Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2019 15 • KG GR PKG 2019 15 KI-generiert

Appellate Court Evidentiary Hearing on Witness Credibility and Remorse

Geschäftsnummer PKG 2019 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In criminal appeal proceedings, while the general rule is that appellate courts rely on evidence gathered in the first instance, a written appeal procedure can proceed only under specific statutory exceptions, though the principle of immediacy under a specific article remains applicable even if the initial evidence collection was flawless. The court must conduct a new evidentiary hearing, including direct examination of witnesses, if the immediate impression of the evidence (how it is said, not just what is said) is crucial for the verdict, especially if it hinges on the credibility of a witness or the assessment of remorse, though the court retains discretion considering factors like the time elapsed since the incident.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 389 Abs. 2 StPO, Art. 343 Abs. 3 StPO, Art. 405 StPO, Art. 406 StPO, Art. 406 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 2 StPO; Appellate Court Evidentiary Hearing on Witness Credibility and Remorse: The court must conduct a new evidentiary hearing, including direct examination of witnesses, if the immediate impression of the evidence (how it is said, not just what is said) is crucial for the verdict, especially if it hinges on the credibility of a witness or the assessment of remorse, though the court retains discretion considering factors like the time elapsed since the incident.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweisverhandlung Glaubwürdigkeitsprüfung strafbares Verhalten neues Beweismittel subjektive Postulationsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 389 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for when a repetition of evidence from the first instance is generally required in appeal proceedings, although further qualified by other provisions.

Art. 343 Abs. 3 StPO

Cited as applicable in appeal proceedings to mandate renewed evidence taking when immediate knowledge of the evidence is necessary, even if the initial evidence was collected properly.

Art. 405 StPO

Cited in the reasoning as establishing that appeal proceedings are fundamentally oral.

Art. 406 StPO

Cited in the reasoning as listing the exclusive cases where the appellate court can handle the appeal in writing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

15 PKG 2019

d) Strafrechtliche Berufungen

15 – Grundsätze für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nach StPO (Erw. 3.1).

– Unmittelbarkeitsprinzip im strafrechtlichen Berufungsverfahren; Beweisabnahmen der erstinstanzlichen Gerichte sind nur zu wiederholen, wenn ein Mangel i.S.v.

Art. 389 Abs. 2 StPO vorliegt; gemäss Bundesgericht ist allerdings auch Art. 343 Abs. 3 StPO im Rechtsmittelverfahren anwendbar; demnach hat eine erneute Beweisabnahme zu erfolgen, wenn ein Beweis zwar ordnungsgemäss erhoben wurde, aber die unmittelbare Kenntnisnahme i.S.v. Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist (Erw. 3.2.1).

– Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit i.S.v. Art.

343 Abs. 3 StPO; eine Kenntnisnahme ist namentlich notwendig, wenn die Kraft des Beweismittels entscheidend vom Eindruck abhängt, der bei der Präsentation entsteht;

zu berücksichtigen ist langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Berufungsverfahren; Ermessensspielraum des Gerichts (Erw. 3.2.2–3.2.3).

Aus dem Sachverhalt:

3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art.

405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 m.w.H.). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66–73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO).

3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs.

1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Während Art. 343 Abs. 3 StPO für

PKG 2019 15

das erstinstanzliche Verfahren in den dort erwähnten Fällen eine (einmali-

ge) Unmittelbarkeit verankert, besteht eine solche im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Beim Wort genommen wäre eine unmittelbare Beweisabnahme demnach nur unter den kumulativen Voraussetzungen der Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme des Beweismittels einerseits und des Bestehens eines Mangels bei der Beweisabnahme (Unterbleiben oder Unvollständigkeit der Beweisabnahme) andererseits erforderlich. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass Art. 343 Abs.

3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelange (vgl. BGE

140 IV 196 E. 4.4.1, wobei ungeklärt bleibt, in welchem Verhältnis Art. 389 StPO zu Art. 405 Abs. 1 StPO steht). Art. 343 Abs. 3 StPO bezieht sich indes gerade nur auf diejenigen Fälle, wo kein Mangel bei der bereits stattgefundenen Beweiserhebung besteht, eine Wiederholung der Beweisabnahme jedoch aus anderen Gründen geboten erscheint. Für das Berufungsverfahren dürfte nichts anderes gelten, d.h. eine Beweisabnahme bei Notwendigkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die vorhandenen Beweise ordnungsgemäss und vollständig erhoben worden sind (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2).

3.2.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die entsprechenden Beweismittel müssen «essentielles et décisives», mithin unerlässlich, sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.2). Wesentlichkeit genügt nicht (Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 343 StPO). Notwendig muss indes nicht das Beweismittel selbst sein, sondern dessen unmittelbare Kenntnisnahme. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer

15 PKG 2019

Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Widersprüchliche Aussagen an sich erfordern damit noch nicht ohne weiteres eine erneute Befragung (Hauri/Venetz, a.a.O., N 24 zu Art. 343 StPO). Sodann ist zu berücksichtigen, dass einer (erneuten) Befragung angesichts des langen Zeitablaufs zwischen den zur Diskussion stehenden Vorfällen und dem Berufungsverfahren regelmässig kaum Beweiskraft zukommt (vgl. hierzu auch Jann Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 5/2018, S. 425 ff., S. 429). Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass es einiger aussagepsychologischer Erfahrung bedarf, um aus dem nonverbalen Aussageverhalten einer Person (Auftreten, Körpersprache etc.) die richtigen Schlüsse ziehen zu können (Hauri/Venetz, a.a.O., N 22 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (dazu näher Christian Denys, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d‘immédiateté de l‘administration des preuves, in: forumpoenale 5/2018, S. 405 ff., S. 406).

3.2.3. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist ganz allgemein immer dann notwendig, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten zur Tat selbst, kann das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks auch dann geboten sein, wenn die allenfalls gezeigte Reue auf ihre Aufrichtigkeit hin überprüft werden soll oder bei der Beurteilung der Legalprognose hinsichtlich der Frage, ob der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe zu gewähren sei (vgl. auch Six, a.a.O., S. 427 ff.). Ist jedoch die Befragung des Beschuldigten nicht notwendig im dargelegten Sinne und werden auch keine weiteren Beweise erhoben, so steht – das Einverständnis der Parteien vorausgesetzt – der Durchführung des schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nichts im Wege. Denn die Parteirolle in der (mündlichen) Berufungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtschriften ersetzt werden können (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 2.4.2). SK1 17 14 Urteil vom 14. November 2018

(Mit Urteil 6B_230/2019 vom 27. August 2019 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).