Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2004 25 • VG GR PVG 2004 25 KI-generiert

Military Shooting Range Noise Regulation Exemption Balancing Test

Geschäftsnummer PVG 2004 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Environmental protection regulations generally require existing facilities to be upgraded to meet current standards for new constructions, but exceptions allowing for relief exist under specific conditions, such as when upgrading existing structures is disproportionate or when overriding public interests, like national defense, conflict with the required remediation. Specifically concerning small shooting ranges primarily for military purposes, such facilities may be granted exemptions from full compliance with environmental noise limits, provided a careful balancing of the competing interests—the public interest in maintaining shooting practice for defense versus the private interests of adjacent property owners in noise reduction and quality of life—is performed, acknowledging the significant value placed on out-of-service military shooting activities.

Legislator-Regeste

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Art. 17 USG, Art. 17 LPAmb, Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 LSV, Art. 13 Abs. 2 LSV; Military Shooting Range Noise Regulation Exemption Balancing Test: a) Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen saniert werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltschutzbestimmungen anderer Bundesgesetze nicht genügen. Grundsätzlich muss eine Sanierung bestehender ortsfester Anlagen soweit erfolgen, bis sie die Umweltvorschriften erfüllen, die für Neuanlagen gelten (BGE 119 Ib 476 E. 7a; ZBl Nr. 87 [1986] S.

Schlagwörter

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Umweltnorm umweltrechtliche Bedenken Wehrpflicht Privateigentum Interessenkollision Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 USG
– Nach Art. 17 USG sind Erleichterungen bei der Sanierung von Altbauten, namentlich bei kleinen Schiessständen zu vorwiegend militärischen Zwecken, zulässig; es hat dabei stets eine sorgfältige Güterabwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu erfolgen.
Art. 17 LPAmb
– Giusta l’art. 17 LPAmb, sono ammesse facilitazioni per il risanamento di impianti esistenti, in particolare per dei piccoli stand di tiro a scopo prevalentemente militare;
Art. 16 Abs. 1 USG
a) Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen saniert werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltschutzbestimmungen anderer Bundesgesetze nicht genügen.
Art. 17 Abs. 1 USG
22 des KUSG die Gemeinden – können allerdings im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn sich die Sanierung bei Altbauten als unverhältnismässig erweisen würde (Art. 17 Abs. 1 USG).
Art. 14 Abs. 1 LSV
Präzisierend hält Art. 14 Abs. 1 LSV dazu fest, dass von den Vollzugsbehörden namentlich dann Erleichterungen zu gewähren seien, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit.
Art. 13 Abs. 2 LSV
Im Grundsatz legt Art. 13 Abs. 2 LSV indes fest, dass die Anlagen soweit saniert werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit.
Art. 63 MG
Nach Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen bestehen.
Art. 62 MG
Ferner unterstützt der Bund laut Art. 62 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 476
Grundsätzlich muss eine Sanierung bestehender ortsfester Anlagen soweit erfolgen, bis sie die Umweltvorschriften erfüllen, die für Neuanlagen gelten (BGE 119 Ib 476 E.
BGE 123 II 560
Noise Pollution Compensation and Statutory Cleanup Period
1A.187/2004
Federal Court Decision on Shooting Range Noise Remediation and Reduced Environmental Standards
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Volltext

10 / 25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004

25 Umweltschutz.

– Nach Art. 17 USG sind Erleichterungen bei der Sanierung von Altbauten, namentlich bei kleinen Schiessständen zu vorwiegend militärischen Zwecken, zulässig; es hat dabei stets eine sorgfältige Güterabwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu erfolgen.

Protezione dell’ambiente.

– Giusta l’art. 17 LPAmb, sono ammesse facilitazioni per il risanamento di impianti esistenti, in particolare per dei piccoli stand di tiro a scopo prevalentemente militare;

deve in questi casi essere effettuata un’accurata ponderazione dei contrapposti interessi in gioco.

Erwägungen:

3. a) Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen saniert werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltschutzbestimmungen anderer Bundesgesetze nicht genügen. Grundsätzlich muss eine Sanierung bestehender ortsfester Anlagen soweit erfolgen, bis sie die Umweltvorschriften erfüllen, die für Neuanlagen gelten (BGE 119 Ib 476 E. 7a; ZBl Nr. 87 [1986] S.

506 f.). Die zuständigen Behörden – im Kanton Graubünden sind dies laut Art. 22 des KUSG die Gemeinden – können allerdings im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn sich die Sanierung bei Altbauten als unverhältnismässig erweisen würde (Art. 17 Abs. 1 USG). Präzisierend hält Art. 14 Abs. 1 LSV dazu fest, dass von den Vollzugsbehörden namentlich dann Erleichterungen zu gewähren seien, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit. a) oder wenn überwiegende Interessen [u.a. der Gesamtverteidigung] der Sanierung entgegenstünden (lit. b). Die Alarmwerte dürften jedoch (einzig) bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Abs. 2). Im Grundsatz legt Art. 13 Abs. 2 LSV indes fest, dass die Anlagen soweit saniert werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass zumindest die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Belastungsgrenzwerte (inklusive Immissionsgrenzund Alarmwerte) für den Lärm von Schiessanlagen sind im Anhang 7 zur LSV tabellarisch aufgeführt. Darunter fallen alle öffentlichen bzw. öffentlich konzessionierten Anlagen, die für die Schiessübungen nach Art. 62 und 63 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) benötigt werden. Jedes Schiessen voroder

10 / 25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004 nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt hiernach als Schiesshalbtag [SHT]. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag. Bei der Erhebung der SHT und Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innert dreier Jahre regelmässig stattfinden.

b) Wie das Bundesgericht im Urteil vom 18.09.2002 [1A.183/ 2001] unter E. 6.7.4 ausdrücklich festhielt, liegt der Bau von Schiessanlagen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Nach Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund laut Art. 62 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Schiessverordnung (SO; SR 512. 31; in der Fassung vom 24.01.1996) gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der Nachschiessund Verbliebenenkurse), sondern noch weitere Anlässe (Bundesprogramm 50 m, Feldschiessen, Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen, Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse sowie Kurse und Wettkämpfe der Jungschützen). Diese Schiessveranstaltungen sind alle vom öffentlichen Interesse gedeckt. Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen Schiessen.

c) Da der Betrieb und damit auch eine allfällige Sanierung von Schiessanlagen speziell mit den Anliegen des Lärmschutzes in Konflikt geraten kann, müssen dem Schiessbetrieb notfalls Grenzen gesetzt werden. Die Landesverteidigung ist nicht generell und im Voraus von den Anforderungen des Umweltschutzes ausgenommen. Doch ist ihren Anliegen, wozu auch die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, der gebührend hohe Stellenwert einzuräumen bei der Abwägung der gegenseitig auf dem Spiele stehenden Interessen zwischen der öffentlichen Hand (Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend Schiesswesen; Wirtschaftlichkeit und Nutzen der Anlage; Bedeutung innerhalb der Dorfgemeinschaft usw.) am Fortbestand einer solchen Schiessanlage und denjenigen der unmittelbar davon berührten privaten Anlieger und Grundeigentümer (Lärmfreiheit; höhere Lebensqualität; Wertsteigerung ihrer Liegenschaften usw.) an der Schliessung oder Standortverlegung einer solchen Anlage. In Anerkennung dieses gewichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen wurden bisher Sanierungserleichterungen für Kleinanlagen (höchstens 6 mechanische Anzeigetafeln bzw. 4 elektronische Trefferscheiben

10 / 25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2004 laut Art. 32 Abs. 2 der Schiessanlagen-Verordnung [SchAV; SR 510. 512]) im Regelfall gewährt. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte ist nur gestattet, um die oben unter Erwägung 3b) aufgezählten Schiessübungen vorschriftsgemäss zu absolvieren (vgl. zum Ganzen: LGVE 2003 II Nr. 4; BGE 123 II 560, 120 Ib 89, 119 Ib 463, 117 Ib 20; Pra 90 [2001] Nr. 97; sowie BGE vom 24.04.2003 [1A.101/ 2002] E. 4.3). R 04 5 und 7 Urteil vom 25. Mai 2004

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde, soweit darauf eingetreten worden ist, dahingehend gutgeheissen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben wurde, als es den Beschwerdeführer betraf. Die Angelegenheit wurde i.S. der Erwägungen zunächst an das Verwaltungsgericht und hernach zu neuer Entscheidung an die Gemeinde zurückgewiesen (Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005).