Leasing Parking Spaces vs. Permanent Securing Requirement for Mandatory Parking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the mere leasing of parking spaces satisfies the legal requirement for the permanent securing of mandatory parking spaces, which, if not met, triggers a compensatory fee. The reasoning was that mandatory parking spaces must be permanently available, and a simple rental agreement, even a long-term one noted in the land register, does not provide the necessary, inalienable legal security against unilateral termination or reallocation of the spaces by the property owner, requiring instead rights such as ownership, a building right, or a servitude for compliance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 1 BG, Art. 91 Abs. 2 BG, Art. 675 ZGB; Leasing Parking Spaces vs. Permanent Securing Requirement for Mandatory Parking: a) Nach Art. 91 Abs. 1 BG hat der Bauherr bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Ist es ihm auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht möglich, die gemäss Art. 91 Abs. 2 BG für ein bestimmtes Bauvorhaben notwendige Anzahl Pflichtparkplätze auf eigenem Boden zu erstellen und können diese auch nicht auf fremdem Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
9 / 20 Gebühren und Abgaben PVG 2004
20 Parkplatzersatzabgabe. Dauernde Sicherung der Pflichtparkplätze.
– Die blosse Miete von Parkplätzen bewirkt keine dauernde Sicherung der Pflichtparkplätze, weshalb die Ersatzabgabe zu bezahlen ist.
Contributo compensativo per posteggi. Garanzia duratura dei posteggi prescritti.
– Il solo fatto di prendere in affitto dei posteggi non comporta alcuna garanzia duratura dei parcheggi prescritti, per cui il contributo compensativo deve essere versato.
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 91 Abs. 1 BG hat der Bauherr bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Ist es ihm auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht möglich, die gemäss Art. 91 Abs. 2 BG für ein bestimmtes Bauvorhaben notwendige Anzahl Pflichtparkplätze auf eigenem Boden zu erstellen und können diese auch nicht auf fremdem Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
b) Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass die Pflichtparkplätze dauernd zur Verfügung stehen müssen. Bei Abstellplätzen, die auf einem fremden Grundstück erstellt werden, besteht nun die Gefahr, dass sie nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, zweckentfremdet oder einem anderen Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Um dies zu verhindern, bedarf es unauflösbarer rechtlicher Sicherungen (vgl. Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 58). Diese Forderung ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus der Natur der Sache. Ein Grundstück hat nicht nur im Zeitpunkt seiner Überbauung, sondern eben grundsätzlich dauernd über eine hinreichende Anzahl von Abstellplätzen zu verfügen (vgl. Frey, a.a.O., S. 58; Haas, Staatsund verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, S. 63). Das Erfordernis der dauernden Verfügbarkeit der Abstellplätze verlangt zwangsläufig eine dingliche
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Sicherung der Nutzungsrechte, da nur so sichergestellt ist, dass das Benutzungsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. Haas, a.a.O., S. 63). In Frage kommen etwa der Erwerb von Eigentumsrechten an den Abstellplätzen oder die Begründung eines diesbezüglichen Baurechts im Sinne von Art. 675 ZGB, ferner namentlich die Errichtung einer Grunddienstbarkeit, eventuell einer Personaldienstbarkeit. Nicht als hinreichende rechtliche Sicherung des Nutzungsrechts kann hingegen der Abschluss eines Mietvertrages anerkannt werden, und zwar grundsätzlich selbst dann nicht, wenn er auf längere Dauer fest abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt würde (vgl. Frey, a.a.O., S. 59; Haas, a.a.O.,
S. 63; BVR 1987 S. 53). A 03 104 Urteil vom 13. Mai 2004