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PVG 2002 40 • VG GR PVG 2002 40 KI-generiert

Inadmissible Appeal and Conditional Second Submissions in Procurement Review

Geschäftsnummer PVG 2002 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The initial administrative appeal was deemed inadmissible and dismissed, with a cautionary note to the awarding authority regarding the need for maximum clarity in procurement decisions, ensuring all bidders can ascertain the award rationale through the decision and the mandated detailed opening protocol, as bidders cannot be expected to rely solely on voluntary attendance at the opening. Separately, the court ruled that ordering a second round of written submissions, intended to clarify facts and safeguard the right to be heard, cannot be made conditional upon the granting or revocation of suspensive effect; the latter prevents irreversible facts from being established, while the former ensures a substantive review, especially when the initial justification is merely formulaic, as the right to be heard supersedes procedural acceleration rules.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 2 SubV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV; Inadmissible Appeal and Conditional Second Submissions in Procurement Review: Separately, the court ruled that ordering a second round of written submissions, intended to clarify facts and safeguard the right to be heard, cannot be made conditional upon the granting or revocation of suspensive effect; the latter prevents irreversible facts from being established, while the former ensures a substantive review, especially when the initial justification is merely formulaic, as the right to be heard supersedes procedural acceleration rules.

Schlagwörter

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bedingte Verfügung Verfahrensüberprüfung materielle Begründetheit Ausschluss vom Vergabeverfahren Verwaltungsbehörde Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. 2 SubV
Cited in the reasoning to explain that attendance at the bid opening is voluntary, which informs the conclusion regarding clarity in the submission decision.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning as the provision guaranteeing the right to be heard, which takes precedence over acceleration rules.
Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV
Cited in the reasoning regarding the mandatory keeping of minutes for the bid opening.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 2 SubV

Cited in the reasoning to explain that attendance at the bid opening is voluntary, which informs the conclusion regarding clarity in the submission decision.

Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV

Cited in the reasoning regarding the mandatory keeping of minutes for the bid opening.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the provision guaranteeing the right to be heard, which takes precedence over acceleration rules.

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Volltext

11/40 Submission PVG 2002

fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.

Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einerseits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berücksichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offertöffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002

40 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel.

— Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde.

Procedura. Effettosospensivo e secondo scambio di scritti.

— Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti processuali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di audizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla questione di sapere se è stato o meno accordato effetto sospensivo al ricorso.

Erwägungen:

3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom

11/40 Submission PVG 2002

Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel abhängig machen will, verkennt sie die unterschiedliche Funktion der beiden Institutionen. Während die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern, dass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen geschaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des angerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriftenwechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer. Wo sich im Submissionsverfahren die vergebende Behörde darauf beschränkt, ihren Beschluss bloss formelhaft, um nicht zu sagen mit Worthülsen, zu «begründen», muss sie damit rechnen, dass ihre im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung erst die Voraussetzung für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung schafft, die dann eben Gegenstand eines zweiten Schriftenwechsels sein muss. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör geht allfälligen kantonalrechtlichen Beschleunigungsvorschriften und namentlich der in Submissionssachen gerne angerufenenen normativen Kraft des Faktischen unbestreitbar vor. Da im vorliegenden Verfahren ausserdem Nichteintreten beantragt wird, besteht noch besonders Grund zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechels. Mit Blick auf diesen kann auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden. U 02 80b und 85b Präsidialverfügung vom 13. September 2002