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PVG 2005 2 • VG GR PVG 2005 2 KI-generiert

Tax Exemption for Unpaid Guest Hosting Upheld Against Equal Treatment Challenge

Geschäftsnummer PVG 2005 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court has jurisdiction to review constitutional complaints, including abstract norm control under the new cantonal constitution. The court rejected the claim that exempting only those who host guests without charge in their own household from tourist taxes violated the principle of equal treatment, reasoning that a distinction is permissible when there is a rational and objective basis, and here, the risk of abuse is significantly higher when guests stay in separate dwellings compared to those hosted directly within the owner's household, justifying the simplified administrative approach given the broad latitude afforded to the legislature in tax matters.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV; Tax Exemption for Unpaid Guest Hosting Upheld Against Equal Treatment Challenge: Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen Gleichbehandlungsgebot Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsbeschwerde Kurtaxe Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 128
8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist ( BGE 99 Ia 128 ) beziehungsweise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt ( BGE 120 Ia 144 f.
BGE 120 Ia 144
8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist ( BGE 99 Ia 128 ) beziehungsweise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt ( BGE 120 Ia 144 f.
BGE 100 Ia 328
BGE 96 I 567
8 BV enthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen ( BGE 96 I 567 ).
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Volltext

1/ 2 Freiheitsund Grundrechte PVG 2005

2 Verfassungsbeschwerde. Kurtaxen. Abstrakte Normenkontrolle. Rechtsgleichheit.

– Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für abstrakte Normenkontrolle ( E.1 ).

– Es ist nicht rechtsungleich, wenn nur Personen, die unentgeltlich Gäste im eigenen Haushalt beherbergen, von den Kurtaxen ausgenommen werden ( E.2 ).

Ricorso costituzionale. Tasse di soggiorno. Controllo normativo astratto. Parità di trattamento.

– Competenza del Tribunale amministrativo per il controllo normativo astratto ( cons. 1 ).

– Non è contrario al principio della parità di trattamento esonerare dalla tassa di soggiorno solo le persone che vengono accolte come ospiti nella propria dimora personale ( cons. 2 ).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei rechtsungleich, dass nur Personen, die unentgeltlich Gäste im eigenen Haushalt beherbergten, von den Kurtaxen ausgenommen seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

b) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist ( BGE 99 Ia 128 ) beziehungsweise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt ( BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I 134 ). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommene Differenzierung sachlich seien, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu einer rechtlichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen ( Differenzierungen nach abstrakten Kriterien ) sind unerläss-

1/ 2 Freiheitsund Grundrechte PVG 2005 lich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen ( BGE 100 Ia

328 f. ). Es gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber gerade im Abgaberecht ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt, und sich in der Regel im Abgaberecht aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen ( BGE 96 I 567 ).

c) Vorliegend lässt sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung von unentgeltlich im eigenen Haushalt des Beherbergers und in einer separaten Wohnung übernachtenden Gästen allein schon deshalb rechtfertigen, weil bei Letzteren die Gefahr von Missbrauch grösser ist als bei Ersteren. Während nämlich davon ausgegangen werden kann, dass kaum jemand Gäste im eigenen Haushalt gegen Entgelt aufnimmt, ist bei separaten Ferienwohnungen das Umgekehrte die Regel. Für die Gemeinde entstünde daher ein viel höherer Kontrollaufwand, wenn sie bei den separaten Ferienwohnungen zwischen zahlenden und unentgeltlich beherbergten Gästen unterscheiden müsste. Dies gilt umso mehr, als Ausnahmen von der allgemeinen Kurtaxenpflicht der Gäste restriktiv zu handhaben sind, ansonsten andere Ungleichheiten geschaffen würden. So ist nicht einzusehen, weshalb ein Gast, der das Privileg hat, in einer separaten Wohnung unentgeltlich zu logieren, hinsichtlich der Kurtaxen besser gestellt werden sollte als der zahlende Gast, zumal beide die touristische Infrastruktur in gleicher Weise in Anspruch nehmen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. V 04 3 Urteil vom 6. Juli 2004