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PVG 2003 26 • VG GR PVG 2003 26 KI-generiert

Mobile Phone Antennas Classified as Structures Requiring Building Permits

Geschäftsnummer PVG 2003 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The installation of mobile phone antennas, even low-power "microcells" with less than 6 WERP, qualifies as a "building or structure" under spatial planning law because they permanently interact with the ground and can influence land use, affecting environmental protection (noise/emission protection) and spatial planning regulations. The court reasoned that the spatial planning and building law mandates a formal building permit procedure, even if simplified, to examine compliance with superior law, including environmental regulations, regardless of whether the low-power output exempts them from certain specific notification requirements under emission standards; this process is necessary to assess potential environmental impacts, coordinate site locations, and allow for future regulatory adjustments based on evolving knowledge.

Legislator-Regeste

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Art. 36 USG, Art. 17 NISV, Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 5 Abs. 1 KRG, Art. 4 Abs. 2 für, Art. 101 Abs. 2 BG; Mobile Phone Antennas Classified as Structures Requiring Building Permits: The court reasoned that the spatial planning and building law mandates a formal building permit procedure, even if simplified, to examine compliance with superior law, including environmental regulations, regardless of whether the low-power output exempts them from certain specific notification requirements under emission standards; this process is necessary to assess potential environmental impacts, coordinate site locations, and allow for future regulatory adjustments based on evolving knowledge.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligungspflicht Grundstücksnutzung Planungsverfahren Formerfordernisse Umweltnorm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 USG
Fest steht, dass der Vollzug der NISV den Kantonen (Art. 36 USG und Art.
Art. 17 NISV
36 USG und Art. 17 NISV) obliegt.
Art. 22 Abs. 1 RPG
Provision used to establish that new constructions and installations require official approval.
Art. 5 Abs. 1 KRG
Provision used alongside Art. 22 Abs. 1 RPG to establish the requirement for official approval for construction or modification.
Art. 4 Abs. 2 für
Für sie gelten aber nichts desto trotz die Art. 4 Abs. 2 für die Vorsorge und Art.
Art. 101 Abs. 2 BG
Unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzipes erachtet das Gericht es jedoch als angezeigt, Omnidirectional Antennen, auch wenn sie in Art. 101 Abs.
Art. 27 KUSG
d) Ob sich die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch auf Art. 27 KUSG oder den in Art.
Art. 99 BG
27 KUSG oder den in Art. 99 BG aufgeführten Katalog abstützen lässt, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Verpflichtung hierzu bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 II 259
BGE 104 Ib 376
Die Baubewilligungsbedürftigkeit ist also nicht auf Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte beschränkt, sondern erfasst alle baulichen Massnahmen, die sich auf die Raumordnung auswirken (BGE 104 Ib 376).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 RPG

Provision used to establish that new constructions and installations require official approval.

Art. 5 Abs. 1 KRG

Provision used alongside Art. 22 Abs. 1 RPG to establish the requirement for official approval for construction or modification.

Art. 99 f. BG

The court confirmed that the standard building permit procedure (ordentliches Baubewilligungsverfahren) mentioned in this article is appropriate for all mobile phone installations.

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Volltext

9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003

26 Baubewilligungspflicht. Mobilfunkanlage mit weniger als 6 WERP.

– Auch Mobilfunkanlagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, sind als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu qualifizieren; sie sind daher im Rahmen eines vereinfachten formellen Baubewilligungsverfahrens auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht zu überprüfen.

Obbligo della licenza di costruzione. Antenna per la telefonia mobile con meno di 6 W di potenza equivalente irradiata (WERP).

– Anche le antenne per la telefonia mobile con meno di 6 WERP, le cosiddette microcellule, vanno considerate come costruzioni e impianti ai sensi della LPT; la loro conformità al diritto di rango superiore va pertanto analizzata nell’ambito di una formale procedura semplificata di licenza di costruzione.

Erwägungen:

2. a) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, dass die Rekursgegnerin für die Installation von Omnidirectional-Antennen mit weniger als 6 WERP Sendeleistung keine Baubewilligung verlangen dürfe. Ihr kann nicht gefolgt werden.

Die Installation einer solchen Antenne berührt (unabhängig von ihrer Sendeleistung) sowohl den Bereich des Umweltschutzrechts (NISV) als auch jenen des Raumplanungsund Baurechts. Es ist daher zu prüfen, welche Vorschriften die Frage regeln, ob für das Aufstellen einer solchen Antenne eine Baubewilligung erforderlich ist. Fest steht, dass der Vollzug der NISV den Kantonen (Art. 36 USG und Art. 17 NISV) obliegt. Doch lässt sich der NISV (abgesehen von Mitwirkungsund Meldepflichten i.S. von Art. 10 und 11 NISV) hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht von solchen Anlagen nichts Einschlägiges entnehmen, was Vorrang vor dem eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsund Baurecht beanspruchen würde. Es ist daher nach deren Vorschriften zu prüfen, ob für die Installation von Omnidirectional-Antennen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

b) Vorweg ist der rekurrentische Antrag auf Einholung eines Amtsberichtes beim BUWAL zu prüfen. Von der Einholung eines solchen Fachberichtes kann jedoch abgesehen werden,

9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003 weil – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für derartige Antennen unabhängig von ihrer Sendeleistung – und damit auch unabhängig von der Frage, ob sie als Sendeanlage im Sinne von Ziff. 61 Abs. 1, Anhang 1 NISV, zu qualifizieren sind – bejaht werden muss.

c) Auszugehen ist von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 1 KRG. Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach bestätigter Rechtsprechung versteht man unter dem Begriffspaar «Bauten und Anlagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II

259 E. 3; EJPD/BRP Erläuterungen zum RPG). Darunter können aber auch über längere Zeit ortsfest verwendete Fahrnisbauten oder sogar gesundheitsoder baupolizeilich bedeutsame Zweckänderungen von Bauten und Anlagen fallen. Die Baubewilligungsbedürftigkeit ist also nicht auf Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte beschränkt, sondern erfasst alle baulichen Massnahmen, die sich auf die Raumordnung auswirken (BGE 104 Ib 376). Das Baubewilligungsverfahren bezweckt die Prüfung des Bauprojekts auf Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und anderen einschlägigen Gesetzen. Ist ein Bauvorhaben geeignet, bestimmte Rechtsgüter (Immissionsschutz, Umwelt-, Naturund Heimatschutz, Ästhetik u.s.w.) zu beeinträchtigen, so besteht (im Zweifel immer) eine Bewilligungspflicht. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären.

Die Rekurrentin scheint zu übersehen, dass Bewilligen nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als behördlich feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. In Kombination mit den Meldeund Mitwirkungsverfahren gemäss NISV liegt ein zusätzliches Ziel in der Feststellung, dass das Vorhaben auch keinen materiellen umweltrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Nun ist es zwar so, dass Sendeanlagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, vom Geltungsbereich von Anhang 1 NISV ausgenommen sind. Für sie gelten aber nichts desto trotz die Art. 4 Abs. 2 für die Vorsorge und Art. 5 in Verbindung mit Anhang 2 NISV für verschärfte Massnahmen. Hält man sich vor Augen, dass als Sendeanlagen im Sinne

9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003 der NISV wiederum sämtliche Antennen gelten, die in engem räumlichen Zusammenhang stehen und zieht man in Betracht, dass die Schwelle von 6 WERP nach ausdrücklichem Wortlaut der NISV nur für Sendeanlagen, nicht aber für die einzelnen Antennen gilt, erhellt, dass Mikrozellen, wenn sie in engem Zusammenhang zu bestehenden oder neu geplanten anderen Antennen stehen, mit diesen zusammen behandelt werden müssen bzw. dass ihre Strahlung bei der Beurteilung, ob die Anlagegrenzwerte und Immissionsgrenzwerte der gesamten Anlage eingehalten sind, mitberücksichtigt werden muss. Auch wenn nach heutigem Kenntnisstand der Beitrag einer Mikrozelle zur Gesamtstrahlung einer grösseren Anlage in aller Regel vernachlässigbar ist, könnte sich dies infolge der absehbaren markanten Zunahme von unter Anhang 1 der NISV fallenden Sendeanlagen (so u.a. wegen der anstehenden Einführung des UMTS-Standards) in absehbarer Zeit ändern. Es gilt zudem sicherzustellen, dass künftige neue Erkenntnisse der Forschung, Erfahrungen Betroffener über die Auswirkungen solcher Anlagen allein (aber auch im Zusammenspiel mit weiteren, immissionsrechtlich relevanten Anlagen) eingebracht und unter Einbezug der Fachstellen überprüft werden können. Daneben gilt es aber auch Standorte von Mobilfunkanbietern zu koordinieren und sie im Rahmen einer Interessenabwägung aufeinander abzustimmen. Nicht übersehen werden darf ferner, dass die Installation und der Betrieb einer solchen Antenne allenfalls mit Auflagen und Bedingungen (z.B. hinsichtlich der Farbund Standortwahl, der Anordnung von Kontrollmessungen nach der Inbetriebnahme, des Sicherstellens, dass die angegebene Sendeleistung nicht überschritten wird) verbunden werden kann.

Im Lichte des eben Dargelegten erhellt, dass selbst Mobilfunkanlagen und -antennen mit weniger als 6 WERP (so genannte Mikrozellen) als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu qualifizieren sind. Der rekurrentische Hinweis auf eine vergleichbar hohe Sendeleistung von Handys spricht im Lichte des oben Gesagten jedenfalls nicht dagegen. Die Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens erscheint als geboten. Unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzipes erachtet das Gericht es jedoch als angezeigt, Omnidirectional Antennen, auch wenn sie in Art. 101 Abs. 2 BG nicht ausdrücklich aufgeführt sind, grundsätzlich einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Reduktion der einzureichenden Baugesuchsunterlagen mit Zustimmung des Bauamtes) zu unterstellen.

9 /26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003

Insgesamt betrachtet lässt es sich aber nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ziffer 1 der mitangefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass für sämtliche Mobilfunkanlagen und -antennen unabhängig von der Sendeleistung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 99 f. BG durchzuführen sei. Wie dargelegt, kann (gerade in Zweifelsfällen) nur in diesem Verfahren rechtsgenüglich festgestellt werden, ob eine baupolizeilich oder immissionsrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.

d) Ob sich die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch auf Art. 27 KUSG oder den in Art. 99 BG aufgeführten Katalog abstützen lässt, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Verpflichtung hierzu bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt. Der Rekurs erweist sich daher, soweit er die von der Vorinstanz in Ziff. 1 generell bejahte Baubewilligungspflicht für Mikrozellen in Abrede stellt, als unbegründet und ist abzuweisen. R 02 135 Urteil vom 10. April 2003