Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2020 4 • KG GR PKG 2020 4 KI-generiert

Application for Extension of Time Timeliness Electronic Submission Receipt Principle

Geschäftsnummer PKG 2020 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an application for an extension of time, submitted electronically via a non-interoperable method ("Confidential E-Mail" on a private platform) on the last day of the deadline, was not timely because electronic submissions are governed by the receipt principle, requiring confirmation of reception by the court's system by midnight. The applicant bore the risk for the failed transmission because they did not receive the legally required delivery receipt, and the court had no obligation to proactively investigate the document's origin or notify the sender of the error, as information on a private platform's website does not constitute bad faith on the part of the court, nor did the applicant's failure to follow up within five hours until the court's closing time justify imposing a duty on the court to investigate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristwahrung bei elektronischer Übermittlung | - Verantwortung bei nicht interoperabler elektronischer Übermittlung von Eingaben (E. 7.3.1-7.3.3). \n- Hinweise auf Website einer privaten Zustellplattform vermögen keine treuwidrigen Handlungen eines Gerichts begründen (E. 8.2.1).\x3Cbr\x3E | Praxis Kantonsgericht

Schlagwörter

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Loyalitätspflicht verspätete Einreichung von Urkunden Aktenübermittlung Fristerstreckung Mitteilungsfrist Beschleunigungsgebot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 ZPO

The court rejected the claim that the lower court's decision violated the principle of good faith (Treu und Glauben) under this article.

Art. 144 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the requirement that an extension request must be filed before the deadline expires, which is central to the decision on timeliness.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the general shipping principle (Expeditionsprinzip) applicable to written submissions, contrasted with electronic submissions.

Art. 143 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the receipt principle (Empfangsprinzip) governing the timely filing of electronic submissions.

Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV

Cited in the reasoning to define the moment of receipt (Issuance of the delivery receipt/Abgabequittung) for electronic submissions to be considered timely.

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Volltext

PKG 2020

Praxis Kantonsgericht 2020

4 Fristwahrung bei elektronischer Übermittlung

 Verantwortung bei nicht interoperabler elektronischer Übermittlung von Eingaben (E. 7.3.1-7.3.3).

 Hinweise auf Website einer privaten Zustellplattform vermögen keine treuwidrigen Handlungen eines Gerichts begründen (E. 8.2.1).

Aus dem Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (recte: 2019) reichten C._____, D._____, E._____ und F._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 bestätigte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart den Eingang des vorerwähnten Gesuches und verlangte von den Gesuchstellern einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00, zahlbar bis 11. November 2019. Mittels desselben Schreibens wurde das Gesuch A._____ zugestellt und dieser eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 11. November 2019 angesetzt. A._____ wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 beantragten die Gesuchsteller, es sei einem allfälligen Fristerstreckungsgesuch von A._____ aufgrund der Dringlichkeit der Sache nicht stattzugeben.

Am 11. November 2019, 12:05 Uhr, ging beim Regionalgericht Landquart eine E-Mail-Mitteilung der Zustellplattform PrivaSphere SecureMessaging (fortan: PrivaSphere) betreffend Abholeinladung einer vertraulichen E-Mail ein.

Am 13. November 2019, 11:01 Uhr (Datum der Abgabequittung), wurde dem Regionalgericht Landquart über die Zustellplattform IncaMail ein Fristerstreckungsgesuch von A._____ übermittelt, datierend vom 11. November 2019.

Infolge Verspätung trat der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde vom 25. November 2019 ersuchte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) das Kantonsgericht von Graubünden um Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2019 und um Gewährung der vor Vorinstanz erbetenen Fristerstreckung, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

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Aus den Erwägungen:

6. Die Beschwerdeführerin ersucht das erkennende Gericht, die Vorinstanz unter Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2019 anzuweisen, das Fristerstreckungsgesuch vom 11. November 2019 zu bewilligen (act. A.1 S. 2). Im Wesentlichen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das streitige Fristerstreckungsgesuch sei rechtzeitig eingereicht worden, weshalb die diesbezüglich ergangene Nichteintretensverfügung widerrechtlich sei (vgl. act. A.1 Rz. II./6; untenstehende E. 7). Alsdann verletze die prozessleitende Verfügung vom 13. November 2019 den Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit willkürlich (vgl. act. A.1 Rz. I./5, II./7 lit. d; untenstehende E. 8). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz (vgl. act. A.1 Rz. II./2, II./7 lit. d; untenstehende E. 9).

7.1.1. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des fraglichen Fristerstreckungsgesuches hält die Beschwerdeführerin fest, dieses sei am 11. November 2019 verfasst und an demselben Tag versendet worden, wie der darauf angebrachte Zeitstempel sowie die Versandbestätigung der Zustellplattform PrivaSphere beweisen würden (act. A.1 Rz. II./1 und II./3). Das Fristerstreckungsgesuch sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (SuisseID) versehen gewesen und über eine anerkannte elektronische Zustellplattform (PrivaSphere) übermittelt worden (act. A.1 Rz. II./7 lit. a). Somit seien die Voraussetzungen einer rechtsgültigen elektronischen Eingabe erfüllt (act. A.1 Rz. II./6).

7.1.2. Die Vorinstanz vertritt diesbezüglich die Auffassung, die von ihr am 11. November 2019 erhaltene E-Mail-Mitteilung der Zustellplattform PrivaSphere betreffend Abholeinladung einer vertraulichen E-Mail erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 8b der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1), weshalb die Zustellung nicht rechtskonform erfolgt sei (act. B.1 E. D).

7.2.1. Gerichtliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 11. November 2019 zur Einreichung der Stellungnahme eingeräumt (vorinstanzliches act. IV.1), weshalb ein Fristerstreckungsgesuch nur mit Eingabe vor dem besagten Datum rechtzeitig eingereicht werden konnte.

7.2.2. Im Gegensatz zu schriftlichen Eingaben, die gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zur rechtzeitigen Einreichung lediglich fristgerecht zu versenden sind (Expeditionsprinzip), unterstehen elektronische Eingaben nach Art. 143 Abs. 2 ZPO dem Empfangsprinzip. Deren fristwahrende Einreichung setzt mit anderen Worten voraus, dass das Informatiksystem des empfangenden Gerichts den Eingang spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) bestätigt.

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Die übermittelnde Partei trägt somit das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne bis zum Empfangsserver des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120016 vom 11. Juli 2012, E. 2.3; vgl. Urs H. Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 143 Abs. 2 ZPO; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 9 zu Art. 143 ZPO).

Dementsprechend wird in der einschlägigen Literatur auch regelmässig betont, dass der Absender aufgrund des ihn treffenden Beweisrisikos die Übermittlung so frühzeitig vornehmen soll, dass bei einem Scheitern bzw. Ausbleiben der Bestätigung ein erneuter Versuch vor Fristablauf – nötigenfalls letztlich auf dem postalischen Weg – möglich bleibe (Urs H. Hoffmann- Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.]. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 143 Abs. 2 ZPO, mit verschiedenen weiteren Hinweisen).

7.2.3. Gemäss Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV ist für die Wahrung einer Frist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der rechtzeitige Empfang der Eingabe durch das Gericht kann mit anderen Worten grundsätzlich nur mittels Abgabequittung nachgewiesen werden. Erhält die übermittelnde Partei keine Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV oder erhält sie eine Meldung, wonach die Beschwerde nicht dem Empfänger zugestellt werden konnte, obliegt es somit ihr, die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5; 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3; 1B_222/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.1).

Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden früher eingeräumt, wenn das Auslösen der Abgabequittung technisch das Handeln eines Mitarbeiters des empfangenden Gerichts voraussetzte und somit nicht – wie dies jedoch bei interoperabler Übermittlung heute der Fall ist – automatisch bei Eingang auf dem Server der Zustellplattform des empfangenden Gerichts erfolgte. Damit wurde verhindert, dass die Fristwahrung durch die übermittelnde Partei von Gegebenheiten abhing, die nur das empfangende Gericht beeinflussen konnte (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120016 vom 11. Juli 2012, E. 4).

7.3.1. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, ihr elektronischer Zustellungsversuch vom 11. November 2019 sei daran gescheitert, dass die – von ihr selbst gewählte – Versandform "Vertrauliche E-Mail" der Zustellplattform PrivaSphere nicht die erforderliche Abgabequittung aus-

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gelöst habe, weil sie im Gegensatz zum Versand als "EGov Einschreiben" nicht interoperabel an das Gericht ausgeliefert werden könne und somit nicht den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspreche (vgl. act. A.1 Rz. II./6 in fine).

Da die Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch nicht interoperabel beim Gericht eingereicht hat und deshalb auch keine Abholquittung vorzuweisen vermag, trägt sie alleine die Verantwortung für die verspätete Einreichung.

7.3.2. Die Beschwerdeführerin musste infolge des Nichterhalts der Abgabequittung ohnehin davon ausgehen, dass ihre Eingabe den Server der Zustellplattform des Gerichts nicht erreicht hatte und sie dieselbe folglich wiederholen müsse (vgl. zur gesetzlichen Risikoverteilung vorstehende E. 7.2.2 ff.). Sie verfügte auch zweifelsfrei über genügend Zeit und über die notwendigen technischen Mittel, um die Eingabe erneut elektronisch – sinnvollerweise in einer anderen als die vorgängig ausgewählte, nicht interoperable und somit nicht korrekte Versandform

– oder auf dem postalischen Weg zu versenden. Demgegenüber konnte die Gerichtskanzlei nicht ohne weitere, unter Umständen komplexe Abklärungen die Urheberschaft der Eingabe eruieren und die Beschwerdeführerin sodann von der Notwendigkeit einer erneuten Zusendung informieren, zu welchen Handlungen sie auch nicht verpflichtet war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das erfolgreiche Öffnen der Anlage von weiteren Handlungen der Beschwerdeführerin abhing – namentlich von der Übermittlung des entsprechenden Mitteilungspassworts (Message Unlock Code; MUC) –, deren Unterlassung jedoch unstrittig ist (vgl. act. A.1 Rz. II./6). Die Fristwahrung lag somit offensichtlich im Machtund Risikobereich der Beschwerdeführerin.

7.3.3. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe somit nicht nachzuweisen, weshalb dieselbe verspätet erfolgt ist. Dieses Ergebnis würde sich selbst dann aufdrängen, wenn die Gerichtskanzlei der Vorinstanz aufgrund der Umstände handfeste Anhaltspunkte für die Annahme gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin Urheberin des dem E- Mail der Zustellplattform angehängten Dokuments gewesen sei, trug die Beschwerdeführerin doch sowohl die Verantwortung für die Fristwahrung als auch die Verantwortlichkeit für die Fehlerhaftigkeit der Eingabe (zur weiter gerügten Treuwidrigkeit des vorinstanzlichen Handelns vgl. untenstehende E. 8).

8.1. Im Hinblick auf die vorgebrachte Treuwidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids weist die Beschwerdeführerin in erster Linie darauf hin, dass auf der Webseite der Zustellplattform PrivaSphere zu lesen sei, elektronische Eingaben an die im Kanton Graubünden registrierten Regionalgerichte könnten als "Vertrauliche E-Mail", als "Eingeschrieben: Standard E-Mail" sowie schliesslich als "EGov Einschreiben" übermittelt werden. Es verletze demnach den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO, wenn eine rechtsgültige Übermittlung ledig-

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lich mittels "EGov Einschreiben" bewirkt werden könne (act. A.1 Rz. II./7 lit. b). Auch seien bestimmte Begrifflichkeiten im Rahmen des Versands elektronischer Eingaben mittels PrivaS- phere dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – sowie der Anwaltschaft im Allgemeinen

– nicht bekannt (act. A.1 Rz. II./7 lit. b in fine).

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe nicht früh genug gehandelt, um die Urheberschaft der fraglichen Eingabe zu eruieren und ihn in der Folge von der Unrichtigkeit seiner Eingabe zu informieren (act. A.1 Rz. II./7 lit. c).

8.2.1. Die Hinweise auf der Webseite einer privaten Zustellplattform können keine treuwidrige Handlung eines Gerichts begründen. Ohnehin hätte der Hinweis keine falschen Vorstellungen erwecken können, stand doch der Beschwerdeführerin mit dem (Nicht-)Empfang einer Abgabequittung ein Mittel zur Verfügung, um eindeutig festzustellen, ob die Eingabe gültig erfolgt sei. Aus denselben Gründen ist die Unkenntnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bestimmter Begrifflichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs für den vorliegenden Entscheid unerheblich.

8.2.2. Ebenso wenig gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens der Gerichtskanzlei der Vorinstanz. Wie bereits dargelegt trug die Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe und das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung (vgl. vorstehende E. 7). Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist, um 12:05 Uhr. Obschon sie sodann bis Kanzleischluss um 17:00 Uhr – mithin fünf Stunden später – keine Abgabequittung i.S.v. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV erhielt, unterliess sie es bis zuletzt, sich über den Stand der Übermittlung zu informieren. Im Gegenteil wäre von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine zumindest telefonische Erkundigung zu erwarten gewesen.

Dasselbe kann von der Gerichtskanzlei der Vorinstanz nicht gesagt werden. Diese hatte nach Treu und Glauben keinerlei Anlass, sich über die – nicht ohne weitere Abklärungen ersichtliche

– Urheberschaft des angehängten Dokuments oder über dessen Zweck zu erkundigen. Ebenso wenig hatte sie einen Grund, von einer Dringlichkeit dieser spezifischen Übermittlung auszugehen. Selbst wenn die Gerichtskanzlei der Vorinstanz tatsächlich geahnt hätte, dass das angehängte Dokument von der Beschwerdeführerin stammte, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, weitere Schritte einzuleiten. Sie durfte nämlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass im Falle der Dringlichkeit eine Rückmeldung seitens des Urhebers erfolgen würde.

Bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin widerspricht ihrer Auffassung, die Gerichtskanzlei der Vorinstanz habe die Abklärungen treuwidrig unterlassen. Im Gegensatz zu Letzterer war der Beschwerdeführerin die Dringlichkeit der Übermittlung nämlich bewusst. Auch wusste die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass die gültige Einreichung einer elek-

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tronischen Eingabe den Empfang einer Abgabequittung voraussetzt – oder hätte dies jedenfalls wissen müssen. Die Beschwerdeführerin hatte bis Kanzleischluss fünf Stunden Zeit, um sich diesbezüglich bei der Vorinstanz zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gerichtskanzlei der Vorinstanz zu Abklärungen verpflichtet gewesen sein sollte, wenn die Beschwerdeführerin – trotz ihrem erheblichen Informationsvorsprung gegenüber der Gerichtskanzlei – jedwede Abklärung ihrerseits offenbar als überflüssig erachtete.

Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Kanzleischluss immer noch genügend Zeit gehabt hätte, um die Eingabe elektronisch oder auf dem A._____weg einzureichen.

ZK1 19 199 Entscheid vom 26. Oktober 2020

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