Revocation of Objection to Judicial Injunction Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request to revoke an objection filed against a judicial injunction obtained under specific procedural rules, determining that the objection renders the injunction ineffective against the objector and terminates the preliminary injunction proceedings. The reasoning established that the initial injunction procedure and any subsequent ownership protection action are distinct and independent; the objection pursuant to the relevant article immediately invalidates the injunction against the objector *ex lege*, meaning that if the party seeking the injunction wishes to enforce it against the objector, they must initiate a separate, standard ownership protection lawsuit, which, if successful, results in a new, independent injunction against the objector, not a continuation or confirmation of the initial procedural order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260 Abs. 2 1. Satz ZPO, Art. 260 Abs. 2 2. Satz ZPO; Revocation of Objection to Judicial Injunction Validity: The reasoning established that the initial injunction procedure and any subsequent ownership protection action are distinct and independent; the objection pursuant to the relevant article immediately invalidates the injunction against the objector *ex lege*, meaning that if the party seeking the injunction wishes to enforce it against the objector, they must initiate a separate, standard ownership protection lawsuit, which, if successful, results in a new, independent injunction against the objector, not a continuation or confirmation of the initial procedural order.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to explain that the judicial prohibition becomes ineffective against the objector upon objection.
Cited in the reasoning regarding the procedural consequence of filing a lawsuit after an objection to enforce the prohibition.
Volltext
5 PKG 2018
5 – Im Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO erwirktes gerichtliches Verbot. Die Einsprache hiergegen lässt es für die betreffende Person unwirksam werden und beendet das Verfahren. Vorgehen, wenn ein solches Verbot gegenüber dem Einsprecher durchgesetzt werden soll (Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Rechtsbegehren verlangt die Berufungsklägerin in einem ersten Punkt, dass die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufgehoben werde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht stattgegeben werden. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort darauf hin, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO, welches vorliegend zum Erlass eines gerichtlichen Verbots und der Erhebung einer Einsprache dagegen geführt hat, und die daraufhin erhobene «Anerkennungsklage», bei der es sich um eine Eigentumsfreiheitsoder Besitzesschutzklage handelt, zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Verfahren sind, die auseinandergehalten werden müssen.
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die «Anerkennungsklage» – oder eben Eigentumsfreiheitsoder Besitzesschutzklage – das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO nicht weiter. Vielmehr ist das Verfahren betreffend gerichtliches Verbot spätestens mit der Einsprache beendet. Aufgrund der Einsprache wirkt das gerichtliche Verbot gegen den Einsprecher nicht (Art. 260 Abs. 2 1. Satz ZPO), das Verbot ist unmittelbar ex lege im Verhältnis zum Einsprecher hinfällig. Gegenüber dem Einsprecher zeigt sich die Rechtslage damit so, wie wenn kein Verfahren nach Art.
258 ff. ZPO durchgeführt worden wäre. Will der Gesuchsteller ein Verbot auch gegenüber dem Einsprecher durchsetzen, hat er ein neues, von Art.
258 ff. ZPO völlig unabhängiges Eigentumsfreiheitsoder Besitzesschutzverfahren zu instanzieren. Der in Art. 260 Abs. 2 2. Satz ZPO enthaltene Hinweis, dass bei einer Einsprache zur Durchsetzung des Verbots – gegenüber dem Einsprecher – beim Gericht Klage zu erheben sei, hält lediglich eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit fest und ist keinesfalls als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO mit einer Klage weiterzuführen sei. Der Gesuchsteller hat mithin nach einer Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot eine Klage im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten (bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar summarischen) Verfahren anzuheben, will er auch gegen den Einsprecher ein Verbot erwirken. Dringt er mit seiner Klage durch, so wird vom Gericht gegenüber dem Einsprecher ein Verbot ausgesprochen. Es wird nicht das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO bestätigt, sondern das Urteil enthält ein eigenständiges, vom gerichtlichen Verbot unabhängiges Ver-
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bot, das allein gegenüber dem Einsprecher wirkt. Damit aber besteht keine rechtliche Grundlage, die Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot aufzuheben. Auf den Antrag der Berufungsklägerin, die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. ZK1 17 65 Urteil vom 11. Juli 2018