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PKG 2022 2 • KG GR PKG 2022 2 KI-generiert

Appeal Mechanism for Judgment Referrals

Geschäftsnummer PKG 2022 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case where a lower court upheld criminal convictions but referred civil claims to the civil path, the appellate court addressed the procedural issue of the appropriate appeal mechanism. Despite some scholarly views suggesting a complaint should be used when a claim is wholly referred to civil proceedings, the court reasoned that because the referral to the civil path is explicitly stated as part of the overall judgment (and appears in the operative part), it must be challenged via an appeal, as the criminal procedural complaint mechanism generally does not lie against a judgment or parts thereof, and using the complaint could lead to an undesirable bifurcation of appeals if the defendant also appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg | Regeste:\n- Gegen einen erstinstanzlichen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg ist Berufung – und nicht Beschwerde – zu erheben (E. 1).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

Schlagwörter

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Zivilurteil Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verweis ad separatum Vorabentscheidungsverfahren Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

PKG 2022

Praxis Kantonsgericht 2022

2 Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg

 Gegen einen erstinstanzlichen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg ist Berufung – und nicht Beschwerde – zu erheben (E. 1).

Aus dem Sachverhalt: Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 21. Mai/21. Juni 2019 […] schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie einer Busse von CHF 4'000.00. Die Zivilklagen, darunter auch diejenige von A._____, verwies das Regionalgericht Plessur auf den Zivilweg.

Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 fristund formgerecht die Berufung an.

Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. August 2019 reichte der Berufungskläger am

27. August 2019 fristund formgerecht seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge:

1. In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen;

2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

3. sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschuldigten.

Aus den Erwägungen:

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire,

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Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem anderen Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergreifen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschuldigte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtsprechung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhalten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile davon) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offensichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Entscheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

SK1 19 34 Urteil vom 03. Dezember 2021

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