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PVG 2002 21 • VG GR PVG 2002 21 KI-generiert

Real Estate Gains Tax Loss Offsetting in Inter-Communal Relations

Geschäftsnummer PVG 2002 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that offsetting real estate gains tax losses is impermissible in inter-communal relations because the principle of exclusive taxation of real property at its location takes precedence over the prohibition of disadvantage and the principle of taxation according to economic capacity. This established principle, which applies inter-cantonally, means that local regulations incorporating cantonal law for the real estate gains tax only permit loss compensation for properties subject to that municipality's taxing authority, rendering a claim for loss compensation based on property transactions in another municipality unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 19 GStG, Art. 51 Abs. 1 StG, Art. 51 StG, Art. 138 Abs. 1 StG; Real Estate Gains Tax Loss Offsetting in Inter-Communal Relations: Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Gemeinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grundstücken zulässt, die ihrer Gebietsund damit Steuerhoheit unterstehen.

Schlagwörter

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Objektsteuer Grundstücksgeschäft Liegenschaftssteuer unbewegliches Vermögen Wirtschaftlicher Verlust Vorrang der Steuerforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

8/21 Steuern PVG 2002

oder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechtsfolge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen ohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen. A 02 42 Urteil vom 27. August 2002

21 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im interkommunalen Verhältnis unzulässig.

— Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht zulässig.

Imposta sul plusvalore fondiario. Compensazione dei debiti nei rapporti intercomunali inammissibile.

— Poiché il principio dell’esclusiva imposizione degli immobili nel luogo di situazione degli stessi prevale sul divieto della non discriminazione e su quello dell’imposizione secondo la capacità economica, una compensazione dei debiti per l’imposta sul plusvalore fondiario nei rapporti intercomunali non è ammissibile.

Erwägungen:

2. a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinnsteuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Erhebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinngemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuergesetzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51 Abs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen die in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grundstücken zu, die seiner Gebietsund damit Steuerhoheit unterstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen realisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus-

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schliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei der Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkommensbzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzuwachsoder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172). Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekurrenten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstückgewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei welcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern dass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten sind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätzlich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Gemeinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grundstücken zulässt, die ihrer Gebietsund damit Steuerhoheit unterstehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. A 02 69 Urteil vom 5. November 2002

22 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren.Vortritt.

— Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den Spezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das kantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwendbar und einVortritt aufVerlangen zu gewähren (E.2a).

— Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b).