Exclusion of Subcontractor Bidder Justified; Award Decision Clarity Mandated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the exclusion of an applicant was entirely justified because allowing the main contract work to be executed by a subcontractor who had not submitted a binding offer fundamentally violates the principles of fair, equal, and transparent competition, harms the public interest in securing the most economically favorable offer based on the qualifications and adherence to regulations of the actual bidders, and disadvantages other bidders. Furthermore, an appeal challenging a specific award decision was deemed inadmissible because the complaint explicitly did not target that specific award, rendering the challenge restricted to non-contestable reasoning elements of the decision; however, the court emphasized the necessity for award decisions to be exceptionally clear, supplemented by the bid opening protocol, to ensure all recipients can understand the precise reasons for the award, including the separate listing of compliant offers and variants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Abs. 2 SubV, Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV; Exclusion of Subcontractor Bidder Justified; Award Decision Clarity Mandated: Furthermore, an appeal challenging a specific award decision was deemed inadmissible because the complaint explicitly did not target that specific award, rendering the challenge restricted to non-contestable reasoning elements of the decision; however, the court emphasized the necessity for award decisions to be exceptionally clear, supplemented by the bid opening protocol, to ensure all recipients can understand the precise reasons for the award, including the separate listing of compliant offers and variants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the optional attendance at the bid opening, implying it is relevant to the procedural context discussed regarding notification, even though the final order is procedural inadmissibility.
Cited in the reasoning regarding the mandatory protocol of the bid opening, which is a procedural requirement discussed in relation to the clarity of the awarding decision.
Volltext
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und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002
39 Vergabebeschluss.
— Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvollziehbar macht.
Decisione di assegnazione.
— La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tramite il protocollo di apertura delle offerte, di comprendere esattamente i motivi dell’assegnazione.
Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-
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fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.
Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einerseits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berücksichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offertöffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002
40 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel.
— Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde.
Procedura. Effettosospensivo e secondo scambio di scritti.
— Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti processuali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di audizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla questione di sapere se è stato o meno accordato effetto sospensivo al ricorso.
Erwägungen:
3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom