Supervisory Jurisdiction Over Executor Fee Accounting Limited to Formal Aspects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal concerning the supervision of an executor is limited in scope; the supervisory authority can only review formal aspects of fee accounting, such as whether claimed activities are fully listed, but cannot rule on the substance of fee disputes like the appropriate hourly rate or necessity of expenditure, which are matters for ordinary courts. While an executor's failure to adhere to formal billing requirements, such as failing to provide proper interim invoices, can lead to disciplinary measures, it does not grant the supervisory body the power to determine the appropriate fee or order reimbursement, confirming that the supervisory procedure is not designed to serve as the basis for fee litigation. The proper calculation of an executor's fee must prioritize time spent, utilize a reasonable hourly rate based on complexity and responsibility, and generally exclude flat rates or percentages, though agreed-upon fees between the executor and heirs are largely immune from judicial review for reasonableness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 517 ZGB, ZK1 15 47, BGE 129 I 330 E. 3.2, BGE 138 III 449 E. 4.2.2; Supervisory Jurisdiction Over Executor Fee Accounting Limited to Formal Aspects: While an executor's failure to adhere to formal billing requirements, such as failing to provide proper interim invoices, can lead to disciplinary measures, it does not grant the supervisory body the power to determine the appropriate fee or order reimbursement, confirming that the supervisory procedure is not designed to serve as the basis for fee litigation. The proper calculation of an executor's fee must prioritize time spent, utilize a reasonable hourly rate based on complexity and responsibility, and generally exclude flat rates or percentages, though agreed-upon fees between the executor and heirs are largely immune from judicial review for reasonableness.
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KI-generiertThe court refers to this article when detailing the principles for the executor's fee calculation which must be adhered to by the appellant.
Cited as precedent regarding the formal verification scope of the supervisory authority and principles for fee calculation.
Cited as precedent establishing criteria for assessing the appropriateness of the executor's remuneration.
Cited as precedent confirming that a party-agreed remuneration is generally not subject to judicial review for appropriateness.
Volltext
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5 – Aufsichtsbeschwerde gegen einen Willensvollstrecker;
Umfang der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde; in Bezug auf Honoraransprüche kann die Aufsichtsbehörde nur prüfen, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc. Ein Streit über die Höhe des Stundenansatzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. ist dagegen durch das ordentliche Gericht zu entscheiden (Erw.
3.4–3.5).
– Grundsätze für die Honorarberechnung des Willensvollstreckers (Erw. 3.6).
Aus den Erwägungen:
3.4. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit prüfen, nicht aber materielle Fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.1.; Hans Rainer Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Bern 2011, Bd. III/1/2/2, N 523 zu Art. 517–518 ZPO). In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur prüfen kann, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc. Wenn der Willensvollstrecker seine Vergütung vorab vom Nachlasskonto überweisen lässt und die Erben die Höhe des Honorars bestreiten, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zu. Sind sich die Erben und der Willensvollstrecker also in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. uneinig, handelt es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit, die durch den ordentlichen Richter zu entscheiden ist. Fragen könnte man sich immerhin, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden dürfen, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5c; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4; PKG 1962 Nr. 5
E. 4; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 411 zu Art. 517–518 ZPO; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom-
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mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 34 zu Art. 517 ZGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt dies offen – es ergibt sich daraus nicht, dass krass übersetzte Honorarforderungen zwingend zu einer disziplinarischen Überprüfung der Mandatsführung führen müssen. Fest steht, dass das Aufsichtsverfahren jedenfalls nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3 und 5A_672/2012 vom 24. Februar 2014, E. 6.4).
3.5. Vorliegend steht wohl fest, dass der Berufungskläger ohne eine eigentliche Zwischenrechnung über drei Male Honorarvorschüsse in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Insofern wird ihm zu Recht vorgeworfen, er habe in formeller Hinsicht seine Pflichten im Zusammenhang mit den Honorarbezügen nicht erfüllt, da keine formell genügenden Zwischenrechnungen gestellt wurden, in denen sein Aufwand hinreichend ausgewiesen wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aufsichtsbehörde unter solchen Umständen das angemessene Honorar festlegen könnte oder den Willensvollstrecker wegen dieses formellen Mangels zur Rückerstattung des bezogenen Honorars verpflichten könnte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur zur Folge haben, dass es bei disziplinarrechtlichen Sanktionen im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt im Übrigen auch für krass übersetzte Honorarforderungen des Willensvollstreckers. Nichts anderes sagen die von den Berufungsbeklagten zitierten Kommentarstellen und Bundesgerichtsentscheide aus (Stephanie Hrubesch-Millauer/Martina Bosshart, Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2014 im Bereich Erbrecht, AJP 2015, S. 512 [in Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4]; Peter Breitschmid, Stellung des Willensvollsteckers in der Erbteilung in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme in der Erbteilung, Bern 1997, S. 131; A. Escher/Arnold Escher, in: Beck et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Band III Erbrecht, 1. Abt., 3. Aufl., Zürich 1959, N 10a zu Art. 517 ZGB; Alexandra Hirt, Prüfung von Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers, in: dRSK, publiziert am 21. Mai 2014, Rz. 14 [in Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014]).
3.6. Dem formellen Mangel der ungenügenden Zwischenabrechnung wird im vorinstanzlichen Entscheid bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Berufungskläger verpflichtet wird, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids, den Erben und Erbinnen von A. sel. eine detaillierte Kostennote bezüglich seiner Willensvollstreckertätigkeit vorzulegen. Bei der Erstellung seiner Honorarnote hat sich der Berufungskläger an die folgenden, in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu halten.
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Der wichtigste Faktor für die Honorarberechnung des Willensvollstreckers ist der Zeitaufwand, also dessen aufgewendete Arbeitsstunden. Für diesen Zeitaufwand ist ein angemessener Stundenansatz zu wählen, der sich nach der konkreten Tätigkeit, den Fachkenntnissen, der Verantwortung des Willensvollstreckers und allenfalls weiterer einschlägiger Kriterien richtet. Gestattet ist die Beanspruchung einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehören
– wie die Vermittlung von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaften. Ist der Willensvollstrecker gezwungen, für gewisse Aufgaben Berater oder andere Hilfspersonen beizuziehen, so sind diese Kosten auszuweisen und gehen zu Lasten des Nachlasses (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5b; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 388 ff.). Die Höhe der angemessenen Vergütung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 29 zu Art. 517 ZGB; BGE 129 I 330 E. 3.2; vgl. auch PKG 1962 Nr. 5 E. 4). Pauschalen oder Prozentsätze vom Nachlass sind in der Regel ungeeignet zur Honorarfestsetzung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5d; BGE 129 I
330 E. 3.2). Bei der Bemessung der Vergütung muss der effektive Arbeitsaufwand im Vordergrund stehen. Der Willensvollstrecker kann sich mit den Erben auf die Höhe der Vergütung oder auf deren Bemessungsgrundlage einigen. Eine solche, durch die Parteien vereinbarte Vergütung unterliegt der Parteiautonomie und kann durch den Richter grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/ Daniel Leu, a.a.O., N 29, 30a zu Art. 517 ZGB; BGE 138 III 449 E. 4.2.2). ZK1 19 45 Urteil vom 14. November 2019