Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2004 6 • VG GR PVG 2004 6 KI-generiert

Executive Ordinance Limiting Childcare Fee Scale to Employed Parents Invalidated

Geschäftsnummer PVG 2004 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case addresses the validity of an executive ordinance provision that limited the income-based sliding scale for family-complementary childcare fees to only gainfully employed parents, contrary to the governing statute which mandated fee graduation based on the economic capacity of *all* custodial persons. The court reasoned that implementing regulations must adhere strictly to the statutory framework and cannot introduce new restrictions on citizens' rights unless the law explicitly allows for it. The court found the statute's language clear in applying the economic capacity standard to all custodial persons, and determined there were no compelling historical or substantive reasons to deviate from this clear text to support the executive branch's narrower interpretation, rendering the conflicting ordinance provision unlawful and necessitating the annulment of related decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 7 KIBEG, Art. 7 LPAB, Art. 7 Abs. 1 KIBEG, Art. 2 KIBEG, Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG; Executive Ordinance Limiting Childcare Fee Scale to Employed Parents Invalidated: The court reasoned that implementing regulations must adhere strictly to the statutory framework and cannot introduce new restrictions on citizens' rights unless the law explicitly allows for it. The court found the statute's language clear in applying the economic capacity standard to all custodial persons, and determined there were no compelling historical or substantive reasons to deviate from this clear text to support the executive branch's narrower interpretation, rendering the conflicting ordinance provision unlawful and necessitating the annulment of related decisions.

Schlagwörter

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gesetzliche Grenzen Wirtschaftsrecht erwerbstätige Personen Durchführungsverordnungen Zulage für Betreuungskosten Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 KIBEG
–Tragweite von Art. 7 KIBEG; Tarifierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; die Regierung ist nicht befugt, in der Ausführungsverordnung davon abweichende Regeln zu erlassen (E.3, 4).
Art. 7 LPAB
– Portata dell’art. 7 LPAB; graduazione delle tariffe secondo la capacità economica; nelle disposizioni esecutive il Governo non è legittimato ad adottare regole che si scostano da tale principio (cons.
Art. 7 Abs. 1 KIBEG
The provision establishes the principle that tariffs must be graded according to the economic capacity of the guardians, which served as the basis for finding the ordinance provision illegal.
Art. 2 KIBEG
Cited to show that limiting tariff grading to employed parents contradicts the law's unqualified scope of application to all children using care services.
Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG
The specific provision in the implementing ordinance was declared unlawful and set aside because it conflicted with the clear wording and intent of Art. 7 Abs. 1 KIBEG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 II 291
Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären (BGE 126 II 291 E.
BGE 124 I 127
Zurich Cantonal Government Lease Form Suspension Overturned for Timing and Lack of Justification
BGE 123 II 9
Tenant Rent Deduction Tax Appeal
BGE 124 II 265
Challenger v. Independent Complaints Authority for Radio and Television (LRTV Deadline)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 KIBEG

The provision establishes the principle that tariffs must be graded according to the economic capacity of the guardians, which served as the basis for finding the ordinance provision illegal.

Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG

The specific provision in the implementing ordinance was declared unlawful and set aside because it conflicted with the clear wording and intent of Art. 7 Abs. 1 KIBEG.

Art. 2 KIBEG

Cited to show that limiting tariff grading to employed parents contradicts the law's unqualified scope of application to all children using care services.

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Volltext

Erziehung 5 Educazione

6 Familienergänzende Kinderbetreuung. Tariffestsetzung.

– Begriff der Ausführungsverordnung (E.1).

– Grundsätze der Gesetzesauslegung (E.2).

–Tragweite von Art. 7 KIBEG; Tarifierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; die Regierung ist nicht befugt, in der Ausführungsverordnung davon abweichende Regeln zu erlassen (E.3, 4).

Assistenza ai bambini complementare alla famiglia. Graduazione delle tariffe.

– Nozione di ordinanza d’esecuzione (cons. 1).

– Principi dell’interpretazione della legge (cons. 2).

– Portata dell’art. 7 LPAB; graduazione delle tariffe secondo la capacità economica; nelle disposizioni esecutive il Governo non è legittimato ad adottare regole che si scostano da tale principio (cons. 3, 4).

Erwägungen:

1. Ausführungsbzw. Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären (BGE 126 II 291 E. 3b). Vollzugsbestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (BGE 124 I 127 E. 3b/c mit Hinweisen). Diese Grundsätze werden zu Recht von beiden Parteien nicht in Frage gestellt. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 KIBEG, der die Tarifgestaltung regelt, ergebe, dass sie zum Erlass der umstrittenen Ausführungsbestimmung befugt gewesen sei. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

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2. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. BGE 123 II 9 E. 2,464 E. 3a; 124 II 241 E. 3,265 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut; doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 124 II 265 E. 3a, mit Hinweisen).

3. Nach Art. 7 Abs. 1 KIBEG sind die Tarife der anerkannten Angebote nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten abzustufen. Die Regierung ist der Auffassung, der Wortlaut dieser Bestimmung sei unklar, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, ob der Tarif generell nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bemessen werden müsse oder ob dies nur für erwerbstätige Erziehungsberechtigte gelte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn im Gesetzestext uneingeschränkt von den Erziehungsberechtigten die Rede ist, bedeutet dies nach dem normalen Sprachverständnis nichts anderes, als dass sich das Gesetz auf alle Erziehungsberechtigten bezieht. Eine Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Erziehungsberechtigten lässt sich dem Text in der Tat nicht entnehmen. Dies ist jedoch keine Unklarheit, sondern der Wortlaut des Gesetzes besagt eben, dass sich die Abstufung der Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf jeden Erziehungsberechtigten erstreckt. Damit ist er völlig eindeutig und lässt nichts offen.

4. Erweist sich der Wortlaut des Gesetzes somit als klar, kann davon nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche sind entgegen der Ansicht der Regierung nicht ersichtlich. Wohl mag es zutreffen, dass in den Beratungen des Grossen Rates zum Ausdruck kam, dass die finanzielle Unterstützung von Betreuungsangeboten in erster Linie eingeführt werden sollte, um die Erwerbstätigkeit der Eltern zu fördern bzw. erwerbstätige Eltern in der externen Kinderbetreuung zu unterstützen. Mit keinem Wort ist indessen in den Beratungsprotokollen davon die Rede, dass nichterwerbstätige Eltern von dieser Unterstützung ausgeschlossen sein sollten oder von ihnen der volle Tarif unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen

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sei. Nirgends wird ausgeführt, die Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit solle auf erwerbstätige Eltern beschränkt bleiben. Verschiedentlich wurde sowohl in der Botschaft als auch in den grossrätlichen Beratungen darauf hingewiesen, dass es auch andere Motive als die Erwerbstätigkeit gibt, welche Eltern dazu veranlassen können, ihre Kinder familienergänzend betreuen zu lassen. Zu denken ist etwa an Ausund Weiterbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, psychische Notsituationen, soziale Integration schwieriger oder fremdsprachiger Kinder, soziale Durchmischung usw. Eine Absicht des Gesetzgebers, die Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschliesslich bei erwerbstätigen Eltern zuzulassen, lässt sich den Materialien somit nicht entnehmen.

Es wäre im Übrigen ein Leichtes gewesen, einer solchen Absicht dadurch Ausdruck zu verleihen, dass Art. 7 Abs. 1 KIBEG gelautet hätte, dass die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der erwerbstätigen Eltern abzustufen seien. Auch dies zeigt, dass eine solche Beschränkung nicht in der Intention des Gesetzgebers stand. Sie ergibt sich aber auch nicht aus dem Sinn des Gesetzes. Gerade die Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten deutet doch darauf hin, dass es darum ging, die Beanspruchung von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht auf vermögende Eltern zu beschränken, sondern auch sozial schwachen Eltern zu ermöglichen.

Durch die Begrenzung auf erwerbstätige Eltern würden aber gerade letztere faktisch von den Betreuungsangeboten ausgeschlossen. Dies stünde auch in Widerspruch zu Art. 2 KIBEG, der den Geltungsbereich des Gesetzes uneingeschränkt auf alle Kinder festlegt, die von Betreuungsangeboten Gebrauch machen. Schliesslich ist Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG in sich widersprüchlich, sieht er doch auch Ausnahmen von der Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Das wäre unzulässig, wenn der Gesetzgeber tatsächlich die Tarifabstufung auf erwerbstätige Erziehungsberechtigte hätte beschränken wollen.

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut vorliegen. Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG erweist sich daher als gesetzwidrig, weshalb ihm die Anwendung zu versagen ist. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid und die Ziff. 2 der ihm zugrunde liegenden Departementsverfügung aufzuheben sind. U 04 101 Urteil vom 9. November 2004