Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2003 30 • VG GR PVG 2003 30 KI-generiert

Procurement Evaluation Method Transparency and Tie-Breaking in Award Decisions

Geschäftsnummer PVG 2003 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the procurement authority's decision, reasoning that the evaluation method, specifically the use of a linear scale for pricing, does not need to be announced beforehand; rather, the application of the method and its results must be explained transparently in the award decision, provided the method is objectively justifiable and applied uniformly. Furthermore, the court confirmed that a linear scale is an appropriate evaluation method for price as it prevents price differences from being minimized, thereby upholding the priority of the price criterion. Finally, when two offers achieve identical scores across all criteria, the authority must use its discretion, based solely on the known award criteria, to determine which is economically more advantageous, considering factors like slight price advantages balanced against minor quality differences.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 LTF; Procurement Evaluation Method Transparency and Tie-Breaking in Award Decisions: Furthermore, the court confirmed that a linear scale is an appropriate evaluation method for price as it prevents price differences from being minimized, thereby upholding the priority of the price criterion. Finally, when two offers achieve identical scores across all criteria, the authority must use its discretion, based solely on the known award criteria, to determine which is economically more advantageous, considering factors like slight price advantages balanced against minor quality differences.

Schlagwörter

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Bewertungsverfahren Zuschlagskriterien Offertbewertung Vergabe öffentlicher Aufträge Ablauf der Vergabeverfahren Gebrauchspriorität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The provision is cited in the final dispositive section concerning the allocation of costs.

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Volltext

11/ 30 Submission PVG 2003

30 Evaluationsmethode. Zuschlagserteilung bei Punktegleichstand.

– Die Evaluationsmethode ist nicht vorgängig bekannt zu geben (E. 2).

– Eine lineare Stufenskala ist eine taugliche Bewertungsmethode für den Preis (E. 3a).

– Auch bei gleichrangierten Angeboten ist zu prüfen, welches das wirtschaftlich günstigere ist (E. 3b).

Metodo di valutazione. Assegnazione in caso di parità del punteggio.

– Il metodo di valutazione non deve essere reso noto in anticipo (cons. 2).

– Una scala lineare è un metodo di valutazione appropriato per il prezzo (cons. 3a).

– Anche per offerte a parità di rango occorre analizzare quale sia quella economicamente più vantaggiosa (cons. 3b).

Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Preisbewertung mit den 2 %-Schritten hätte schon im Voraus in den Offertunterlagen bekannt gegeben werden müssen. Dabei verkennt sie, dass es sich bei der von der Vorinstanz angewendeten linearen Stufenskala nicht um ein Zuschlagskriterium und dessen Gewichtung handelt. Vielmehr geht es dabei um die von der Vergabebehörde gewählte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen die vorgängige Bekanntgabe der Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien. Die Beurteilung der Angebote gehört vielmehr zur Begründung des Vergabeentscheides. Dort muss in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, wie die einzelnen Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bewertet wurden. Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungsund Benotungssystem muss indessen sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (VGU U 02 70). Wird der Evaluationsvorgang in diesem Sinne im Zuschlagsentscheid offen gelegt, ist auch dem Transparenzgebot Genüge getan. Der Einwand der Beschwerde-

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führerin, dass auch die Bewertungsmethode in der Ausschreibung bekannt zu geben ist, erweist sich damit als unbegründet.

3. a) Die Beschwerdeführerin ist aber auch der Auffassung, dass die Anwendung der linearen Stufenskala materiell unzulässig sei. Dies ist unzutreffend. Nach der neuen Praxis des Gerichtes darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer solchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss (VGU U 02 89), in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala, durch welche die Benotung aufgrund eines feststehenden Rasters unabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenommen werden kann, wird nun gerade verhindert, dass sich die Preisunterschiede nur wenig auswirken. Die angewendete Methode ist daher nicht zu beanstanden.

b) Vorliegend haben die beiden erstrangierten Anbieter insgesamt und für jedes einzelne Kriterium gleichviele Punkte erhalten. Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte äusserst selten vorkommen. Vor eine solche Situation gestellt, darf die Vergabebehörde den Zuschlag jedoch nicht einfach nach freier Wahl erteilen. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund sachlicher Überlegungen zu prüfen, welches der beiden gleichrangierten Angebote das wirtschaftlich günstigere ist. Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es nicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien abzustellen. So ist es denkbar, dass eines der insgesamt gleich benoteten Angebote einen leichten Preisvorteil vorweist und das andere bei der Qualität etwas besser abschneidet. Hier ist es durchaus zulässig, dass die Vergabebehörde das etwas teurere, aber qualitativ bessere Angebot auswählt. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die Preisdifferenz nicht nur relativ, sondern auch absolut geringfügig ist. So verhielt es sich in dem von der Vorinstanz angeführten VGU U 02 58, wo der Preisunterschied äusserst

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gering war und das etwas teurere Angebot einen leichten Qualitätsvorteil aufwies. U 03 92 Urteil vom 10. Oktober 2003