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PKG 2023 1 • KG GR PKG 2023 1 KI-generiert

Unauthorized Commitment Order Invalidated Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer PKG 2023 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the validity of an involuntary commitment order issued by an assistant physician, noting that cantonal law requires that only specifically authorized, experienced physicians can issue such orders, excluding less experienced assistant physicians unless under proper supervision. Specifically, the court reasoned that to maintain the legal standards required for such a severe measure, the endorsement of a commitment decision prepared by an assistant physician by a senior physician mandates that the senior physician must have personally examined the individual beforehand, clarifying and tightening the precedent established in a prior ruling. A commitment order issued by an unauthorized person due to this procedural defect is void and cannot be cured on appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fürsorgerische Unterbringung; Erfordernis der persönlichen Untersuchung; Präzisierung der in PKG 2015 Nr. 8 begründeten Rechtsprechung | Regeste:\n- Der Visierung des von einem Assistenzarzt vorbereiteten Unterbringungsentscheids durch einen leitenden Arzt hat zwingend eine persönliche Untersuchung durch denselben vorauszugehen (E. 3.1 ff.).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Willensmangel Urteile zur Prüfung der Gültigkeit unbefugte Rechtsausübung gesetzliche Formmängel verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 428 Abs. 1 ZGB
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art.
Art. 429 Abs. 1 ZGB
1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen.
Art. 430 ZGB
Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin B._____ die gemäss Art. 430 Abs.
Art. 430 Abs. 2 ZGB
Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin B._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält.
Art. 429 ZGB
1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs.
Art. 51 EGzZGB
Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und bei der Umsetzung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen.
Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB
Neben den zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB sind auch jeder Amtsarzt bzw.
Art. 51 Abs. 1 EGzZGB
Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl.
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Volltext

PKG 2023

Praxis Kantonsgericht 2023

1 Fürsorgerische Unterbringung; Erfordernis der persönlichen Untersuchung; Präzisierung der in PKG 2015 Nr. 8 begründeten Rechtsprechung

 Der Visierung des von einem Assistenzarzt vorbereiteten Unterbringungsentscheids durch einen leitenden Arzt hat zwingend eine persönliche Untersuchung durch denselben vorauszugehen (E. 3.1 ff.).

Aus den Erwägungen:

3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art.

430 Abs. 1 und ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat, und zwar durch den einweisenden Arzt selber und nicht durch Hilfspersonen. Der entscheidende Arzt hat die Untersuchung tatsächlich vorzunehmen und darf nicht nur auf Angaben Dritter abstellen; er muss der betroffenen Person persönlich und direkt begegnet sein, weshalb etwa ein blosses Telefongespräch oder eine Kontaktaufnahme durch Skype oder ähnliche Hilfsmittel nicht genügen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art.

430 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin B._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob B._____ als Stationsärztin am Spital C._____ überhaupt berechtigt war, die Beschwerdeführerin mittels fürsorgerischer Unterbringung einzuweisen.

3.2. Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen, "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zuständig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbringung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch machen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bun-

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desrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kantone bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Oliver Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und bei der Umsetzung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Neben den zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB sind auch jeder Amtsarzt bzw. jede Amtsärztin (lit. b) und die behandelnden Ärzte der überweisenden Einrichtung (lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

3.3. Im Leitentscheid PKG 2015 Nr. 8 hat das Kantonsgericht – unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien – festgehalten, dass nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigte Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindesund Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., S. 1061 ff.). Diese Voraussetzungen sind bei Assistenzärztinnen und Assistenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Facharzt stehen, allerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der hierfür notwendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beeinträchtigungen und Notfallpsychiatrie. Wird der Patient durch einen Assistenzarzt behandelt und kommt dieser zum Schluss, dass eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist, so ist die entsprechende Verfügung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c).

3.4. Mit Anfrage vom 17. April 2023 erkundigte sich das Kantonsgericht beim Spital C._____, welche Funktion B._____ am Spital innehabe. Gleichentags teilte Dr. med. E._____, Leitender Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin am Spital C._____, dem Kantonsgericht per E-Mail mit, dass B._____ am Spital C._____ als Assistenzärztin tätig sei und aktuell noch über keinen Facharzttitel verfüge. Die Beschwerdeführerin sei von B._____ als Dienstärztin und von ihm als diensthabendem Kaderarzt betreut worden (act. 07).

3.5. Die von B._____ unterzeichnete Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung wurde somit von einer Assistenzärztin ausgestellt, ohne dass daraus hervorgehen würde, dass die Ärztin über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügt. In Anwendung der

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kantonalen Rechtsprechung hatte B._____ als Assistenzärztin nicht die Befugnis, die Beschwerdeführerin mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D._____ einzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B._____ die Verfügung vom 7. April 2023 in Vertretung von E._____ unterzeichnet hat. Art. 430 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die Untersuchung des zur fürsorgerischen Unterbringung befugten Arztes dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat, was auch dann gilt, wenn ein behandelnder Arzt die Unterbringung anordnet, welcher über den Zustand des Patienten aufgrund vorausgegangener Untersuchungen bereits informiert war (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 429/430 ZGB). Über den Zeitpunkt einer solchen Untersuchung durch E._____ ist nichts bekannt. Allerdings findet sich auf der Verfügung vom 7. April 2023 der Vermerk "i.V. für Dr. med. E._____ (telefonisch erstellt 21.30h)". Es wird damit implizit eingeräumt, dass B._____ die Beschwerdeführerin ohne die Anwesenheit von E._____ untersucht und mit diesem lediglich telefonisch Rücksprache gehalten hat. In der dafür vorgesehenen Rubrik auf der Einweisungsverfügung wird denn auch lediglich die eine Stunde vorher erfolgte Untersuchung durch die Dienstärztin bestätigt. Am Rande sei erwähnt, dass eine Aufteilung von Untersuchung, Anhörung und Entscheid auf verschiedene Ärzte ohnehin nicht zulässig wäre (vgl. KGer GR ZK1 19 68 v. 1.5.2019 S. 5).

3.6. Mit den besonderen Verfahrensbestimmungen für die ärztliche Unterbringung wollte der Gesetzgeber der Schwere des Eingriffs Rechnung tragen und dadurch sicherstellen, dass die Anordnung in einem korrekten rechtsstaatlichen Verfahren ergeht (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Bücher/Jakob [Hrsg.], Das Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2015, N 4 zu Art. 429/430 ZGB). Das Erfordernis der persönlichen Untersuchung durch den einweisenden Arzt dient nicht bloss der Befundaufnahme als Grundlage für die Beurteilung des konkreten Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs, sondern – da mit der Untersuchung auch eine Anhörung der betroffenen Person zu verbinden ist – auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 zu Art. 429/430 ZGB). In Präzisierung der in PKG 2015 Nr. 8 begründeten Rechtsprechung wird folglich vorausgesetzt, dass der Visierung des von einem Assistenzarzt vorbereiteten Unterbringungsentscheids durch einen leitenden Arzt eine persönliche Untersuchung durch denselben vorausgegangen ist. Eine Unterbringungsverfügung, welche durch eine nicht autorisierte Person erlassen wurde, ist nichtig (ibid., N 27 zu Art. 429/430 ZGB). Es handelt sich mit anderen Worten um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, der im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden kann (vgl. KGer GR ZK1 19 68 v. 1.5.2019 S. 4).

ZK1 23 56 Entscheid vom 19. April 2023