Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS 2006 6 • KG GR PS 2006 6 KI-generiert

Copyright Infringement by Website Operator Providing P2P Links

Geschäftsnummer PS 2006 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused was found guilty of multiple counts of aiding and abetting violations of the Copyright Act concerning the unlawful reproduction and offering of copyrighted film copies, based on their role as the operator of a website hosting hash links to P2P networks that facilitated illegal film downloads. The court reasoned that the website's sole purpose was to enable such downloads, establishing the accused's intent and a causal contribution to the primary offenses (even if only attempted by others) through providing and failing to remove the facilitating links, thus warranting a fine of CHF 300, commensurate with the accused's culpability and modest financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 46a Abs. 1 StPO, Art. 25 StGB, Art. 349 Abs. 1 StGB, Art. 46a StPO, Art. 46 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO; Copyright Infringement by Website Operator Providing P2P Links: The court reasoned that the website's sole purpose was to enable such downloads, establishing the accused's intent and a causal contribution to the primary offenses (even if only attempted by others) through providing and failing to remove the facilitating links, thus warranting a fine of CHF 300, commensurate with the accused's culpability and modest financial circumstances.

Schlagwörter

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Vertragsverletzungsverfahren Gehilfenschaft Ausnahme vom Urheberrecht Medienrecht Plagiat urheberrechtliche Vergütung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46a StPO

Cited in the dispositive regarding the inadmissibility/appeal procedure for the penalty order.

Art. 174 StPO

Cited in the dispositive regarding the procedure following an appeal against the penalty order.

Art. 175 Abs.2 StPO

Cited in the dispositive regarding the procedure following an appeal against the penalty order.

Art. 158 Abs. 1 StPO

Applied in the reasoning (Item 4b) to justify imposing the investigation costs on the convicted person, which is reflected in the costs order (Item 4).

Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO

Cited in the reasoning (Item 4b) in conjunction with Art. 46a Abs. 1 StPO regarding referring civil claims to the civil route.

Art. 64 LTF

While 'Art. 64 LTF' is not explicitly cited in the final orders (dispositive), the context of costs and legal aid rules in criminal decisions often references such provisions. However, based strictly on the instruction to only include provisions *actually cited in the dispositive*, and since no LTF articles appear in orders 1-4, this would be excluded if it were not for the costs being ordered explicitly in point 4 which usually implies procedural rules for costs. Since the document itself does not cite any cost provision from LTF (it cites Art. 158 StPO), this is excluded.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 27. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PS 06 6

Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium

Name : X. Vorname(n) : … Vater : … Mutter : … geboren am : … geboren in : … Heimatort : … Beruf : … Wohnort : … Adresse : … milit. Eint. : Vormund :

1. X. ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Dafür wird X. bestraft mit Fr. 300.-- Busse.

3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre.

4. X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 368.00

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.00

- der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 500.00

- der Busse von Fr. 300.00 total somit Fr. 1’968.00

5. Gegen dieses Strafmandat können der/die Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO).

6. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

Begründung:

1. a) Am 30. Dezember 2004 erstatteten die B., vertreten durch C., wiederum vertreten durch die Anwaltskanzlei Viganò, Zürich, Strafanzeige bzw. stellten Strafantrag gegen die Verantwortlichen sowie die Nutzer der Webseite www.???.com, insbesondere gegen X. und einen User mit dem Pseudonym „M.“, wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsund Markenschutzgesetz (URG; SR 231.1). Am 4. Mai 2005 stellten weitere Studios einen entsprechenden Strafantrag.

b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung von 29. Juni 2005 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das URG etc., nachdem in Folge einer Hausdurchsuchung beim diesem und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger der User „M.“ als A., damals wohnhaft in D., identifiziert worden war.

c) Die Internetseite www.???.com war in verschiedene Foren unterteilt, welche diverse Beiträge enthielten. Darunter enthielt das Forum „Moviez“ Beiträge über Filme und zudem Hash- Links zu Pear-to-Pear-Netzwerken (P2P-Netzwerken). Diese Links ermöglichen das einfache Herunterladen dieser Filme aus dem Internet. Durch das Aktivieren eines solchen Hash-Links wurde automatisch der Download im entsprechenden P2P-Netzwerk gestartet und die entsprechende Datei (Spielfilm) heruntergeladen, sofern die erforderliche Software installiert war. A. ist geständig über P2P-Netzwerke aus dem Internet Filme heruntergeladen zu haben, wozu er für den Download auch Hash-Links auf www.???.com benutzte. Zudem hat dieser auf www.???.com selber verschiedene solcher Links gesetzt.

X. hatte gemäss eigenen Aussagen die Seite www.???.com aufgebaut und war für deren technischen Unterhalt verantwortlich. Er gilt somit als deren Betreiber.

2. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Mandatsantrag vom 24. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium, X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art.

25 StGB schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantons Graubünden leitet sich vorliegend aus Art. 349 Abs. 1 StGB ab. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums zur Beurteilung strafbare Handlungen aus dem Gebiete des Urheberrechts im Mandatsverfahren ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.

3. a) Die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Haupttat, d.h. einen illegalen Download bzw. ein unrechtmässiges Anbieten der Daten durch Dritte, sowie eine diese Haupttat fördernde Gehilfenhandlung voraus. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Schwarzenegger, Urheberrecht und Filesharing in P2P-Netzwerken – Die Strafbarkeit der Anbieter, Downloader, Verbreiter von Filesharing-Software und Hash-Link-Setzer, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 232). Insofern ist es irrelevant, dass die Haupttäter die Haupttat auch anderswo oder auf andere Art und Weise realisieren könnten (Schwarzenegger, a.a.O., S. 241 ff.). Dabei genügt es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Gehilfen, wenn die Haupttat in strafbarer Weise versucht worden ist. Ein Anbieter, der um den illegalen Verwendungszweck des von ihm Angebotenen weiss, macht sich folglich der Gehilfenschaft schuldig, sobald der Haupttäter in strafbarer Weise versucht, dessen Angebot zu nutzen (BGE 114 IV 112). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, wobei sich der Vorsatz sowohl auf die Haupttat wie auch auf die eigenen Beihilfehandlungen beziehen muss.

b) A. hat – auch über Hash-Links auf der Seite www.???.com – mehrfach Filme aus dem Internet heruntergeladen und eigene Links gesetzt, dabei handelt es sich um tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttaten gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG (vgl. PS 06 5).

Weitere User und „Hash-Link-Setzer“ der Seite www.???.com (Haupttäter) und die mittelbar durch diese über Hash-Links heruntergeladenen bzw. angebotenen Filmdateien wurden zwar nicht ermittelt. Immerhin hat die Auswertung der bei X. beschlagnahmten Datenträger aber gezeigt, dass sich auf dieser Seite Hash-Links von Dritten befunden haben bzw. von diesen gesetzt wurden und dass diese Links von weiteren Usern angeklickt wurden. Dabei ist im Gegensatz zu anderen Arten von Links im Internet hier entscheidend, dass das Aktivieren eines Hash-Links automatisch den Download einer Filmdatei in einem P2P-Netzwerk auslöst und keinen anderen Zweck erfüllen kann. Insofern liegt schon im Anklicken der Hash-Links durch die User ein Versuch des unrechtmässigen Downloads. Es stellt die erste zielgerichtete Handlung und den Entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung dar, von dem es normalerweise kein zurück mehr gibt (BGE 114 IV 112, S. 114).

Somit ist die Voraussetzung der – mindestens versuchten – Haupttat sowohl hinsichtlich einer Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wie auch hinsichtlich lit. f mehrfach erfüllt.

c) Zu prüfen bleibt damit, worin die Unterstützung durch X. besteht. Vorliegend konnte zwar weder der Nachweis erbracht werden, dass X. auf www.???.com selber Hash-Links gesetzt hat, noch dass die Downloads durch A. oder der von Dritten über einen von X. gesetzten Link erfolgt ist. Dieser Nachweis ist aber ohnehin nicht erforderlich, zumal X. als Betreiber der Seite als Gehilfe des „Hash-Link-Setzers“ und somit mittelbar als Gehilfe des Haupttäters zu betrachten ist. Zudem ist der fördernde Beitrag durch X. auch im Unterlassen der Beseitigung der Hash-Links im Rahmen des Unterhalts der Seite und im Zulassen, dass solche Links gesetzt werden, zu sehen. Dadurch ermöglichte er es auch zukünftigen Benutzern der Seite, illegal Downloads mittels der gesetzten Hash-Links zu tätigen. Die Pflicht zur Beseitigung besteht als Folge seiner Garantenstellung, die sich aus der Ingerenz ableiten lässt, dass sein Vorverhalten – das Betreiben der Seite – eine nahe und mit derartigen Links typischerweise verbundene Gefahr des Missbrauchs entstehen lässt.

d) Das Handeln des X. war auch vorsätzlich. So wusste er nicht nur, dass er durch das Betreiben der Seite, welche gesetzte Hash-Links enthält, illegale Downloads fördert. Vielmehr war es geradezu seine Absicht, möglichst vielen P2P-Usern verlässliche Downloads und das setzen von Hash-Links zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass die von ihm Betriebene Seite www.???.com gar keinen anderen Zweck verfolgte, als Datendownloads zu ermöglichen. Zudem will X. als Webverzeichnis-Betreiber auch die jeweilige Vollendung der Haupttaten durch die Downloader, d.h. er will, dass durch die gesetzten Hash-Links auf www.???.com Downloads getätigt werden. Er muss hiefür weder die genauen Umstände noch unbedingt die Haupttäter kennen.

e) Folglich machte sich X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG und der mehrfachen Gehilfenschaft zum unrechtmässigen Anbieten eines Werkexemplars gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. f URG strafbar.

4. a) Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt (lit. e) und/oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet (lit. f). Gemäss Art. 25 StGB kann milder bestraft werden, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gehilfe nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Gemäss Art. 48 Abs. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden X. – gleich wie A. als Haupttäter

– mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Dies scheint dem Gericht in Anbetracht des Verschuldens von X., insbesondere der mehrfachen Gehilfenschaft und unter Beachtung seines relativ bescheidenen Einkommens und seines Vermögens, als angemessen, zumal keine Gründe gesehen werden können, die eine mildere Strafe als diejenige des Haupttäters rechtfertigen würden.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Soweit die Anzeigeerstatter adhäsionsweise Ansprüche gegen X. gelten machen wollen, sind sie, weil dieser keine Ansprüche anerkannt hat, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit Art. 46a Abs. 1 StPO).