Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2004 34 • VG GR PVG 2004 34 KI-generiert

Administrative Penalty Hearing Requirements for Building Fines

Geschäftsnummer PVG 2004 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that in administrative penalty proceedings, specifically concerning building fines, the right to a fair hearing mandates that the authority must inform the accused during the hearing of the specific legal norm allegedly violated, communicate the applicable range of penalties, and request information regarding the accused's personal income and assets. The court found that the initial decision was procedurally flawed and must be overturned because the authority only cited a general provision for non-compliance with a permit rather than the specific penal provision under which the fine was actually imposed, and failed to request disclosure of the accused's financial circumstances, which are necessary considerations for determining a fine proportional to the accused's ability to pay.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 178 Abs. 2 StPO; Administrative Penalty Hearing Requirements for Building Fines: The court found that the initial decision was procedurally flawed and must be overturned because the authority only cited a general provision for non-compliance with a permit rather than the specific penal provision under which the fine was actually imposed, and failed to request disclosure of the accused's financial circumstances, which are necessary considerations for determining a fine proportional to the accused's ability to pay.

Schlagwörter

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Strafzumessung Baubewilligungspflicht Verwaltungskonformität persönliche Anhörung Verfahrensrechte Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 3 GG
a) Nach Art. 5 Abs. 3 GG richtet sich das Strafverfahren vor Gemeindebehörden nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited as part of the constitutional right to a fair hearing, which mandates informing the accused about the relevant norm violated.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art.
Art. 29 Abs. 1 BV
3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken.
Art. 178 Abs. 2 StPO
This article defines when the right to a hearing is considered respected in busse proceedings, forming the context for the identified procedural violation.
Art. 32 Abs. 2 BV
Cited alongside Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK regarding the right of the accused to be informed about the nature and cause of the accusation in detail.
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 99 BG

This article establishes the penalty provision (Busse) which formed the basis for the fine proceedings, and its omission during the hearing was identified as a violation of the right to be heard.

Art. 63 StGB

This article, applied via Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 StPO, is cited as the legal basis for considering the offender's personal circumstances (including income/assets) during sentencing, which was relevant to the procedural deficiency.

Art. 178 Abs. 2 StPO

This article defines when the right to a hearing is considered respected in busse proceedings, forming the context for the identified procedural violation.

Art. 32 Abs. 2 BV

Cited alongside Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK regarding the right of the accused to be informed about the nature and cause of the accusation in detail.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as part of the constitutional right to a fair hearing, which mandates informing the accused about the relevant norm violated.

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Volltext

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34 Rechtliches Gehör. Minimale Voraussetzungen bei einer Baubusse.

– Dem Beschuldigten ist im Rahmen seiner Anhörung zu eröffnen, gegen welche Norm er nach Ansicht der Behörde verstossen hat; zugleich ist ihm der Strafrahmen mitzuteilen und er ist gleichzeitig aufzufordern, über seine persönlichen Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (E.2).

– Anwendung im Einzelfall (E.3).

Diritto di audizione. Esigenze minime in caso di una decisione di multa.

– Nell’ambito dell’audizione, all’imputato deve essere reso noto contro quale norma l’autorità reputa sia contravvenuto; occorre parimenti comunicargli in quale sanzione rischia di incorrere e invitarlo a fornire ragguagli sulla sua situazione di reddito e sostanza (cons. 2).

– Applicazione nel caso concreto (cons. 3).

Erwägungen:

2. a) Nach Art. 5 Abs. 3 GG richtet sich das Strafverfahren vor Gemeindebehörden nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens. In den demnach massgebenden Art. 177 sowie 178 StPO sind indessen die Prozessgarantien nur rudimentär umschrieben und daher mit Blick auf die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden individuellen Verfahrensrechte zu ergänzen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 462).

b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a; 118 Ia 19 E. 1c; [Hrsg.] Ehrenzel-

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ler/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/ Basel/ Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29).

In Anlehnung an diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bestimmt Art. 178 Abs. 2 StPO, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör dann gewahrt ist, wenn der Angeschuldigte vor Ausfällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur Einsprache eingeräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein/ Peukert, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, S. 295; Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N 17; PVG 1993 Nr. 4, 1997 Nr. 55, 1999 Nr. 52).

c) In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

3. a) Im Lichte des umschriebenen Inhalts des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zeigt sich, dass die angefochtene Verfügung inhaltlich in zumindest zwei Punkten formell mangelhaft ist und bereits daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Zum einen ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die Gemeinde dem Rekurrenten in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 lediglich eine Verletzung von Art.

96 BG (nicht der Baubewilligung entsprechende Realisierung des Bauvorhabens), nicht aber den für Baurechtsverletzungen anzuwendenden und Grundlage für die Ausfällung der Busse bildenden Art. 99 BG (Strafbestimmungen; Busse bis Fr. 30 000.–) vorgehalten hat. Bereits dadurch hat sie den rekurrentischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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b) Zum andern hat sie es darüber hinaus auch versäumt, den Rekurrenten zur Auskunftserteilung über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse anzuhalten. Wie dargelegt darf jedoch von dieser Aufforderung nicht abgesehen werden. Dies umso mehr, als gemäss Art. 63 StGB, der nach Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 StPO auch für das Gemeindestrafrecht anwendbar ist, die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch das Einkommen und das Vermögen des Angeschuldigten; denn von seiner finanziellen bzw. von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hängt es u.a. ab, ob die Busse im Einzelfall so bemessen ist, dass sie ihn in einer seinem Verschulden angepassten Härte trifft. Von Lehre und Rechtsprechung wird sodann verlangt, dass die Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere jener über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der Bussverfügung selber nachvollziehbar dargelegt sein muss (vgl. z.B. VGE 292/ 97). Auch aus dieser Sicht erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht haltbar.

c) Der Rekurs ist daher bereits aus formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Bussstrafverfahrens an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. R 05 7 Urteil vom 15. März 2005