Scope of Review in Detention Order Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a review court, in an appeal against a detention order, is limited to only examining the specific grounds for detention relied upon by the lower court, even if the prosecution requested consideration of other grounds in its initial application. The court reasoned that the lower court is not bound by the specific detention ground cited in the application, meaning the appeal challenges the legality of the detention order generally, not just the specific ground relied upon below. Therefore, it is permissible for the reviewing court to examine and affirm other grounds for detention (such as risk of collusion or flight) that were included in the prosecution's initial request but were not explicitly reviewed or affirmed by the lower court, as the appellant had opportunity to address these grounds previously.
Legislator-Regeste
AmtlichUntersuchungshaft: Überprüfung von weiteren Haftgründen | Regeste:\n- Überprüfung von Haftgründen, welche von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag zwar begründet, vom Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht geprüft/bejaht wurden, ist im Beschwerdeverfahren zulässig (E. 7).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht
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PKG 2023
Praxis Kantonsgericht 2021
4 Untersuchungshaft: Überprüfung von weiteren Haftgründen
Überprüfung von Haftgründen, welche von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag zwar begründet, vom Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht geprüft/bejaht wurden, ist im Beschwerdeverfahren zulässig (E. 7).
Aus den Erwägungen:
7. Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag neben dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch diejenigen der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) angab, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher darauf ein. Sie verwies einzig darauf, dass der Haftgrund der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr nicht kumulativ erforderlich sei, wenn bereits der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht werde. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (KG act. A.3) verweist die Staatsanwaltschaft erneut auf das Vorliegen sowohl der Kollusionsgefahr wie auch der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2023 dagegen ein (vgl. KG act. A.4), die besonderen Haftgründe der Kollusionsund der Fluchtgefahr seien in seinem Fall nicht gegeben. Zudem seien die beiden vorgenannten Haftgründe nicht Thema dieser Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht habe im Dispositiv des Entscheids vom
25. März 2023 einzig die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet (Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz habe demzufolge auch nur die Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu überprüfen.
7.1. Nach überwiegender Lehrmeinung ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an den Haftgrund gebunden, was die Prüfung von (alternativen) besonderen Haftgründen betreffe. Es könne auch einen anderen Haftgrund als denjenigen gemäss Haftantrag bejahen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 226 StPO; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 226 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 226 StPO). Betont wird dabei auch, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei Gutheissung des Haftantrages auf Anordnung der Untersuchungshaft laute (Forster, a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO). Daraus ist zu folgern, dass im Dispositiv des Entscheides nicht angegeben werden muss, gestützt auf welchen besonderen Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im konkreten Fall die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
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damit auch nicht gesagt werden, andere besondere Haftgründe seien im Beschwerdeverfahren nicht mehr Thema. Thema ist vielmehr (und allgemein) die Anordnung von Untersuchungshaft, die im Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden soll. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1034, erachten es denn auch explizit als zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz einen anderen Haftgrund als jenen gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft bejaht. Umso mehr muss daher gelten, dass die Beschwerdeinstanz einen Haftgrund prüfen und bejahen darf, welcher im Haftantrag genannt, aber vom ZMG nicht geprüft/bejaht wurde. Für diese Auffassung spricht zudem, dass das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat, die kantonale Beschwerdeinstanz sei auch im Haftbeschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet; zudem könne und müsse sie Noven berücksichtigen (vgl. BGer 1B_51/2015 v. 7.4.2015 E. 4.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies ausdrücklich auch in Bezug auf neue, den Inhaftierten belastende Umstände (vgl. BGer 1B_458/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3).
7.2. Falls das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe substituieren will, muss es gemäss Forster (a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO) der beschuldigten Person Gelegenheit geben, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund zu äussern. In ähnlicher Weise halten Frei/Zuberbühler Elsässer (a.a.O., N 8 zu Art. 226 StPO) dafür, der beschuldigten Person müsse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Gericht entscheidend von den Vorbringen der Staatsanwaltschaft abweiche. Nach allgemeinen Regeln ist den Parteien im Falle einer Begründungsbzw. Motivsubstitution jedenfalls dann das Äusserungsrecht einzuräumen, wenn mit der neuen Begründung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls schlechterdings nicht zu rechnen war (vgl. KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 3.1 mit Hinweis auf Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Basel 2018, N 13 zu Art. 106 BGG, und BGE 136 III 247 E. 4). Ein solches überraschendes Moment liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Beschwerdeinstanz auf (besondere) Haftgründe stützt, die im Haftantrag enthalten waren, weshalb es diesbezüglich nicht nötig erscheint, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den übrigen (im Haftantrag genannten) besonderen Haftgründe zu äussern. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ihren Haftantrag auch noch auf andere (besondere) Haftgründe gestützt habe. Auch insofern kann nicht gesagt werden, ein Abstellen der Beschwerdeinstanz auf im Haftantrag zwar genannte, im Entscheid des ZMG jedoch nicht bejahte Haftgründe wäre für den Beschwerdeführer überraschend. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu nehmen.
7.3. Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten (besonderen) Haftgründe
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der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen.
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