Tender Evaluation Grading Scale and Impermissible Delegation of Contract Performance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two separate matters: first, that a grading scale used by a lower court for evaluating tender submissions was deemed untenable because it failed to adequately reflect a nearly 20% price difference between the highest and next-highest bidder, leading to an unjust competitive distortion; and second, an appellant was correctly excluded from a public tender because they planned to delegate the characteristic performance of the contract entirely to a sister company, which constitutes an impermissible subcontracting arrangement contrary to rules requiring the bidder to perform essential services and ensuring public procurement goals of fairness and securing the most economically advantageous offer are met through the qualifications of the actual bidder.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Abs. 1 RABöB; Tender Evaluation Grading Scale and Impermissible Delegation of Contract Performance: — Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvollziehbar macht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for excluding the appellant due to improper subcontracting of the characteristic service.
Volltext
11/38 Submission PVG 2002
terien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vorangehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete Notenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat für ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von beinahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt der sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum Ausdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allenfalls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2 (genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276 Punkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328 Punkten zurückfällt. U 02 124 Urteil vom 17. Januar 2003
38 RABöB. Ausschluss wegen unzulässiger Untervergabe.
— Ein Anbieter, der nicht selber die charakteristische Leistung des Auftrages erbringt, sondern diese durch eine Schwesterfirma ausführen lässt, ist wegen unzulässiger Untervergabe vom Wettbewerb auszuschliessen.
Disp.CIAP. Esclusione per inammissibile subappalto.
— Un offerente che non fornisce da solo la prestazione caratteristica della commessa, ma che lascia eseguire la stessa da una ditta consorella, deve essere escluso dall’assegnazione per inammissibile subappalto.
Erwägungen:
2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbringen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt keine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwesterfirma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine unzulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn
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und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002
39 Vergabebeschluss.
— Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvollziehbar macht.
Decisione di assegnazione.
— La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tramite il protocollo di apertura delle offerte, di comprendere esattamente i motivi dell’assegnazione.
Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-