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PVG 2002 14 • VG GR PVG 2002 14 KI-generiert

Insolvency Compensation vs. Unemployment Benefits Entitlement

Geschäftsnummer PVG 2002 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned whether an individual was entitled to insolvency compensation for November 1 to November 21, 2001, while simultaneously receiving unemployment benefits for the same period, stemming from confusion over whether the individual continued working for the ultimately bankrupt company. The court reasoned that the decisive criterion for distinguishing between unemployment compensation and insolvency compensation is whether the insured person was unemployed and available for job placement during the period in question (covering lost earnings), or whether they were still working for the company that later went bankrupt (covering wage claims for work performed); since the claimant was deemed unemployed and granted unemployment benefits starting November 1, 2001, by one insurance office, they could not concurrently claim insolvency compensation for unpaid wages for that same period, thus leading to the dismissal of the appeal for insolvency compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 10 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Insolvency Compensation vs. Unemployment Benefits Entitlement: — Die Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR stattgefunden hat, Anspruch auf Insolvenzentschädigung auf Grund ihrer Lohnforderungen gegenüber ihrem konkursiten bisherigen Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen von Art.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen Sachlicher Geltungsbereich unentgeltliche Tätigkeit Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 30
Employee Insolvency Compensation for Unjustified Dismissal Claim
BGE 114 V 58
Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 114 V 58; 127 V 183).
BGE 111 V 269
Insolvency Compensation for Unpaid Wages During Employer's Default of Acceptance Before Bankruptcy
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Volltext

6/14 Sozialversicherung PVG 2002

Da dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde. S 02 164 Urteil vom 1. Oktober 2002

14 Arbeitslosenversicherung. Abgrenzung zwischen Arbeitslosengeldern und Insolvenzentschädigung.

— Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete.

Assicurazione contro la disoccupazione. Delimitazione fra indennità di disoccupazione e per insolvenza.

— Criterio determinante per la delimitazione fra il diritto all’indennità di disoccupazione e quello all’indennità per insolvenza è il fatto di sapere se l’assicurata durante il periodo in questione fosse senza lavoro oppure ancora occupata presso la ditta che in seguito è caduta in fallimento.

Erwägungen:

1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung geltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenzund der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insolvenzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslosenentschädigung aufweist.

2. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem

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ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und vermittlungsfähig (lit. f) ist. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähig ist diejenige Arbeitslose, die bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosenentschädigung deckt mit anderen Worten Ansprüche für Zeiten, während denen die Versicherte nicht mehr gearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110 V 30). Nimmt eine Person, welche gemäss den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG als arbeitslos gilt, eine Erwerbstätigkeit auf, ist der dabei erzielte Verdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG).

b) Eine Insolvenzentschädigung können gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern beanspruchen, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem in Art. 3 Abs.1 AVIG festgelegten Höchstbetrag. Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 114 V 58; 127 V 183). Mit anderen Worten deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnansprüche für bereits geleistete Arbeit (BBl 1980 III 588 und 606; BGE

110 V 30).

3. a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung an. Im entsprechenden Gesuchsformular gab sie unter anderem an, bis zum 23. Oktober 2001 bei der S. AG in D. zu arbeiten und auf den 1. November 2001 eine Stelle zu suchen. Auf einem weiteren Gesuchsformular vom 19. November 2001 vermerkte sie demgegenüber, im Monat November bis dato für die S. AG in D. gearbeitet zu haben, da die Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden habe. Daraufhin verneinte die Arbeitslosenkasse Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

In der Folge erlangte die Kasse aber Kenntnis davon, dass die ehemalige Firma S. AG am 19. September 2001 eine Sitzverlegung von D. nach M. vorgenommen und sich in N. AG umbenannt hatte, um anschliessend in Konkurs zu fallen. Mit Schreiben vom

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4. März 2002 kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau daher auf ihre Verfügung zurück, indem sie die am 10. Oktober 2001 in D. gegründete S. AG als eine neue S. AG, hervorgegangen aus der B. AG mit Sitz in Z., begriff. Die Arbeit der Beschwerdeführerin im November 2001, welche sie gemäss eigenen Angaben für eine

S. AG in D. ausgeübt hatte, wurde demnach nicht mehr als fortgeführtes Engagement bei der alten S. AG, sondern als eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der neuen S. AG verstanden. Folglich sicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zu.

b) Am 22. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen.Trotz eines entsprechenden Vermerkes auf dem Antragsformular war sie sich dabei offensichtlich nicht bewusst, dass sich ihre in Konkurs gefallene Arbeitgeberin zuvor von S. AG in N. AG umbenannt und den Sitz von D. nach M. verlegt hatte. Die Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte in der Folge die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für den November 2001 mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin ab dem

1. November 2001 Arbeitslosengelder beanspruche. Damit beruft sich die Arbeitslosenkasse Graubünden sinngemäss darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ab dem 1. November 2001 als arbeitslos betrachtet wird, weshalb sie für diese Zeit keine Lohnforderungen gegenüber der konkursiten N. AG geltend machen könne.

4. a) Wie bereits ausgeführt, deckt die Arbeitslosenentschädigung Ansprüche für jene Zeit, während der die Versicherte arbeitslos war und somit nicht gearbeitet hat. Demgegenüber werden mit der Insolvenzentschädigung Lohnansprüche für geleistete Arbeit entschädigt (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110V 30). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz den versicherten Personen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle garantiert, und zwar sowohl für solche aufgrund von Arbeitslosigkeit wie auch von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d AVIG). Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist somit, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war, oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur

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Verfügung stehen und demnach die Kontrollvorschriften erfüllen konnte (vgl. BGE 111 V 269).

b) Vorliegend betrachtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Versicherte auf Grund ihrer Anmeldung und ihrer Tätigkeit bei der neuen S. AG ab dem 1. November 2001 als eine Arbeitslose im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG und sicherte ihr mit Schreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat November erzielten Zwischenverdienstes. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden Handelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht mehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) arbeitete.

Fest steht demnach, dass die Beschwerdeführerin ab

1. November 2001 nicht bei der konkursiten Firma angestellt war und ihr aufgrund der für die Zeit vom 1. November bis zum 21. November 2001 zugesicherten Arbeitslosenentschädigung ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für denselben Zeitraum nicht zustehen kann. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. S 02 42 Urteil vom 21. Juni 2002

15 Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung. Betriebsübernahme.

— Die Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR stattgefunden hat, Anspruch auf Insolvenzentschädigung auf Grund ihrer Lohnforderungen gegenüber ihrem konkursiten bisherigen Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen von Art.

51 AVIG erfüllt sind.

Assicurazione contro la disoccupazione. Indennità per insolvenza. Trasferimento di una ditta.

— I lavoratori hanno diritto all’indennità per insolvenza, sulla base delle loro pretese salariali verso il loro precedente datore di lavoro insolvente, indipendentemente dal fatto se abbia avuto luogo un trasferimento della ditta giusta l’art. 333 CO, nella misura in cui siano adempiuti i requisiti dell’art. 51 LADI.