Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2004 31 • VG GR PVG 2004 31 KI-generiert

Spatial Planning Permit Requirement for Forest Structures

Geschäftsnummer PVG 2004 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The establishment of forest structures and facilities in the forest requires a spatial planning permit, even if no clearing permit is necessary, and this permit involves a comprehensive weighing of interests, including consideration of the purposes of forest law and the mandates of nature and landscape protection laws. The court clarified that for such projects, it must be demonstrated that the structures are necessary at the intended location, not oversized, and not contradicted by overriding public interests, which necessitates an examination of all relevant interests, including determining whether a valuable habitat exists, irrespective of formal protective zoning, and if so, whether the impact can be avoided or mitigated through replacement measures.

Legislator-Regeste

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Art. 4 lit. a WaV, Art. 22 RPG, Art. 14 Abs. 1 kWaG, Art. 14 Abs. 2 kWaG, Art. 18 NHG, Art. 18 Rz; Spatial Planning Permit Requirement for Forest Structures: a) Gemäss Art. 4 lit. a WaV können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung (Art. 22 RPG; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 kWaG). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).

Schlagwörter

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Natur- und Heimatschutz Raumplanungsgesetz Baubewilligungspflicht Formerfordernisse Bau- und Zonenordnung Interessenabwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

31 Forstwirtschaft 15 Economia forestale

Waldrecht. Naturund Heimatschutz bei Walderschliessung.

– Bewilligungsverfahren bei Walderschliessung; Interessenabwägung; Biotopschutz.

Diritto forestale. Protezione della natura e del paesaggio nell’urbanizzazione del bosco.

– Procedura di licenza per l’urbanizzazione del bosco; ponderazione degli interessi; protezione dei biotopi.

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 4 lit. a WaV können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung (Art. 22 RPG; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 kWaG). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen forstliche Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort notwendig sein; sie dürfen nicht überdimensioniert sein und es dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 499 E. 2 S. 502 / 503). Hierfür ist eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung erforderlich, die sowohl mit Blick auf die vom Waldgesetz verfolgten Zwecke bzw. die verschiedenen Waldfunktionen als auch im Lichte der übrigen einschlägigen Gesetzgebung, namentlich dem NHG und der NHV) vorzunehmen ist (BGE 123 II 499 E. 3b/ bb S. 507). Dementsprechend verlangt das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Forstdirektion «Erschliessungsanlagen» vom 14. April 1993 die Abklärung aller (im Kreisschreiben beispielhaft aufgezählter) nutzungsbezogenen und raumbezogenen Interessen sowie der natürlichen Grundlagen, das Aufzeigen von Interessenkonflikten und die Analyse und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten. In die Prüfung ist insbeson-

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dere die Untersuchung, ob ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG vorliegt, einzubeziehen. Diese Abklärungen dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn das betreffende Gebiet keiner formellen Schutzzone zugewiesen ist. Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 22; Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S. 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungsoder Bewilligungsverfahren für einen «technischen Eingriff» abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). R 03 49 Urteil vom 13. Februar 2004