Offer Validity Despite Omitted Code When Identification Goal Met
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn offer should not be excluded under the relevant regulation requiring a specific keyword on the envelope, even if an additional code was omitted, because the purpose of the rule is to ensure offers are not viewed before the official opening, thus preventing manipulation, and this goal was achieved because the required keyword was clearly present on a conspicuous label, allowing unambiguous identification of the offer's nature. Furthermore, case law establishes that the additional code is mandatory only when bid openings for different work categories occur at different times, which was not the case here as only one opening was scheduled and identifiable solely by the provided keyword.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 lit. a SubG, Art. 16 Abs. 1 lit. a SubG, Art. 66 al. 1 LTF; Offer Validity Despite Omitted Code When Identification Goal Met: Furthermore, case law establishes that the additional code is mandatory only when bid openings for different work categories occur at different times, which was not the case here as only one opening was scheduled and identifiable solely by the provided keyword.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the failure to include the BKP number did not constitute an exclusion ground under this article.
The decision likely imposed costs based on this provision, although the dispositive orders are not fully present, this is the standard cost provision cited in similar contexts.
Volltext
11/ 29 Submission PVG 2003
29 SubG. Ausschlussgrund.
– Die BKP-Nummer ist (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubringen, wenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen.
Lap. Motivo di esclusione.
– Il CCC (Codice dei Costi di Costruzione) è da indicare imperativamente sulla busta (accanto alla dicitura) solo se le aperture delle offerte avvengono in tempi differenti per diverse categorie di lavori.
Erwägungen:
2. a) Nach Art. 16 lit. a SubG wird ein Angebot namentlich dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter den so genannten Vermerk (Stichwort) nicht oder nicht korrekt anbringt. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur solche Angebote berücksichtigt werden, die nicht vor der offiziellen Bekanntgabe aller eingegangenen Angebote am bekannt gegebenen Stichtag in Anwesenheit der sich dafür interessierenden Kreise geöffnet und erst dann eingesehen werden. Damit wollte der Gesetzgeber der Möglichkeit allfälliger Abänderungen, Rückfragen und dergleichen im Vorfeld der Offertöffnung einen Riegel schieben. Im Interesse einer fairen und transparenten Konkurrenz sollte damit bewirkt werden, dass jede Gefahr von Manipulation oder unkontrollierter Einflussnahme durch Dritte auf die sonst fristund formgerecht eingereichten Angebote ausgeschlossen sein würde. Praxisgemäss wird bei Auslegung und Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. a SubG grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. So führt ein fehlendes oder nicht korrekt angebrachtes Stichwort (vgl. zu letzterem VGU 03 77) regelmässig zum Ausschluss der Offerte vom weiteren Verfahren. Ein solcher Ausschluss rechtfertigt sich nun im konkreten Fall bereits deshalb nicht, weil die bevorzugte Firma unbestrittenermassen auf der von der Vergabebehörde mitgelieferten, auffälligen (roten) Etikette das Stichwort «K. H. D., 3. Etappe» angebracht hat. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Umstand, dass sie nicht zusätzlich auch noch die BKP-Nummer angebracht hat, als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 16 lit. a SubG zu werten ist. Dies ist zu verneinen.
b) Eine vergleichbare Fragestellung, wo ein Anbieter zwar das Stichwort nicht aber die BKP-Nummer angebracht hatte, hatte das Verwaltungsgericht bereits in VGE 741/98 zu beurteilen. In je-
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nem (italienisch ausgefertigten) Entscheid hat das Verwaltungsgericht präzisierend ausgeführt, der Vermerk (das Stichwort) sei jenes Schlüsselwort oder jener Satz, welcher es erlaube, lediglich aufgrund des Umschlages Rückschlüsse auf den Charakter der Offerte zu ziehen. In jenem Fall, wo ebenfalls das korrekte Stichwort, nicht aber die BKP-Nummer, angegeben war, hat es eine Verletzung von Art. 16 lit. a SubG verneint. Es gelangte zum Schluss, dass die BKP-Nummer (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubringen sei, wenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen würden.
c) Vorliegend ist offenkundig, dass bereits aufgrund des auf der auffälligen (roten) Etikette angebrachten Stichwortes «K.
H. D., 3. Etappe» konkrete und unzweifelhafte Rückschlüsse auf den Inhalt gezogen werden konnten. Hinzu kommt, dass keine weiteren BKP-Positionen/Arbeitsgattungen ausgeschrieben waren und entsprechend auch nur eine Offertöffnung vorgesehen war. Somit war es dem kommunalen Bauamt auch ohne weiteres möglich, bereits aufgrund des angegebenen Stichwortes ohne irgendwelche Rückfragen oder dergleichen bei den Anbietern auf der Adressetikette mit Bleistift noch die Ergänzung «BKP 25 Sanitäranlagen» anzubringen. Im Lichte der eben umschriebenen Rechtsprechung stellt das Nichtanbringen der BKP-Nummer daher keinen Ausschlussgrund dar, weshalb die Vergabebehörde die Offerte der bevorzugten Firma auch zu Recht als gültig erachtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. U 03 83 Urteil vom 2. September 2003