Prosecutor's Decision Not to Proceed Triggers Ne Bis In Idem Despite Territorial Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the *ne bis in idem* principle, barring repeated prosecution, applied after one prosecutor's office issued a decision not to proceed with a complaint, where the complainant later contested that office's territorial jurisdiction. The court reasoned that a non-commencement order, if formally final because it was not appealed, triggers the *ne bis in idem* effect because it is equivalent to a final acquittal. Furthermore, even if the initial office lacked the statutory local jurisdiction, its issuance of the non-commencement order constituted a conclusive acceptance of jurisdiction under the relevant procedural rule, provided there was *some* local connection, which existed here due to the contract's indicated signing location; failure by the complainant to appeal this decision validated the initial office's competence and therefore established the procedural bar against a subsequent investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 146 StGB, Art. 11 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO, Art. 437 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Decision Not to Proceed Triggers Ne Bis In Idem Despite Territorial Jurisdiction Dispute: The court reasoned that a non-commencement order, if formally final because it was not appealed, triggers the *ne bis in idem* effect because it is equivalent to a final acquittal. Furthermore, even if the initial office lacked the statutory local jurisdiction, its issuance of the non-commencement order constituted a conclusive acceptance of jurisdiction under the relevant procedural rule, provided there was *some* local connection, which existed here due to the contract's indicated signing location; failure by the complainant to appeal this decision validated the initial office's competence and therefore established the procedural bar against a subsequent investigation.
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KI-generiertThis article was the legal basis cited by the Cantonal Prosecutor's Office Graubünden for issuing the dismissal order, which is the decision being reviewed.
This article was used to support the argument that a deviation from the statutory venue by conclusive recognition (konkludente Anerkennung) leads to a valid deviation from the statutory venue, thereby upholding the validity of the prior decision.
This article defines the statutory venue, which was discussed in the reasoning to establish the initial jurisdictional basis, although not directly cited in the operative part regarding the outcome.
This article establishes the non bis in idem principle, which served as the procedural ground for the dismissal order (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) due to the prior decision.
This article was cited to point out that the appellant should have requested the transfer of the case immediately if she disagreed with the jurisdiction.
Volltext
PKG 2019 16
e) Strafrechtliche Beschwerden
16 – Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes bei Nichtanhandnahmeverfügung einer Staatsanwaltschaft, deren örtliche Zuständigkeit und damit deren Beurteilungskompetenz bestritten wird; Örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft; Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch konkludente Anerkennung (Erw.
2.1–4.4).
Aus dem Sachverhalt:
Am 7. Februar 2018 erstattete die X. gegen Y. schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Anzeigeerstatterin warf Y. Betrug und Veruntreuung vor. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 20. April 2018 gegen Y. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. In der Folge liess Y. mitteilen, dass die X. zuvor bereits im Kanton Zürich eine gleichlautende Strafanzeige erstattet habe. Diese Anzeige sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 6. April 2018 nicht anhand genommen worden. Zur Begründung habe die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat aufgeführt, dass die Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung von vornherein nicht gegeben sein könnten. Die in Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden zu den Akten gegeben. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat bleib unangefochten. Am 26. Juni 2018, mitgeteilt am 3. Juli 2018, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die X. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
Aus den Erwägungen:
2.1. Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids entfaltet die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes und stellt für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis dar. Einstellungsverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme – einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO. Gleiches gilt für Nichtanhandnahmeverfügungen, wobei an eine mögliche Wiederaufnahme geringere Anforderungen gestellt werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO, Art.
11 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wipräch-
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tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 11 StPO).
2.2. Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung ein, die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat habe in der gleichen Strafsache bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen sei. Sie führte aus, dass der Handlungsort in Zürich liege, da der massgebende Darlehensvertrag in Zürich abgeschlossen und zudem als Gerichtsstand Zürich festgelegt worden sei. Demzufolge läge der Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO in Zürich, weshalb sich die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat örtlich zuständig ansehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung habe erlassen dürfen. Letztere sei in der Folge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren sei die in Zürich eingereichte Strafanzeige der Beschwerdeführerin identisch mit derjenigen, welche sie bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht habe, weshalb keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich seien und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 323 StPO nicht vorlägen. Somit liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art 319 Abs.
1 lit. d StPO einzustellen sei.
2.3. In der bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Strafanzeige vom 7. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe mit Y. am 24. Juni 2014 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach sie Y. ein Darlehen in der Höhe von CHF 55‘000.00 gewährt und sich Letzterer dazu verpflichtet habe, ihr das ihm gewährte Darlehen, während einer Laufzeit von 55 Monaten, konkret vom
1. Juni 2014 bis zum 1. Februar 2019, in Raten à CHF 1‘154.29 (Amortisation inkl. Zins) zurückzuzahlen. Als Darlehenszweck sei «CHF 55‘000.00 zur kurzfristigen Finanzierung einer Investition» genannt worden, wobei
Y. angegeben habe, dass er das Geld dafür brauche, um sich aus seiner Schuld gegenüber seiner Ehefrau auszukaufen. Weiter brachte die X. vor, dass sie die Bonität von Y. mittels Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Juni 2014 überprüft habe und Y. mehrmals versichert habe, dass er mit seinem monatlichen Einkommen als Polizist in der Höhe von brutto CHF 8‘500.00 beste Bonität besitze. Dabei habe Y. sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig getäuscht, indem er sie um seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und seine Unterhaltsverpflichtung im Umfang von CHF 3‘600.00 im Unwissen gelassen habe. Y. habe 14 Raten à CHF 1‘154.30 (30. Juli 2014 bis 29. Januar 2016) sowie eine Rate à CHF 3‘462.90 (08. Juni 2015) abbezahlt, wobei er ihr die weiteren Raten in Höhe von insgesamt CHF 41‘183.33 schuldig geblieben sei. Es habe sich sodann herausgestellt, dass Y. das fragliche Darlehen nicht
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für die Bezahlung der Schuld gegenüber seiner Frau, sondern für seinen privaten Lebensunterhalt, insbesondere für die Bezahlung der monatlichen Unterhaltszahlungen, benötigt habe.
Gegen die in der Folge von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung, welche – wie erwähnt – aufgrund der (unangefochtenen) Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich
– Limmat erging, erhob die X. Beschwerde. Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft Graubünden verkenne den Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Die Einreichung der Strafanzeige im Kanton Zürich sei auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat im vorliegenden Fall angesichts des Wohnsitzes des Beschuldigten und aufgrund des Inhalts der Strafanzeige (mutmasslich deliktisches Handeln des Beschuldigten von seinem Zuhause in O.1 aus) erkennen müssen, dass sie für die Beurteilung der Strafanzeige örtlich unzuständig sei. Somit hätte sie die Sache von Amtes wegen an die zuständigen Behörden weiterleiten müssen. Sie habe keine Beurteilungskompetenz gehabt. Eine solche sei jedoch – neben der Identität der Person und der Identität der Tat – Voraussetzung für das Auslösen der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft. Da die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat materiell nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle dies kein Verfahrenshindernis für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden dar. Die Einstellungsverfügung sei daher aufzuheben.
3.1. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist, wenn alle berechtigten Personen rechtsgültig auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückgezogen haben oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (Art. 437 Abs. 1 StPO). Formelle Rechtskraft bewirkt die Unabänderlichkeit eines Entscheides und die Beendigung des Verfahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit. Die in der StPO nicht direkt normierte materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid über einen Deliktsvorwurf für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist. Aus der materiellen Rechtskraft ergibt sich das Verbot der doppelten Strafverfolgung, d.h. der Grundsatz ne bis in idem (Thomas Sprenger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 437 StPO ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 242 ff.). Dieser stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von den Strafbehörden von Amtes wegen zu beachten ist. Voraussetzung der genannten Sperrwirkung sind einerseits die Identität der beschuldigten Person und andererseits
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die Identität der zur Beurteilung stehenden Handlung (Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, a.a.O., N 242 ff.; Brigitte Tag, a.a.O., N 11 zu Art. 11 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 13 zu Art. 11 StPO m.w.H.). Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum
Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46 ff., S. 47 f.). Das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre verlangen überdies, dass der Richter für den Erlass des Entscheides zuständig und kompetent war. Ihm muss im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben, den
Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE
125 II 404; BGE 119 Ib 311 E. 3.c; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Freiburg 2012, S. 697; Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 105/2006, S. 250 ff.; Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2006 Nr. 24, E. 4).
3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat eingereicht. Die Verfügung ist somit formell in Rechtskraft erwachsen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass es sich bei der in den Kantonen Zürich und Graubünden zur Anzeige gebrachten Straftaten um ein und dieselbe Sache handelt. Es liegt somit die von Art.
11 StPO geforderte Identität der beschuldigten Person sowie der ihr vorgeworfenen Straftat vor. Dieser Umstand blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Bestritten wird hingegen die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat und damit zusammenhängend deren Beurteilungskompetenz.
4.1. Streitig ist im Vorliegenden, wie erwähnt, die örtliche Zuständigkeit der involvierten Staatsanwaltschaften Zürich – Limmat und Graubünden. In diesem Zusammenhang hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 fest, der Beschuldigte habe den Darlehensvertrag in Zürich unterzeichnet. Somit sei die Tat in Zürich verübt worden, womit gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat örtlich zuständig gewesen sei und eine Nichtanhandnahmeverfügung habe erlassen dürfen.
4.2. Ein unterzeichneter Vertrag liegt nicht bei den Akten. Dass der Vertrag in Zürich abgefasst und wohl auch unterzeichnet wurde, lässt sich allenfalls aus der von der Anzeigeerstatterin eingereichten (allerdings nicht unterzeichneten) Vertragskopie ableiten, zumal dort als Unterzeichnungsort Zürich vorgesehen ist (StA Beilage zu act. 3.7). Die entsprechende
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Behauptung der Staatsanwaltschaft Graubünden blieb in der Replik vom
22. August 2018 unbestritten. Zudem leitet auch die Beschwerdeführerin eine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich davon ab, dass der Beschuldigte mutmasslich von Zuhause in O.1. aus deliktisch gehandelt habe. Letztlich lässt sich somit der Handlungsort anhand der Akten nicht abschliessend bestimmen. Für die hier interessierende Frage ist dies indessen auch nicht entscheidend, was sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allenfalls fehlende örtliche Zuständigkeit – anders als eine fehlende funktionale oder sachliche Zuständigkeit – nicht die Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zur Folge hätte (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2 m.w.H.). Sodann erlaubt es Art. 38 Abs. 1 StPO den Staatsanwaltschaften, einen anderen als in Art.
31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand zu vereinbaren, d.h. eine an sich unzuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensführung zu betrauen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Dabei kann auch durch konkludente Anerkennung vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Eine solche fällt unter die Rubrik «andere triftige Gründe» im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO und liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Von einer konkludenten Anerkennung ist u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einer Einstellungsverfügung auszugehen (BGE 119 IV 102 E. 4; Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 385 ff., 616; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2016, BG 2015.49 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2015, BG.2015.33 E. 2.5; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. April 2014, BG.2014.8 E. 2.1 m.w.H.). Nur wenn zum Kanton bzw. dessen Gebiet gar kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, entfällt per se die Möglichkeit der konkludenten Anerkennung des Gerichtstands gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO (Baumgartner, a.a.O., S. 452). Angesichts dessen, dass beim in Frage stehenden Darlehensvertrag Zürich als Unterzeichnungsort aufgeführt wurde, besteht ohne Weiteres ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Selbst wenn somit eine örtliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vorgelegen hätte, würde nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch diese Behörde eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands und damit eine gültige Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie umgehend die Überweisung des Falles an die ihrer Meinung nach zuständige
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Strafbehörde verlangen müssen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Dies hat sie nicht getan und in der Folge auch die Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit sind die Beurteilungskompetenz der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat und die Sperrwirkung nach dem ne bis in idem-Grundsatz zu bejahen.
4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat den Fall nicht etwa ohne Veranlassung, sondern aufgrund der durch die Beschwerdeführerin selbst bei ihr eingereichten Strafanzeige behandelte. Ob die Eingabe, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund eines Redaktionsfehlers erfolgte, ist dabei nicht von Belang. Dass die Behörde aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen Unterzeichnungsorts Zürich von ihrer Zuständigkeit ausgehen durfte, wurde bereits erwähnt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung von einer gültigen Anerkennung der Zuständigkeit auszugehen, die in der Folge unangefochten blieb. SK2 18 40 Beschluss vom 3. Dezember 2018