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PKG 2023 2 • KG GR PKG 2023 2 KI-generiert

Care Representative Standing to Appeal Capacity Determination

Geschäftsnummer PKG 2023 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge by a designated care representative against a ruling by the Adult Protection Authority (KESB) that declined to validate a prior care mandate because the mandate giver was found to retain capacity. The court reasoned that the care representative's standing to appeal under relevant procedural rules hinges on whether the KESB's decision directly affects their legal position; if the mandate was not validated solely because the mandate giver was determined to be still capable, the prerequisite for the mandate's effectiveness—the loss of capacity—has not occurred, meaning the representative's potential role remains untouched and they lack the requisite legal interest to appeal the negative decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Keine Beschwerdelegitimation des Vorsorgebeauftragten gegen einen negativen Validierungsentscheid der KESB aufgrund fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin | Regeste:\n- Ob der Vorsorgebeauftragte zu den am Verfahren beteiligten Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zählt, hängt vom Ergebnis der Prüfung des Art. 363 ZGB durch die KESB ab (E. 3.3.1-3.3.5).\n- Fälle, in denen der Vorsorgebeauftragte zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert ist (E. 3.3.3).\n- Kommt die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig, entfällt die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (E. 3.3.2).\n- Ein negativer Validierungsentscheid infolge fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin betrifft den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert (E. 3.3.3 – 3.3.5).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzbehörde Rechtsfähigkeit Prozessfähigkeit Sorgfaltspflicht Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
The appeal was declared inadmissible because the appellant (the mandate holder) was not legitimately entitled to appeal a negative validation decision due to the principal's continued capacity to make decisions.
Art. 363 ZGB
1 ZGB zählt, hängt vom Ergebnis der Prüfung des Art. 363 ZGB durch die KESB ab (E.
Art. 360 Abs. 1 ZGB
Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Art. 363 Abs. 1 ZGB
Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt (Art. 363 Abs. 1 ZGB).
Art. 363 Abs. 2 ZGB
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff.
Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass dieser formgültig er-
Art. 361 ZGB
Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl.
Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zählen der Eintritt der Urteilsunfähigkeit und das Vorliegen einer Sorgebedürftigkeit (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

The appeal was declared inadmissible because the appellant (the mandate holder) was not legitimately entitled to appeal a negative validation decision due to the principal's continued capacity to make decisions.

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Volltext

PKG 2023

Praxis Kantonsgericht 2023

2 Keine Beschwerdelegitimation des Vorsorgebeauftragten gegen einen negativen Validierungsentscheid der KESB aufgrund fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin

 Ob der Vorsorgebeauftragte zu den am Verfahren beteiligten Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zählt, hängt vom Ergebnis der Prüfung des Art. 363 ZGB durch die KESB ab (E. 3.3.1-3.3.5).

 Fälle, in denen der Vorsorgebeauftragte zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert ist (E. 3.3.3).

 Kommt die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig, entfällt die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (E. 3.3.2).

 Ein negativer Validierungsentscheid infolge fehlender Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin betrifft den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert (E. 3.3.3 – 3.3.5).

Aus dem Sachverhalt: B.___, geb. ___ 1942, ist die Schwester von A.___, den sie bereits im Jahr 2017 als Vorsorgebeauftragten für die Personenund Vermögenssorge für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eingesetzt hatte. Mit notariell beglaubigter Generalvollmacht gleichen Datums hatte B.___ A.___ zudem eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt. Am 13. Juni 2022 widerrief B.___ die an A.___ am 29. Mai 2017 erteilte Generalvollmacht sowie alle weiteren an ihn erteilten Vollmachten mit sofortiger Wirkung. Am 1. Juli 2022 meldete sich A.___ telefonisch bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachstehend: KESB), und teilte mit, dass B.___ seines Erachtens urteilsunfähig sei. Am 8. Juli 2022 eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren betreffend Validierung eines Vorsorgeauftrags. Am 9. August 2022 errichtete B.___ einen neuen Vorsorgeauftrag, in welchem sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit H._____ als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge und E._____ als Vorsorgebeauftragte für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr einsetzte. Gleichzeitig erteilte sie darin H._____ und E._____ je eine Generalvollmacht mit Einzelzeichnungsrecht. Am 15. August 2022 beauftragte die KESB Dr. med. L.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Kurzbeurteilung zum Vorliegen eines Schwächezustandes bzw. einer Schutzund Hilfsbedürftigkeit von B. ___. Diese stellte in ihrer medizinischen Kurzbeurteilung vom 26. August 2022 die Urteilsfähigkeit von B. ___ aus fachärztlich-psychiatrischer

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Sicht zum Zeitpunkt vom 22. August 2022 fest. Die KESB schrieb in der Folge das für B. ___ eröffnete Verfahren betreffend Validierung Vorsorgeauftrag infolge fehlender Urteilsunfähigkeit von B. ___ ab. Gegen diesen Entscheid erhob A. ___ Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, der von der KESB erlassene Entscheid sei aufzuheben und der Vorsorgeauftrag vom 29.05.2017 sei zu validieren.

Aus den Erwägungen:

3.3. Vorliegend erstattete der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung, worauf das Verfahren von der KESB eröffnet worden war (KESB act. 51-55). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, macht ihn weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass ihm der angefochtene Entscheid zugestellt worden war, bereits zum Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. E. 3.4). Sofern der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und daher als eine "am Verfahren beteiligte Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gilt, wäre er indessen beschwerdelegitimiert.

3.3.1. Grundsätzlich setzt jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz eine Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschaffen. Dies kann auch bei einem Dritten der Fall sein, welcher vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 95 zu Vor Art. 308-334 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).

3.3.2. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 363 Abs. 2 ZGB, ob dieser gültig errichtet worden ist (Ziff. 1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2), die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Ziff. 3) und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Ziff. 4). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass dieser formgültig er-

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richtet wurde (vgl. Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl. Alexandra Jungo, in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 zu Art. 363 ZGB). Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zählen der Eintritt der Urteilsunfähigkeit und das Vorliegen einer Sorgebedürftigkeit (vgl. Walter Boente, in: Boente [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 360-387 ZGB, Zürich/Basel/Genf 2015, N 83 ff. zu Art. 363 ZGB; Jungo, a.a.O., N

12 zu Art. 363 ZGB; Nico Renz, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 580). Der Randtitel von Art. 363 ZGB stellt klar, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags als einseitiges Rechtsgeschäft überprüft. Diese Prüfung ist insofern konstitutiv, als die Gültigkeitsund Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin, vor der Annahme durch den Beauftragten zu prüfen und festzustellen sind, was nur durch die Erwachsenenschutzbehörde rechtsverbindlich erfolgen kann (Jungo, a.a.O., N 1a zu Art. 363 ZGB m.w.H.).

Das ändert nichts daran, dass die Wirksamkeit des gültigen Vorsorgeauftrags als einseitiges Rechtsgeschäft nicht von der behördlichen Feststellung abhängt, sondern mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin ex lege eintritt. Die Feststellung der Erwachsenenschutzbehörde ist eine blosse Feststellungsverfügung. Dagegen setzt das Zustandekommen des Vorsorgeauftrags als zweiseitiges Rechtsgeschäft neben dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit die Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde sowie die Annahme des Auftrags durch den Beauftragten voraus (Jungo, a.a.O., N 31 zu Art. 360 ZGB und N 1a zu Art. 363 ZGB).

Die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags steht dabei immer unter der Suspensivbedingung der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person, denn Sinn und Zweck des Vorsorgeauftrags ist es gerade, dass dieser für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit errichtet wird (vgl. Thomas Geiser, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 9 zu Art. 363 ZGB; Boente, a.a.O., N 89 zu Art. 363 ZGB; Jungo, a.a.O., N 15 zu Art. 360 ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist somit suspensiv bedingt; Bedingung ist die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers (Peter Breitschmid/Isabel Matt, Im Vorfeld des Vorsorgeauftrags:

Wirrungen um die [altrechtliche] Vorsorgevollmacht [BGE 134 III 385 ff.], in: Pflegerecht 4/2012 v. 19.11.2012, 223 ff., S. 226). Sind die Urteilsunfähigkeit und damit zusammenhängend die Sorgebedürftigkeit beim Auftraggeber nicht eindeutig festzustellen, entfällt die Prüfung der weiteren Voraus-setzungen der Eignung und der Annahme und der Vorsorgeauftrag kann nicht validiert werden (Renz, a.a.O., Rz. 582). Da selbst ein gültiger Vorsorgeauftrag erst validiert werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Urteilsunfähigkeit und Sorgebedürftigkeit der betroffenen Person vorliegen (vgl. Renz, a.a.O., Rz. 576), erübrigt sich bei Fehlen der Urteilsunfähigkeit ebenso die Prüfung, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist.

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3.3.3. In der Literatur findet sich die Ansicht, der im Vorsorgeauftrag genannte Beauftragte gehöre zu den betroffenen Personen, die nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert seien (vgl. Jungo, a.a.O., N 31 zu Art. 363 ZGB; Renz, a.a.O., Rz. 868; Boente, a.a.O., N 238 ff. zu Art. 363 ZGB). Diese Auffassung trifft grundsätzlich zu. Allerdings muss differenziert werden, welche der genannten Gültigkeitsund Wirksamkeitsvoraussetzungen von der KESB als erfüllt betrachtet werden. Dass der Vorsorgebeauftragte zu den unmittelbar betroffenen Personen und damit zu den verfahrensbeteiligten Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gehört, trifft unzweifelhaft zu, wenn der Eintritt der Urteilsunfähigkeit feststeht (bzw. von der KESB bejaht wurde) und die KESB die Gültigkeit und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung des eingesetzten Vorsorgebeauftragten nach Art. 363 Abs. 2 ZGB prüft (vgl. E. 3.3.2).

Denn sobald der Eintritt der Urteilsunfähigkeit behördlich festgestellt wurde (der Vorsorgefall mithin eingetreten ist) und die KESB alsdann zu prüfen hat, ob der zu validierende Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden sowie der im Vorsorgeauftrag eingesetzte Beauftragte für sein Amt geeignet ist (vgl. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 ZGB), ist der Vorsorgebeauftragte regelmässig in seiner Rechtsstellung berührt: Entweder, weil die KESB zum Schluss gelangt, der zu validierende Vorsorgeauftrag sei nicht gültig errichtet worden; oder weil sie entscheidet, der im Vorsorgeauftrag Genannte sei ungeeignet:

Im einen wie im anderen Fall würde der Vorsorgebeauftragte – trotz Eintretens der Suspensivbedingung der Urteilsunfähigkeit bzw. des Vorsorgefalls – nicht in sein Amt eingesetzt. Gleichzeitig würde in beiden Fällen eine andere Person behördlich mit der Vorsorge der urteilsunfähig gewordenen, schutzbedürftigen Auftraggeberin betraut (vgl. Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 388 ff. ZGB). Dass der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall zu den unmittelbar betroffenen Personen zählt und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt ist, steht ausser Frage (vgl. z.B. BGE 140 III 49;

BGer 5A_615 v. 7.12.2021; 5A_874/2020 v. 22.6.2021). Demgegenüber betrifft es den Vorsorgebeauftragten in seiner Rechtsstellung nicht, wenn die KESB bereits bei der Abklärung der Urteilsunfähigkeit zum Ergebnis gelangt, die vorsorgende Person sei nach wie vor urteilsfähig und einen entsprechenden Entscheid erlässt. Stellt die KESB bereits bei der Prüfung des Eintritts der Urteilsunfähigkeit die Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person fest, bleibt das Sorgerecht der beauftragten Person, das mit dem Vorsorgeauftrag begründet werden soll, davon (weiterhin) unberührt.

Der Vorsorgefall ist noch gar nicht eingetreten, die vorsorgende Person bleibt handlungsfähig und der Vorsorgeauftrag kann noch gar nicht validiert werden (vgl. E. 3.3.2). Ebenso wird der Vorsorgebeauftragte im Vorsorgeauftrag wie bis anhin nur als vorsorgebeauftragte Person (für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin) genannt, ohne dass sich an seiner Rechtsstellung etwas ändert bzw. er dadurch in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Entscheid für den Vorsorgebeauftragten in seiner rechtlichen Wirkung nachteilig sein sollte und ihm dadurch ein Interesse an

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seiner Abänderung verschaffen würde. Entsprechend ist der Vorsorgebeauftragte in einem solchen Fall nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

3.3.4. Vorliegend eröffnete die KESB nach Eingang der Gefährdungsmeldung durch den Beschwerdeführer ein Verfahren, in welchem sie von Amtes wegen abklärte, ob die Beschwerdegegnerin urteilsunfähig geworden ist. Sie beauftragte dafür Frau Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer Kurzbeurteilung zur Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin ein Schwächezustand bzw. eine Schutzund Hilfsbedürftigkeit vorliege (KESB act. 39). Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin kam die beauftragte Ärztin zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin sei in der Lage, ihre Situation nachvollziehbar und logisch darzustellen und ihren Willen und ihre Wünsche auch in komplexen Fragestellungen zu äussern (KESB act. 31, S. 3). In der Folge schrieb die KESB das eröffnete Verfahren betreffend Validierung Vorsorgeauftrag aufgrund der fehlenden Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab (act. B.1). Sie unterliess namentlich die Prüfung der weiteren in Art. 363 ZGB genannten Voraussetzungen, da sich diese infolge der fehlenden Urteilsunfähigkeit erübrigte (vgl. act. B.1). Wie oben dargelegt, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern er durch diesen Entscheid in seiner Rechtsstellung als vorsorgebeauftragte Person betroffen sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der Zwischenzeit ein neuer Vorsorgeauftrag mit anderen Vorsorgebeauftragten erstellt worden ist. Solange eine Person urteilsfähig ist, kann sie einen von ihr errichteten Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, was auch dadurch geschehen kann, dass sie einen neuen Vorsorgeauftrag errichtet (vgl. Art. 362 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; Christiana Fountoulakis/Daniel Rosch, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 1150; Jungo, a.a.O., N 15 zu Art. 360 ZGB und N 14 zu Art. 362 ZGB). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei urteilsunfähig.

3.3.5. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

ZK1 22 174 Entscheid vom 26. Mai 2023

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