Municipal Fee Liability: Employer vs. Seasonal Resident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the proper subject responsible for paying the basic waste management fee, where the municipal law explicitly designated categories of employees, such as seasonal and short-term residents, as the liable entity. The court reasoned that in tax and fee law, a clear distinction must be maintained between the liable subject (the debtor) and the taxable event, and since the fee schedule specifically listed seasonal and short-term permit holders as independent fee subjects, the municipality erred by improperly invoicing the employers of these individuals instead of the employees themselves, necessitating the reversal of the initial appeal decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 GAbG, Art. 22 GAbG, Art. 23 GAbG; Municipal Fee Liability: Employer vs. Seasonal Resident: Im Steuerwie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert den Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand wieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr ( Rechnung vom 13.04.2005 ) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige Abfallgesetz ( GAbG ), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf Gemeindegebiet als Zweckbestimmung ( Art. 1 ) angeführt wird. Zur Finanzierung wurde in Art. 21 GAbG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grundund Gebindegebühren gedeckt werden sollten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
10/19 Gebühren und Abgaben PVG 2005
19 Kehrichtgebühr. Abgabesubjekt.
– Wenn das Gesetz die Kehrichtgrundgebühr auch für gewisse Kategorien von Angestellten als Abgabesubjekte vorsieht, kann die Gebühr nicht deren Arbeitgeber auferlegt werden.
Tassa sui rifiuti. Soggetto della stessa.
– Se nella legge sono previste quali soggetti della tassa di base sui rifiuti differenti categorie d’impiegati, la tassa non può essere imposta ai loro datori di lavoro.
Erwägungen:
1. Im Steuerwie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert den Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand wieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr ( Rechnung vom 13.04.2005 ) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige Abfallgesetz ( GAbG ), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf Gemeindegebiet als Zweckbestimmung ( Art. 1 ) angeführt wird. Zur Finanzierung wurde in Art. 21 GAbG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grundund Gebindegebühren gedeckt werden sollten. Während die Gebindegebühren in Art. 22 GAbG als mengenabhängige Kosten ausgestaltet sind, wurde zu den Grundgebühren in Art. 23 GAbG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben von allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewilligung B, C, Saisonniers, Kurzaufenthalter [ L ]), von Ferienwohnungs-/Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungssowie Landund Forstwirtschaftsbetrieben. Im Anhang I «Gebührentarif» wurden die pflichtigen «Steuersubjekte» bezüglich Grundgebühr nochmals detailliert und einzeln wie folgt aufgelistet: a) Schweizer mit Niederlassung und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B oder C Grundgebühr Fr. 50.– [ bzw. Familienpauschale Fr. 200 .–]; b) Saisonniers + Kurzaufenthalter Fr. 20.–;
c) Ferien-/Zweitwohnungen Fr. 100.– [usw.]; letztlich h) Grosse Betriebe [ Hotels/Restaurants] Fr. 450.–. Aus jener klaren Gebührenregelung ergibt sich zweifelsfrei, dass namentlich auch die hier allein und ausschliesslich interessierenden Saisonniers und Kurzaufenthalter [mit L-Bewilligung] als eigenständiges Steuerbzw. Abgabesubjekt erfasst und als Schuldner ins Recht gefasst werden. Wie aus den vorhandenen Akten bzw. der Korrespondenz im
10 /19 Gebühren und Abgaben PVG 2005
konkreten Fall jedoch hervorgeht, stellte die Gemeinde jeweils dem Hotelbesitzer bzw. Arbeitgeber der beiden Kurzaufenthalter/ Saisonniers die Grundgebühr von Fr. 40.– ( 2 x Fr. 20.– laut Anhang I Ziff. A, lit. b) in Rechnung, womit offensichtlich das falsche Steuersubjekt bzw. der falsche «Abgabeschuldner» ins Recht gefasst wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid muss deshalb schon aus diesem formellen Grunde aufgehoben werden, was zur Gutheissung des Rekurses führt. A 05 75 Urteil vom 14. November 2005