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PVG 2004 10 • VG GR PVG 2004 10 KI-generiert

Family Compensation Fund Establishment Date vs. Statutory Prohibition Effective Date

Geschäftsnummer PVG 2004 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the lower court correctly denied the establishment of a new family compensation fund effective January 1, 2006, based on a statutory prohibition in the forthcoming legislation set to take effect January 1, 2005, which banned the creation of new funds. The court reasoned that this situation did not constitute impermissible positive retroactivity because the requested legal effect—the establishment of the fund—was sought for a date (January 1, 2006) that occurred *after* the effective date of the new law containing the prohibition; therefore, the refusal to grant a permit for a future date governed by the new law was lawful, as it did not impose legal consequences for the period prior to the new law's enactment.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 FZG, Art. 14 cpv. 2 LAF, Art. 4 aBV, Art. 99 Abs. 1 AHVV; Family Compensation Fund Establishment Date vs. Statutory Prohibition Effective Date: Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Errichtung einer neuen Familienausgleichskasse per 1. Januar 2006 abgelehnt hat. Dies hängt allein davon ab, ob darin eine unzulässige Vorwirkung des neuen FZG zu erblicken ist, wie die Rekurrenten geltend machen.

Schlagwörter

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Eintritt der Rechtskraft gesetzliches Verbot Ausgleichsfonds rückwirkende Kraft des Gesetzes Fondsreglement Beginn der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ia 149
Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr.
BGE 113 Ia 425
Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 mit Hinweisen; AGVE 1992, S.
BGE 124 III 271
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Volltext

6 / 10 Sozialversicherung PVG 2004

10 Familienausgleichskassen.Verbot der Neuerrichtung.

– Das in Art. 14 Abs. 2 FZG enthaltene Verbot der Errichtung neuer Familienausgleichskassen bewirkt keine unzulässige positive Vorwirkung.

Casse di compensazione per gli assegni familiari. Divieto di nuova costituzione.

– Il divieto di costituire nuove casse di compensazione per gli assegni familiari giusta l’art. 14 cpv. 2 LAF non provoca alcun inammissibile effetto positivo anticipato.

Erwägungen:

1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Errichtung einer neuen Familienausgleichskasse per 1. Januar 2006 abgelehnt hat. Dies hängt allein davon ab, ob darin eine unzulässige Vorwirkung des neuen FZG zu erblicken ist, wie die Rekurrenten geltend machen.

2.a) Schon in der rein negativen Form, die lediglich die Anwendung des geltenden Rechtes hemmt, kann die Vorwirkung in mancher Hinsicht mit der Rückwirkung einer in Kraft getretenen Bestimmung verglichen werden. Das gilt erst recht für die positive Vorwirkung. Wenn die kommende Bestimmung schliesslich in Kraft tritt, kommt ihre vorzeitige Anwendung im Rückblick einer Rückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr. 4). Darauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung anzuwenden. Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte. Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Diese ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV grundsätzlich verboten bzw. nur dann zulässig, wenn sie im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn zumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist und weder stossende Rechtsungleichheiten bewirkt noch in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 113 Ia 425 mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 1992, S. 164 ; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 268 ff.). Eine bloss unechte – mithin keine Rückwirkung – wird dagegen an-

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genommen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten «ex nunc et pro futuro» zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Verhältnisse abstellt, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (BGE 118 la 255 ; AGVE 1992, S. 163 f.; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBI 82/1981, S. 313; Häfelin/ Müller, a.a.O., N 267; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B III). Eine unechte Rückwirkung bezieht sich auf zeitlich offene Dauersachverhalte sowie auf zeitlich begrenzte mehrgliedrige Sachverhalte und unterstellt diese mit Wirkung für die Zukunft dem neuen Recht. Sieht dieses Recht aber Rechtsfolgen für den vergangenen Teil eines solchen Dauersachverhaltes oder mehrgliedrigen Sachverhaltes vor, so liegt nicht unechte, sondern echte Rückwirkung vor. (Echte) Rückwirkung ist demnach die Festsetzung von Rechtsfolgen aufgrund von neuem Recht für einen bei dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt oder für den vergangenen Teil eines beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch offenen Dauersachverhaltes (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102 /11 [1983], S. 162 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III

271 f., 122 V 405, 122 II 113, 107 Ib 196; AGVE 1994, S. 299 f.).

b) Vorliegend ist unbestritten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 AHVV neue private Familienausgleichskassen nicht vor dem 1. Januar 2006 errichtet werden können. Ebenso steht fest, dass gemäss Regierungsbeschluss vom

1. Juni 2004 das neue FZG am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Gemäss dessen Art. 14 Abs. 2 ist die Errichtung neuer Familienausgleichskassen ausgeschlossen. Betrachtet man nun die durch diese gesetzlichen Bestimmungen geschaffene Situation entsprechend dem oben Gesagten aus der zeitlich umgekehrten Perspektive, erhellt, dass sich keine Analogie zur echten und damit verbotenen, sondern nur zur unechten und damit erlaubten Rückwirkung herstellen lässt. Die Errichtung der Kasse könnte ja erst auf den 1. Januar 2006 erfolgen. Die Rekurrenten haben mit ihrer Rekurseingabe auch genau das beantragt. Der Sachverhalt der Errichtung der neuen Kasse realisiert sich erst auf diesen Zeitpunkt hin. Erst ab dann entfaltet die Kassengründung somit Rechtswirkungen. Dannzumal ist aber das Verbot, neue Kassen zu errichten, bereits seit einem Jahr in Kraft. Die Rekurrenten haben demnach die Erteilung einer Bewilligung und damit den Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen auf einen Zeitpunkt hin verlangt, von dem jetzt schon feststeht, dass dies nicht mehr zulässig ist. Sie wollten sich gewissermassen eine Bewilligung auf Vorrat verschaffen. Es

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kann nun keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung der Bewilligung gegen das Vorwirkungsverbot verstossen hat. Durch den angefochtenen Entscheid werden nämlich keine Rechtsfolgen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen FZG festgelegt, sondern eben nur für die Zeit danach. Anders wäre dies nur, wenn die Rekurrenten die Errichtung einer neuen Kasse auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen FZG angestrebt hätten, was aber wegen des Verbotes von Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG ausgeschlossen gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. S 04 46 Urteil vom 29. Juni 2004