Real Property Gains Tax Exemption for Undeveloped Land Sale Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the sale of an undeveloped plot of land followed by the purchase of a home qualifies for an exemption from the real property gains tax, which requires the disposition of a permanently self-occupied "first property" and the subsequent acquisition of a replacement property for the same use within two years. The court reasoned that an undeveloped plot does not constitute a self-occupied first property as required by law, emphasizing that the legislative intent of the exemption is to promote owner-occupied housing and owner mobility, not to encourage the hoarding of building land, which would contradict spatial planning objectives. Therefore, the appeal for tax exemption was dismissed because the initial property was merely building land, not a self-occupied dwelling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 1 lit. a StG; Real Property Gains Tax Exemption for Undeveloped Land Sale Dismissed: In den Genuss dieses Steuerprivileges sollen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG aber nur jene Eigentümer gelangen, welche in der zu veräussernden Liegenschaft dauernd selbst gewohnt hatten. Ebenso ist bezüglich der Ersatzliegenschaft nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung gefordert, dass diese dauernd selbst bewohnt werden müsse (VGU A 01 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, besass der Rekurrent als Erstliegenschaft doch kein Eigenheim, sondern lediglich ein Baugrundstück. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fehlt es somit am Charakteristikum einer selbst bewohnten Liegenschaft.
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KI-generiertVolltext
7/18 Steuern PVG 2003
18 Grundstückgewinnsteuer. Steuerbefreiung wegen Ersatzbeschaffung.
– Ein unüberbautes Grundstück ist keine Erstliegenschaft, die bei Veräusserung und anschliessendem Erwerb eines Eigenheimes zur Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer berechtigen würde.
Imposta sul plusvalore fondiario. Esenzione fiscale per l’acquisto sostitutivo.
– Un fondo non edificato non è un primo immobile, che in caso di alienazione e susseguente acquisto di una propria abitazione potrebbe giustificare l’esenzione dall’imposta sul plusvalore fondiario.
Erwägungen:
1. Hauptthema des Rekurses bildet die Frage, ob der Rekurrent die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer erfüllt. Dieser Anspruch setzt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG voraus, dass der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zweier Jahre zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird. Mit der Steuerbefreiung der Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Wohneigentums wollte der Gesetzgeber einerseits das Wohneigentum fördern und den Markt für Eigenheime öffnen sowie andererseits die Mobilität des Hauseigentümers nicht durch Steuerlasten im Falle eines Hausverkaufes unnötig behindern (Botschaft der Regierung zur Revision des StG, 1985 – 86, Heft 3, Seite 102). In den Genuss dieses Steuerprivileges sollen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG aber nur jene Eigentümer gelangen, welche in der zu veräussernden Liegenschaft dauernd selbst gewohnt hatten. Ebenso ist bezüglich der Ersatzliegenschaft nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung gefordert, dass diese dauernd selbst bewohnt werden müsse (VGU A 01 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, besass der Rekurrent als Erstliegenschaft doch kein Eigenheim, sondern lediglich ein Baugrundstück. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fehlt es somit am Charakteristikum einer selbst bewohnten Liegenschaft. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet kein Abweichen vom Wortlaut. Durch die Auslegung des Rekurrenten würde im Gegenteil die Hortung von Bauland begünstigt, da Grundeigentümer, welche ihr Land aus irgendwelchen Gründen
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nicht zur Selbstnutzung überbauen wollen, davon abgehalten werden, das Bauland dem Markt zuzuführen, weil sie bei einem späteren Erwerb einer selbstgenutzten Liegenschaft verbunden mit dem Verkauf des Baulandes steuerliche Vorteile in Form einer Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer erhielten. Die dergestalt geförderte Baulandhortung stünde aber in direktem Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung und diente letztlich auch nicht der Förderung des Wohneigentums. Der Rekurs ist daher im Hauptpunkt abzuweisen. A 03 46 Urteil vom 5. September 2003