut von Art.13 lit. d GBGVO ist diese Bestimmung als Grundsatz auf Eigentumsübertragungen mit Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden; lediglich als Beispiele dafür nennt die Vorschrift die Umwandlung einer AG in eine GmbH oder den umgekehrten Vorgang. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist demnach immer eine Vermögensübertragung. Wo eine solche nicht stattfindet, ist der gebührenauslösende Tatbestand von Art.13 lit. d GBGVO nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt hier auch keine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von Art. 13 lit. d GBGVO auf Umwandlungen ohne Vermögensübertragung durch die rechtsanwendenden Behörden gefüllt werden könnte. Vielmehr regelt die GBGVO selber, wie in Fällen vorzugehen ist, die nicht explizit geregelt sind. Fehlt in dieser Verordnung ein Gebührenansatz, so werden nämlich gemäss Art.10 die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach der aufgewendeten Zeit ( Art. 18 lit. d) und der Bedeutung des Geschäfts beim Auftraggeber erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken. Auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere nach den Regeln des Fusionsgesetzes ist demnach Art.10 GBGVO anzuwenden. Auch wenn es sich dabei um eine Art Namensänderung handelt, geht die Umwandlung doch darüber hinaus, wie die zahlreichen Vorschriften, welche auf Art. 53 FusG folgen, deutlich machen.
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Es wäre daher verfehlt, für den grundbuchlichen Vollzug der Umwandlung bloss eine Gebühr für eine Namensänderung zu erheben. Vielmehr ist eben – wie erwähnt – nach Art. 10 GBGVO vorzugehen. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen und die Sache zu neuer Veranlagung der Grundbuchgebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick darauf sind jedoch noch die folgenden Überlegungen anzufügen.
3. a) Verwaltungsgebühren und damit auch Grundbuchgebühren sind das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung. Als solche haben sie u.a. vor dem Äquivalenzprinzip standzuhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot ( Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV ) für den Bereich der Kausalabgaben ( BGE 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a
S. 52, 101 Ib 462 E. 3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBI 2003 S. 522 ff. ). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind ( BGE
128 I 46 E. 4a S. 52, 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 522 f. )
Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden ( BGE 130 III 225 E. 2.3, 126 I 180
E. 3c/bb S. 191; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 523 ). Bei Gerichtsgebühren etwa darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen ( BGE 130 III 225 E. 2.3, 120 la 171 E. 2a S. 174 ), wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen ( BGE 120 la 171 E. 2a S. 174 und E. 4c S. 177/178; BVR 2003 S. 525 E. 4a; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 526; kritisch
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dazu Yvo Hangartner, Bemerkungen zum BGE 130 III 225, in AJP 2005 S. 348, S. 349 Ziff. 4 ). In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt ( vgl. zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
b) Die Vorinstanz wird die Gebühr nach Art.10 GBGVO nach Massgabe dieser Grundsätze festzusetzen haben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Zeitaufwand für das in Rechnung zu stellende Geschäft geringfügig war. Fraglich kann somit nur noch sein, ob die Bedeutung des Geschäftes eine Gebühr rechtfertigt, die zu einem Betrag führt, der höher ist als der rein nach Zeitaufwand berechnete. Ohne hier ins Detail zu gehen, drängt sich ein Vergleich mit anderen Kantonen auf. Im Basler Kommentar werden Grundbuchgebühren für Umstrukturierungen von Fr. 50 000.–, Fr. 20 000.– oder Fr. 15 000.– als mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar bezeichnet ( Stefan Oesterhelt, Art. 103 N 45 ). Als klarerweise mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar werden die in den Kantonen Bern und Aargau erhobenen Gebühren von Fr. 100.– bzw. Fr. 1000.– bezeichnet. Fraglich sei dies dagegen für Gebühren über Fr. 3000.– ( Oesterhelt, Art.103 N 46 und 47 ). Die Überlegungen der Vorinstanz werden sich im geschilderten Rahmen bewegen müssen. Abschliessend ist sie noch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss den Art. 65 und 66 FusG der Umwandlungsbeschluss öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen ist. Erst danach erfolgt gemäss Art.
104 FusG der Eintrag ins Grundbuch. Da bei der Umwandlung nur ein Rechtsformwechsel, jedoch kein Rechtsübergang stattfindet, liegt der Zweck von Art. 104 FusG lediglich darin, die Angleichung des Grundbuches an die Rechtswirklichkeit sicherzustellen ( Basler Kommentar FusG, Ehrat/ Widmer Art. 104 N. 3 ). Die staatliche Verantwortung wird daher in erster Linie durch das Handelsregister wahrgenommen, während es sich beim Grundbucheintrag lediglich noch um den Nachvollzug handelt. Dessen Bedeutung ist daher im Vergleich zum Handelsregistereintrag eher als gering einzustufen. Dem ist bei der Gebührenerhebung nach Art. 10 GBGVO Rechnung zu tragen. A 05 44 Urteil vom 18. Oktober 2005