Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2004 11 • VG GR PVG 2004 11 KI-generiert

Federal Civil Law Priority in Recovery of Advance Maintenance Payments

Geschäftsnummer PVG 2004 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the priority of federal civil law concerning advance payments for maintenance obligations, confirming that while the advance payment mechanism is part of public welfare, the public entity seeking to assert or recover such advanced payments must always proceed before the ordinary civil court, because the underlying claim, transferred via legal subrogation, is exclusively based on private law. This conclusion stems from the federal legislature's exclusive competence over civil law, meaning cantonal public law cannot expand the scope of liable parties, and the civil right to claim transferred support obligations mandates civil jurisdiction for recovery.

Legislator-Regeste

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Art. 122 BV, Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 6 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB; Federal Civil Law Priority in Recovery of Advance Maintenance Payments: c) Das Korrelat zur Bevorschussung durch die öffentliche Hand bildet die gesetzliche Subrogation des Gemeinwesens in die Ansprüche des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Übernimmt das Gemeinwesen anstelle eines (säumigen) Elternteils allfällige Unterhaltsbeiträge, so liegt demnach ein klassischer Fall einer zivilrechtlichen Legalzession vor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht mit anderen Worten gestützt auf Bundesprivatrecht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, was zur Konsequenz hat, dass zur Geltendmachung oder Rückforderung allfällig bevorschusster Leistungen ebenso nur der Rechtsweg vor dem ordentlichen Zivilrichter offen stehen kann.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht Abschlagszahlungen Ausschließliche Zuständigkeiten Rechtshilfe in Zivilsachen Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ia 59
Consumer Credit Interest Rate Cap: Cantonal Law Upheld Against Federal Challenge
BGE 124 I 420
6 ZGB zulässig, sofern der Bundesgesetzgeber nicht eine abschliessende Ordnung geschaffen hat, die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen und nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen (BGE 124 I 420 E.
BGE 112 Ia 251
Mother's Appeal Against Termination of Advance Child Maintenance Based on Stepparent's Income Dismissed
BGE 123 III 161
Child's Claim for Retroactive Maintenance Against Parent Where Support Covered by Third Parties
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Volltext

Öffentliche Sozialhilfe 7 Assistenza sociale pubblica

11 Alimentenbevorschussung.

– Zum Vorrang des Bundeszivilrechts gemäss Art. 122 BV (E.1a).

– Das Institut der Bevorschussung ist Bestandteil der öffentlichen Fürsorge (E.1b).

– Zur Geltendmachung oder Rückforderung allfällig bevorschusster Leistungen hat die öffentliche Hand indes stets vor dem ordentlichen Zivilrichter zu klagen (E.1c).

Anticipo di alimenti.

– Sulla preminenza del diritto civile federale giusta l’art.

122 CF (cons. 1a).

– L’istituto dell’anticipo è parte integrante dell’assistenza pubblica (cons. 1b).

– Per far valere il diritto a prestazioni anticipate o per chiederne la restituzione l’ente pubblico è sempre tenuto ad adire il giudice civile ordinario (cons. 1c).

Erwägungen:

1. a) Nach Art. 122 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Es handelt sich dabei um eine ausschliessliche Zuständigkeit umfassender Art. Die Kantone dürfen nur soweit zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, als das Bundesrecht ausdrücklich oder dem Sinne nach die Geltung kantonalen Rechts vorbehält (BGE 119 Ia 59 E. 2b S. 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Erlass öffentlichrechtlicher kantonaler Vorschriften in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf Art. 6 ZGB zulässig, sofern der Bundesgesetzgeber nicht eine abschliessende Ordnung geschaffen hat, die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen und nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen (BGE 124 I 420 E. 3b S. 433, 119 Ia 59

E. 2b S. 61).

b) Das Bundeszivilrecht regelt die familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungspflicht abschliessend. Namentlich kann der Kreis der Unterhaltsbzw. Unterstützungspflichtigen durch das

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kantonale öffentliche Recht nicht erweitert werden. Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Diese Bestimmung hat insofern keine normative Bedeutung, als sie den unechten Vorbehalt kantonalen öffentlichen Rechts (Art. 6 Abs. 1 ZGB) wiederholt. Art. 293 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone nicht, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die öffentliche Hand vorzusehen (BGE

112 Ia 251 E. 3 S. 257, 106 II 283 E. 3 S. 285 f.). Der Gesetzgeber bringt aber – und darin liegt die rechtspolitische Bedeutung der Norm – zum Ausdruck, dass die Bevorschussung heute zur sachgerechten Ordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind gehört (BGE vom 06.11.2002 [1P.254 /2002]).

c) Das Korrelat zur Bevorschussung durch die öffentliche Hand bildet die gesetzliche Subrogation des Gemeinwesens in die Ansprüche des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Übernimmt das Gemeinwesen anstelle eines (säumigen) Elternteils allfällige Unterhaltsbeiträge, so liegt demnach ein klassischer Fall einer zivilrechtlichen Legalzession vor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht mit anderen Worten gestützt auf Bundesprivatrecht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, was zur Konsequenz hat, dass zur Geltendmachung oder Rückforderung allfällig bevorschusster Leistungen ebenso nur der Rechtsweg vor dem ordentlichen Zivilrichter offen stehen kann. DieTatsache, dass vorliegend die Unterhaltsund Unterstützungsansprüche gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB unbestritten auf die Gemeinde übergegangen sind und deshalb von ihr als neue Gläubigerin geltend gemacht bzw. zurückgefordert werden, ändert nichts daran, dass die hier strittigen Forderungen ursächlich ausschliesslich auf Privatrecht basieren und deshalb bei liquiden Geldforderungen einzig auf dem Betreibungswege (Ammon/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, Rz 12 ff.) oder sonst eben ausschliesslich mittels Unterhaltsund Rückforderungsklage vor dem laut Bundesprivatrecht allein dafür zuständigen Zivilrichter instanziert werden können (Tuor / Schnyder / Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, § 40 S. 423 – 426, 418; BGE vom 06.01.2000 [5C.209 /1999] E. 1; Pra

86 (1997) Nr. 105 = BGE 123 III 161 ff.). U 04 10 Urteil vom 8. Juni 2004