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PKG 2019 18 • KG GR PKG 2019 18 KI-generiert

Jurisdiction and Applicable Procedure for Joint Adult Adoption by Grandparent and Step-Parent

Geschäftsnummer PKG 2019 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the proper procedural law applicable to an application for the joint adoption of an adult grandchild by the maternal grandmother and stepfather, a matter initially addressed by the local Child and Adult Protection Authority (KESB), whose decision on its own jurisdiction was challenged. The court reasoned that the provisions of the Law on Administrative Procedure (VRG) apply to adoption proceedings under the Civil Code (ZGB), not the procedural rules for child and adult protection law, because the cantons retain authority over procedural rules in adoption matters, and the relevant cantonal law specifies the use of VRG for KESB decisions in adoption cases. Consequently, the appeal against a KESB adoption decision is taken as an administrative law appeal under the Code of Civil Procedure, rather than an appeal under child and adult protection law.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 1 lit. b ZPO, Art. 54 SchlT, Art. 440 Abs. 1 ZGB; Jurisdiction and Applicable Procedure for Joint Adult Adoption by Grandparent and Step-Parent: Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG ein. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Schluss hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts kommen konnten und dies sogar aus dem EGzZGB ableiten wollen (vgl. act. A.1, S. 4), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Die Beschwerdegegner schliesslich gehen auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden prozessualen Fragen schon gar nicht ein.

Schlagwörter

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Adoptionsrecht Erwachsenenschutzverfahren Gesuch an eine Behörde gemeinsame elterliche Sorge Geschäftsordnung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450f ZGB
Art. 450f ZGB bringt sie zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens vorliegendenfalls zur Anwendung gelangen.
Art. 60 Abs. 3 EGzZGB
ZGB und die Spezialbestimmung von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB verweist; d.h.
Art. 314 Abs. 1 ZGB
und Erwachsenenschutzes zur Verfügung steht (vgl. ebenso Art. 314 Abs.
Art. 1 lit. b ZPO
Zwar findet die ZPO gemäss Art. 1 lit. b ZPO Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Art. 54 SchlT
Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E.
Art. 440 Abs. 1 ZGB
ZGB) als auch hinsichtlich des Erwachsenenschutzes (Art. 440 Abs. 1 ZGB) behält das ZGB den Kantonen die Bestimmung der für die Verfahren zuständigen Behörden vor (vgl.
Art. 54 Abs. 1 SchlT
Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB).
Art. 54 Abs. 3 SchlT
Die Kantone sind folglich in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB auch zuständig, für beide Bereiche eigene kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

PKG 2019 18

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen

18 – Auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) finden die Bestimmungen von Art. 3 ff. VRG und nicht die Verfahrensvorschriften des Kindesund Erwachsenenschutzrechts Anwendung. Als Rechtsmittel gegen einen Adoptionsentscheid steht die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Berufung offen.

Aus dem Sachverhalt:

Die KESB Engadin/Südtäler hatte auf Antrag des Ehepaares

Z. vom 14. Februar 2018 über die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Adoption des volljährigen Enkels A. (Jahrgang 1997) zu befinden. Dieser lebte seit der Scheidung seiner Eltern (X. und Y. ) beim Ehepaar Z. (Grossmutter mütterlicherseits sowie Stiefgrossvater). Die elterliche Sorge über A. war den leiblichen Eltern gleichzeitig mit der Scheidung im Jahr 2006 entzogen worden. A. war unter Vormundschaft gestellt und sein Stiefgrossvater, Z. , als Vormund ernannt worden. A. stimmte der Adoption zu. Auf entsprechende Rüge der leiblichen Eltern hin, stellte die KESB Engadin/Südtäler mit Zwischenentscheid vom 14. Februar 2018 ihre örtliche Zuständigkeit im Adoptionsverfahren fest. Hiergegen erhoben die leiblichen Eltern Y. und X. beim Verwaltungsgericht von Graubünden, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelte.

Aus den Erwägungen:

18.1.Bevor im streitgegenständlichen Verfahren auf die Kernfrage der örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler eingegangen werden kann, gilt es einige prozessuale Fragen zu klären, zumal aus dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften der Parteien zu schliessen ist, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligten wenig Rechenschaft über das bei einem Adoptionsgesuch zur Anwendung gelangenden Verfahrensrecht gegeben haben.

18.2.Mit Verweis der KESB Engadin/Südtäler in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids auf Art. 56 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (BR 210.100; EGzZGB) i.V.m. Art. 450f ZGB bringt sie zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens vorliegendenfalls zur Anwendung gelangen. Dies unterstreicht sie sodann mit ihrer Rechtsmittelbelehrung in Ziff.

3 des Entscheiddispositivs, indem sie auf die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB und die Spezialbestimmung von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB verweist; d.h. auf jenes Rechtsmittel, welches für Entscheide im Rahmen des Kindes-

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und Erwachsenenschutzes zur Verfügung steht (vgl. ebenso Art. 314 Abs.

1 ZGB).

18.3. Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG ein. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Schluss hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts kommen konnten und dies sogar aus dem EGzZGB ableiten wollen (vgl. act. A.1, S. 4), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Die Beschwerdegegner schliesslich gehen auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden prozessualen Fragen schon gar nicht ein.

1.4.1. Um die offensichtlich bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts sowie des einzuschlagenden Rechtsmittelweges aufzulösen, bedarf es einleitend einiger grundlegender Ausführungen:

1.4.2. Das Rechtsinstitut der Adoption des schweizerischen Familienrechts ist in der Zweiten Abteilung (Die Verwandtschaft) unter dem Siebenten Titel (Die Entstehung des Kindesverhältnisses) im Vierten Abschnitt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt und kennt spezifische, an die Bedürfnisse des Adoptionsverfahrens angepasste Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 268 ff. ZGB). Der Erwachsenenschutz bildet hingegen die Dritte Abteilung des Familienrechts mit an diesen sensiblen Bereich angepassten Verfahrensbestimmungen (Zwölfter Titel, Art. 440 ff. ZGB). Sowohl das Adoptionsverfahren als auch das Verfahren des Erwachsenenschutzes zählen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, betreffen sie doch nichtstreitige Rechtssachen, d.h. hoheitliche Tätigkeiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten. Diese Tatsache führt nun nicht automatisch dazu, dass diese Rechtsbereiche dem Geltungsbereich der ZPO unterstehen würden. Zwar findet die ZPO gemäss Art. 1 lit. b ZPO Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO gelten nach der bundesgerichtlichen Auslegung aber nur Angelegenheiten, für welche das Bundesrecht selber eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt. Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vornherein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO.

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1.5. Sowohl hinsichtlich der Adoption (Art. 268 ff. ZGB) als auch hinsichtlich des Erwachsenenschutzes (Art. 440 Abs. 1 ZGB) behält das ZGB den Kantonen die Bestimmung der für die Verfahren zuständigen Behörden vor (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Kantone sind folglich in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB auch zuständig, für beide Bereiche eigene kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Freilich haben sie dabei aber die der spezifischen Materie besonders angepassten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften des ZGB zu beachten. Wenn nun im Kanton Graubünden die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde als «kantonale Verwaltungsbehörde» sowohl für die Adoption (Art. 36 Abs.

1 EGzZGB) als auch für den Kindesund Erwachsenenschutz (Art. 38 ff. EGzZGB) zuständig erklärt wird, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass für beide Bereiche die gleichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen, handelt es sich dabei wie erwähnt doch um zwei voneinander verschiedene Rechtsbereiche, für welche unterschiedliche kantonalen Verfahrensvorschriften gelten können.

1.6. So richten sich die auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des EGzZ- GB nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100; VRG). Dies bedeutet, dass die KESB im Adoptionsverfahren nach den Vorschriften von Art. 3 ff. VRG vorgehen muss und nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts (Art.

443 ff. ZGB; Art. 56 ff. EGzZGB bis hin zur subsidiären Anwendung der ZPO [als kantonales Verfahrensrecht] gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB).

1.7. Das Bündnerische EGzZGB verweist sodann auch für den hier speziell interessierenden Bereich des Weiterzuges von Entscheiden der KESB aus dem Adoptionsrecht in Art. 36 Abs. 4 auf die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 1 ff.) und nicht auf Art. 60 EGzZGB, welcher das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz für die Anfechtungen von Entscheiden der KESB im Kindesund Erwachsenenschutzrecht vorsieht. Der in den allgemeinen Be¬stimmungen aufgeführte Art. 16 Abs. 3 EGzZGB legt alsdann fest, dass Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden können, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erforderlich ist. Im Adoptionsverfahren stellt die KESB eine andere kantonale Instanz dar (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 EGzZGB, nach welchem die KESB als kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Behörden bezeichnet werden). Unbestreitbar ist das im Zivilgesetzbuch geregelte Adoptionsrecht dem zivilrechtlichen Gebiet zuzuordnen. Dass die vorliegende

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zivilrechtliche Streitsache überdies nach übergeordnetem Recht einer letztinstanzlichen Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erfordert, ergibt sich sodann bereits aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach für jede Person in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleistet sein muss. Daraus ergibt sich, dass Entscheide der KESB in Adoptionssachen gemäss Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art.

16 Abs. 3 EGzZGB mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden anzufechten sind. Bei dieser Berufung in Adoptionssachen handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, welche Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Berufung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen waren. Die Bestimmungen der ZPO sind bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, welche einen gewissen Gleichlauf von erstund zweitinstanzlichem Verfahren gewährleistet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1.d).

Am aufgezeigten Rechtsmittelweg ändert auch Art. 1 der kantonalen Adoptionsverordnung (KAdoV; BR 215.020), welche von der Regierung am 11. Dezember 2012 erlassen wurde und bestimmt, dass sich das Verfahren und der Weiterzug nach Art. 56 bzw. Art. 60 Abs. 1 und 2 EGzZGB richtet, nichts. Mit anderen Worten hätte die KESB Engadin/Südtäler gemäss dieser Verordnung bei Adoptionsgesuchen das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung zur Anwendung bringen müssen statt das Verfahren gemäss VRG (Art. 16 Abs. 1 EGzZGB) und gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet wäre die Beschwerde in Kindesund Erwachsenenschutzsachen (Art. 450 ff. ZGB) statt die Berufung nach ZPO ans Kantonsgericht gegeben. Nach dem Gesagten steht aber fest, dass das EGzZGB als Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in Adoptionssachen die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO vorsieht und die zuständige KESB in einem Verfahren nach den Bestimmungen des VRG zu entscheiden hat. Die Regierung ist nun nicht zuständig, klare und abschliessende Regelungen eines formellen Gesetzes (Art. 16 Abs. 3 EGzZ- GB) auf dem Verordnungswege (Art. 1 KAdoV) abzuändern. Letztere Bestimmung ist folglich unbeachtlich. ZK1 18 158 Entscheid vom 4. Februar 2019