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PVG 2005 1 • VG GR PVG 2005 1 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Neighborhood Development Plan Dismissed for Lack of Constitutional Claim and Procedural Impropriety

Geschäftsnummer PVG 2005 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A constitutional appeal challenging a neighborhood development plan was dismissed because it failed to assert a violation of constitutional rights or the primacy of federal law, which are prerequisites for review under the relevant article. The court further reasoned that the appeal was procedurally improper as neighborhood plans are considered individual administrative acts, not generally applicable norms subject to abstract review, and that merely asserting the protection of third-party interests does not confer standing to appeal; the proper remedy for the asserted grievances, including potential breaches of private law agreements or federal planning law, was through other means like supervisory complaints or regular appeals, for which standing was also denied because the appellants failed to demonstrate a sufficiently direct and personal, legally protected interest in the plan's annulment beyond that of the general public.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 2 KV, Art. 55 cpv. 2 CostC, Art. 55 KV, Art. 7 KV, Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG, Art. 121 BG; Constitutional Appeal Against Neighborhood Development Plan Dismissed for Lack of Constitutional Claim and Procedural Impropriety: The court further reasoned that the appeal was procedurally improper as neighborhood plans are considered individual administrative acts, not generally applicable norms subject to abstract review, and that merely asserting the protection of third-party interests does not confer standing to appeal; the proper remedy for the asserted grievances, including potential breaches of private law agreements or federal planning law, was through other means like supervisory complaints or regular appeals, for which standing was also denied because the appellants failed to demonstrate a sufficiently direct and personal, legally protected interest in the plan's annulment beyond that of the general public.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rügen Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte Legitimation gegen Baubewilligung Nichteinzonung Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 2 KV
Cited as the prerequisite for the court to rule on constitutional rights violations or the primacy of federal law in the context of the constitutional complaint.
Art. 55 cpv. 2 CostC
– Un giudizio secondo l’art. 55 cpv. 2 CostC presuppone che venga invocata l’esistenza di una violazione dei diritti costituzionali o del principio della forza derogatoria del
Art. 55 KV
a) Gemäss Art. 55 KV können Gesetze und Verordnungen durch das Gericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
Art. 7 KV
Als verfassungsmässige Rechte gelten nicht nur die in Art. 7 KV gewährleisteten Grundrechte, sondern auch weitere Rechte gemäss Kantonsverfassung sowie die vom Bundesgericht anerkannten Verfassungsgrundsätze.
Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG
Die Beschwerdeführer scheinen bei der Wahl ihres Rechtsmittels übersehen zu haben, dass Quartierpläne nach bündnerischem Recht – im Gegensatz zu Nutzungsund Sondernutzungsplänen – Verfügungen ( individuell-konkrete Akte) sind, welche dem Rekurs an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 13 Abs.
Art. 121 BG
Art. 103 OG
fang von Art. 103 OG vorzusehen ( PVG 2003 Nr.
Art. 52 VGG
dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben ( so ausdrücklich Art. 52 VGG ), was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 II 436
Patricianships v. Swiss Confederation: Compensation for Restricted Access Servitude due to Military Training Ground
BGE 121 II 177
statt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51).
BGE 122 II 369
Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und eigenes ( persönliches) anerkannt zu werden und das einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet ( BGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.).
BGE 120 Ib 487
BGE 120 Ib 308
BGE 120 Ib 308 ); wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 2 KV

Cited as the prerequisite for the court to rule on constitutional rights violations or the primacy of federal law in the context of the constitutional complaint.

Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG

Cited to establish the necessary conditions for legitimacy to appeal (Rekurslegitimation) against decisions based on the RPG and related provisions.

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Volltext

Freiheitsund Grundrechte 1 Libertà e diritti fondamentali

1 Verfassungsbeschwerde gegen Quartierplan. Rekurslegitimation Dritter.

– Eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2 KV setzt voraus, dass das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder des Grundsatzes des Vorranges von Bundesrecht geltend gemacht wird ( E.2 ).

– Die Wahrnehmung von Interessen Dritter vermag die Legitimation zur Rekurserhebung gegen einen Quartierplan nicht zu begründen ( E.3 ).

Ricorso costituzionale concernente un piano di quartiere.

Legittimazione al ricorso di terzi.

– Un giudizio secondo l’art. 55 cpv. 2 CostC presuppone che venga invocata l’esistenza di una violazione dei diritti costituzionali o del principio della forza derogatoria del

diritto federale ( cons. 2 ).

– La tutela di interessi di terzi non permette di riconoscere la legittimazione al ricorso contro un piano di quartiere (cons.

3).

Erwägung:

2. Verfassungsbeschwerde

a) Gemäss Art. 55 KV können Gesetze und Verordnungen durch das Gericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden. Das Gericht hat nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Erlass ohne Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsfall durch das Gericht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben. Die konkrete Normenkontrolle wiederum erfolgt – wie seit jeher – im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Anwendungsfalles. Dabei wird im Sinn einer Vorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Einzelakt stützt, verfassungsmässig ist. Die in Art. 55 KV vorgesehenen Rügen entsprechen weitgehend dem Umfang der staatsrechtlichen Be-

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schwerde an das Bundesgericht; die Beschwerdelegitimation wie auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes als Verfassungsgericht richten sich nach kantonalem Recht. Als verfassungsmässige Rechte gelten nicht nur die in Art. 7 KV gewährleisteten Grundrechte, sondern auch weitere Rechte gemäss Kantonsverfassung sowie die vom Bundesgericht anerkannten Verfassungsgrundsätze. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können jedoch nicht generell Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden; dazu ist vielmehr das ordentliche Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen. Zulässig sind in diesem Verfahren einzig Rügen, wonach das kantonale Recht den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht verletzt. So z.B. dann, wenn eine Verwaltungsinstanz das kantonale Recht in einem Bereich anwendet, in welchem der Kanton gar nicht zuständig ist, oder wenn sie fälschlicherweise Bundesrecht statt des eigentlich massgebenden kantonalen Rechtes anwendet. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten wiederum sind im gesamten Zusammenhang des Stimmund Wahlrechts möglich, wobei der Umfang der bundesrechtlichen Stimmrechtsbeschwerde entspricht ( vgl. zum Ganzen: Totalrevision Kantonsverfassung, Botschaft der Regierung zu Handen des Grossen Rates, 15. Januar 2002, S. 524 f. ).

b) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2 KV entweder das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsmässigen ( z.B. Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit) oder politischen Rechten oder des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht ist. Dass mit der streitigen Änderung der Quartierplanvorschrift eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten erfolgt sein könnte, wird nicht einmal seitens der Beschwerdeführer behauptet. Ebenso wenig legen sie dar und solches ist auch nicht ersichtlich, dass mit der streitigen Änderung der Vorrang von Bundesrecht in Frage gestellt würde, nachdem sich die geplanten Residenzen in einer Bauzone ( Äussere Dorfzone; Zweitwohnungen zulässig) befinden und mit der Änderung somit auch keine vom Bundesrecht vorgegebenen bauund planungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Die Beschwerdeführer scheinen bei der Wahl ihres Rechtsmittels übersehen zu haben, dass Quartierpläne nach bündnerischem Recht – im Gegensatz zu Nutzungsund Sondernutzungsplänen – Verfügungen ( individuell-konkrete Akte) sind, welche dem Rekurs an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG unterliegen. Entsprechend können Quartierpläne aber – wie auch privatrechtliche Vereinbarungen [ z.B. Baurechtsverträge]

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– nicht Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle bilden.

Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass dem Gericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren die von den Beschwerdeführern angestrebte Überprüfung, ob die kommunalund privatrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützt – also insbesondere Art. 3.1 der Quartierplanbestimmungen sowie der mehrfach erwähnte Baurechtsvertrag –, die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzen, versagt ist. Hinsichtlich der behaupteten Missachtung privatrechtlicher Vereinbarungen durch die Gemeindebehörde stünde den Rechtssuchenden lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung, nicht aber die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

Auch für die Prüfung des Einwandes, der Anspruch auf Zustandekommen eines freien und unverfälschten Volkswillens gebe darüber hinaus Anspruch darauf, dass ein aufgrund einer Volksabstimmung korrekt zustande gekommenes Ergebnis nicht nachträglich durch Gemeindebehörden mittels Verwaltungsakt verfälscht werde, ist die Verfassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Auch hiefür steht lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung.

Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 121 BG ergangen, weil er davon abweichende Nutzungsbestimmungen enthalte, kann im Lichte des Dargelegten ebenfalls nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, sondern ist im Rahmen eines Rekursverfahrens zu rügen, weshalb den Beschwerdeführern auch aus dieser Sicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geholfen werden kann.

c) Wird aber die Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder gerügt, noch ist solches ersichtlich und steht zudem das angehobene Rechtsmittel für die Anfechtung eines Quartierplanes bzw. einer Änderung desselben gar nicht zu Verfügung, kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, nachdem die Beschwerdegegnerinnen auch diesbezüglich die Voraussetzungen als nicht gegeben erachten, ob das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen werden kann.

3. Rekurs

a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ist im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Rechtsmittellegitimation mindestens im Um-

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fang von Art. 103 OG vorzusehen ( PVG 2003 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Es sind mithin alle diejenigen zum Rekurs berechtigt, welche durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Regelmässig durch die Verfügung beschwert ( so genannte formelle Beschwer) ist der Adressat einer Verfügung, der mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Für ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist sodann auch eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, als Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber Erfolg haben wird ( BGE 121 II 436 ).

Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen Personen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondern auch Dritte ( Nachbarn, Gewerbegenossen etc.). Die Auswirkungen auf diese, am Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligten Personen können dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss ( vgl. z.B. VGU R 02 143, Rekurslegitimation bei Mobilfunkanlagen). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nicht nur aus dem Umstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben ( so ausdrücklich Art. 52 VGG ), was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen daher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein solches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten nebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen können, wobei sie durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde ab ( vgl. statt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51). Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und eigenes ( persönliches) anerkannt zu werden und das einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet ( BGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.). Das Interesse besteht letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen

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einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte ( PVG 1996 Nr. 29; BGE 120 Ib 487 f.). Das Interesse muss in der Regel aktuell sein ( vg. z.B. BGE 120 Ib 308 ); wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.

b) Im Lichte der obigen Umschreibung zur Rekurslegitimation betrachtet, ist nun nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten, welche offenkundig nicht einmal in einer nachbarlichen Beziehung zum Beizugsgebiet des Quartierplans stehen, mehr als jeder andere Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein könnten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie ein hinreichend intensives, unmittelbares und eigenes Interesse an einer Aufhebung haben könnten; offensichtlich nehmen sie nicht eigene Interessen, sondern solche Dritter wahr, wofür ihnen aber das angehobene Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass sie Stimmbürger sind, vermag – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe bereits selbst zu Recht erkannt haben – die Rekurslegitimation ebenfalls nicht zu begründen, weil ansonsten der verpönten Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Fehlt es aber an einem unmittelbaren Berührtsein und ist auch keine spezifische Beziehungsnähe gegeben, haben die Rekurrenten kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid im Sinne ihrer Begehren aufgehoben oder geändert wird. Auf den Rekurs kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. V 05 1 Urteil vom 30. August 2005