Mother Lacks Standing to Enforce Child Support After Assignment to Municipality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the enforcement of advance and non-advanced child support payments by a municipality, concluding that the mother lacked standing to initiate enforcement proceedings because she had signed a document labelled "Assignment of Child Support Payments and Power of Attorney." This document not only granted the municipality a power of attorney but also assigned outstanding and ongoing child support claims from the mother to the municipality to cover advanced payments, thereby transferring the creditor status for these specific claims to the municipality. Consequently, the court reasoned that since the municipality became the assignee and true creditor of the due support payments through this assignment, any subsequent enforcement action, including a request for declaratory judgment (Rechtsöffnung), should have been initiated by the municipality in its own name, not in the name of the mother, necessitating the dismissal of the mother's action due to a lack of active legitimacy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 ZPO, Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG, Art. 251 ZPO, Art. 27 SchKG, Art. 11 EGzZPO; Mother Lacks Standing to Enforce Child Support After Assignment to Municipality: 3 ZPO) und sie effektiv als Vertreterin und nicht etwa zur Durchsetzung einer ihr selber zustehenden Forderung tätig ist.
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KI-generiertVolltext
11 PKG 2019
11 – Zur Vollstreckung von bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen durch Gemeinden.
– Keine Legitimation der Mutter ( «X. ») nach Unterzeichnung einer als «Abtretung von Kinder-Unterhaltsbeiträgen und Vollmacht » bezeichneten Urkunde, woraus sich nicht nur eine Vollmacht zugunsten der Gemeinde ergibt, sondern auch eine Abtretung von rückständigen und laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen von der Mutter an die Gemeinde (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
4. Ergänzend und auch mit Blick auf weitere Vollstreckungsbemühungen, falls auf dem Wege einer Erläuterung ein zur Rechtsöffnung berechtigender Titel erhältlich wäre, sei auf folgende Problematik hingewiesen:
4.1. Sowohl die Betreibung als auch das Rechtsöffnungsverfahren (unter Einschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) wurden im Namen von X. eingeleitet, wobei die Gemeinde O.1 jeweils als «Vertreterin der Gläubigerin» aufgetreten ist. Die Gemeinde O.1 scheint demnach davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen (Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen) nach wie vor der Beschwerdeführerin zustehen und sie selber lediglich als Vertreterin im Sinne von Art. 68 ZPO tätig ist. Eine derartige gewillkürte Vertretung durch eine politische Gemeinde (respektive durch deren Organ oder einen dazu bevollmächtigten Angestellten) ist im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens ohne weiteres zulässig, da gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SchKG in seiner per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO jede handlungsfähige Person berechtigt ist, andere Personen zu vertreten, und zwar sowohl im gewerbsmässigen als auch im nichtgewerbsmässigen Bereich. Als handlungsfähige Personen im Sinne von Art.
27 Abs. 1 SchKG gelten auch juristische Personen (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 1c zu Art. 27 SchKG), also auch die in Graubünden als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten Gemeinden (vgl. Art. 2 des Gemeindegesetzes [BR 170.050]). Die Vertretung bedarf mithin keiner besonderen richterlichen Genehmigung im Sinne von Art. 11 EGzZPO, was im Übrigen nach der Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden (PKG 2011 Nr. 10) für die berufsmässige Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren bereits gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des An-
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waltsgesetzes (BR 310.100) der Fall war und seit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum SchKG (EGzSchKG; BR 220.000) auch aufgrund der in dessen Art. 21 Abs. 2 statuierten generellen Ausnahme vom Anwaltszwang galt. Soweit der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle in der Funktion als vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB tätig wird (vgl. Art. 14 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), waren die betreffenden Amtsträger sodann seit jeher von Bundesrechts wegen zur Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren zuzulassen (BGE 109 Ia 72). Nach dem Gesagten wäre eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Gemeinde O.1 nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine solche Vertretung ist allerdings, dass sich die Gemeinde auf eine entsprechende Vollmacht stützen kann (Art. 68 Abs.
3 ZPO) und sie effektiv als Vertreterin und nicht etwa zur Durchsetzung einer ihr selber zustehenden Forderung tätig ist.
4.2. Vorliegend reichte die Gemeinde zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine als «Abtretung von Kinder-Unterhaltsbeiträgen und Vollmacht » bezeichnete Urkunde (RG act. II/2) ein, welche von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 unterzeichnet worden war. Diese Urkunde weist folgenden Wortlaut auf:
«[…]»
Mit der genannten Urkunde hat die Beschwerdeführerin der Gemeinde O.1 demnach zwar tatsächlich eine Vollmacht zu ihrer Vertretung u.a. in Betreibungsverfahren und vor dem Gericht wohl im Sinne einer Inkassovollmacht erteilt. Darüber hinaus hat sie der Gemeinde aber die dem Kind A. gemäss dem Entscheid vom 16. April 2018 zustehenden «rückständigen und laufenden» Unterhaltsbeiträge abgetreten. Dabei erfolgte die Abtretung explizit zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse der Gemeinde O.1 und ergänzend zu Art. 289 Abs. 2 ZGB, welcher den Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergehen lässt, soweit letzteres für den Unterhalt des Kindes aufkommt (sog. Legalzession). In Anbetracht dieser umfassenden Abtretung, die sich notabene auch auf die rückständigen Beiträge erstreckt, bleibt für eine Geltendmachung von ausstehenden Unterhaltszahlungen im Namen der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Zwar kann der Unterhaltsanspruch als solcher aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur weder durch Abtretung noch durch Erbgang übertragen werden kann, die einzelnen, gerichtlich festgesetzten und fälligen Unterhaltsbeiträge sind hingegen der Abtretung zugänglich. Mit der Abtretung, zu welcher die Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und (faktischen) Obhut ohne weiteres befugt war (Art. 318 Abs. 1 ZGB), ist die ursprünglich dem Kind zukommende Gläubigerstellung auf die Gemeinde übergegangen. Diese
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kann und muss folglich die noch ausstehenden Beiträge in eigenem Namen einfordern. Tut sie dies dennoch im Namen der Beschwerdeführerin, ist ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren mangels Aktivlegitimation abzuweisen, da das Kind nicht mehr Gläubiger der Unterhaltsforderung ist, diese vom Schuldner nicht mehr durch Zahlung an die Beschwerdeführerin zu erfüllen ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und letztere folglich im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht mehr als sog. Prozessstandschafterin auftreten kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen Inkassovollmacht und Abtretung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Gläubigerstellung bereits Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 07 20 vom 4. Juni 2007 E. 4.b m.w.H.; zum Ganzen auch Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 6.02 ff., und Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 170 ff., sowie zur Prozessstandschaft des obhutsberechtigten Elternteils für das minderjährige Kind BGE
136 III 365 und 142 III 78 E. 3.2).
4.3. Sind die dem Kind A. gemäss dem Entscheid vom 16. April 2018 zustehenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich an die Gemeinde O.1 abgetreten worden, spielt es keine Rolle, ob letztere die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat oder nicht. Von Relevanz ist eine Alimentenbevorschussung höchstens in Zusammenhang mit einer Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB (welche im Übrigen nicht bloss durch eine Bevorschussung im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch durch die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für das Kind bewirkt wird): Hätte eine Bevorschussung stattgefunden, wäre der betreffende Anspruch von Gesetzes wegen auf die Gemeinde übergangen und einer (rechtsgeschäftlichen) Abtretung hätte es gar nicht mehr bedurft. Letztere entfaltet hingegen gerade dann ihre Wirkung, wenn und soweit der Unterhalt des Kindes nicht durch die Gemeinde finanziert worden ist. Ihr Sinn liegt in der Regel darin, dem Gemeinwesen eine einheitliche Vollstreckung von bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu ermöglichen und ein zusätzliches Betreibungsverfahren im Namen des Kindes bzw. des Sorgerechtsinhabers (für den nicht bevorschussten Teil) zu vermeiden. Hat eine solche Abtretung stattgefunden, ist die Vollstreckung indessen auch dann im Namen der Gemeinde durchzuführen, wenn es sich ausschliesslich um nicht bevorschusste Beiträge handelt. Dass die Gemeinde die gestützt auf eine derartige Inkassozession erhaltenen Beiträge sodann an den ursprünglich berechtigten Elternteil herauszugeben hat, ändert nichts daran, dass die Gläubigerstellung mit der Abtretung auf die Gemeinde übergegangen ist. Wird zusätzlich zur Abtretung der Gemeinde wie vorliegend geschehen noch eine Inkassovollmacht (zur Vertretung der ursprünglichen Berechtigten in einem in deren Namen geführten Vollstreckungsverfahren) erteilt, bleibt diese wirkungslos, es sei denn, dass
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jener Person nebst den abgetretenen noch weitere Ansprüche (z.B. ehelicher Unterhalt) zustehen, die in einer gesonderten Betreibung durchgesetzt werden können.
4.4. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde O.1 als Folge der bereits am 02. Mai 2018 erfolgten Abtretung der rückständigen Unterhaltsbeiträge die in Frage stehende Betreibung und dementsprechend auch das Rechtsöffnungsbegehren in eigenem Namen anheben müssen, da sie selber Gläubigerin der betreffenden Forderungen so sie denn bestehen sollten geworden ist. Das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren wäre aufgrund der bestehenden Aktenlage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen gewesen, wenn es nicht bereits am Fehlen eines ausreichend klaren Titels gescheitert wäre. KSK 18 88 Entscheid vom 10. September 2019