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PKG 2018 22 • KG GR PKG 2018 22 KI-generiert

Reimbursement of Out-of-Canton Defense Counsel Travel Expenses

Geschäftsnummer PKG 2018 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the decision by the cantonal prosecutor's office to only reimburse travel and time expenses for their court-appointed defense counsel, domiciled outside the canton, from the cantonal border, arguing this improperly forced the appellant to bear the costs of travel from the lawyer's out-of-canton location. The court reasoned that under the current Code of Criminal Procedure, cost-based arguments for refusing reimbursement of travel expenses for out-of-canton defense counsel are largely inadmissible, especially when the expected additional costs are modest, as inter-cantonal freedom of movement limits the significance of cantonal borders; therefore, entirely denying compensation for the travel time and distance to the cantonal border constitutes an unjustified restriction, leading the court to grant the appeal and order full reimbursement from the lawyer's place of domicile.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO, Art. 133 StPO, Art. 135 StPO; Reimbursement of Out-of-Canton Defense Counsel Travel Expenses: The court reasoned that under the current Code of Criminal Procedure, cost-based arguments for refusing reimbursement of travel expenses for out-of-canton defense counsel are largely inadmissible, especially when the expected additional costs are modest, as inter-cantonal freedom of movement limits the significance of cantonal borders; therefore, entirely denying compensation for the travel time and distance to the cantonal border constitutes an unjustified restriction, leading the court to grant the appeal and order full reimbursement from the lawyer's place of domicile.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten Verteidigungskosten Entschädigung des Rechtsanwalts Freizügigkeit voller Ersatz Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 1 StPO

This provision governs the compensation for the official defense counsel's efforts, which was the core issue regarding travel and time allowances.

Art. 133 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the selection and wishes of the accused person concerning the official defender, although the main ground for the final order relies on Art. 135 Abs. 1 StPO for compensation.

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Volltext

22 PKG 2018

22 – Amtliche Verteidigung durch einen in Aarau domizilierten Anwalt. Abgeltung seiner Bemühungen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Unzulässige Beschränkung der Wegund Zeitentschädigung ab der bündnerischen Kantonsgrenze (Erw. 5.1–5.4).

Aus den Erwägungen:

5.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied in der angefochtenen Verfügung, dass die Wegund Zeitentschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ab Kantonsgrenze vergütet werde (Ziffer 2).

5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass seinem amtlichen Verteidiger, welcher in Aarau domiziliert ist, nur eine Wegund Zeitentschädigung ab der Kantonsgrenze gewährt werde, eine Unangemessenheit. Zur Begründung wird ausgeführt, er werde durch diesen Entscheid beschwert, indem er die Wegund Zeitentschädigung seines Rechtsvertreters zwischen Aarau und der Kantonsgrenze selber tragen müsse. Mit diesem Entscheid habe die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten. Würde er sich nämlich von einem Anwalt aus dem Kanton Graubünden, namentlich aus dem Engadin, aus dem Bergell oder aus dem Puschlav vertreten lassen, wäre die Wegund Zeitentschädigung dieses Anwalts von der amtlichen Verteidigung gedeckt. Käme sein Anwalt aus seinem Wohnort (O.1_), so hätte er für die vorgesehenen Befragungen des Beschwerdeführers in Chur einen Anfahrtsweg von knapp zwei Stunden. Seine Reisezeit wäre dann durch die amtliche Verteidigung gedeckt. Reise sein Anwalt mit dem Zug aus Aarau an, so dauere dies gleich lang, je nach Verbindung sogar weniger lang; diese Reisezeit sei von der amtlichen Verteidigung jedoch nicht gedeckt. Dies stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Wegund Zeitentschädigung des bestellten amtlichen Verteidigers nicht ebenfalls umfänglich gedeckt sein soll.

5.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aus der Bestimmung von Art. 133 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtige, kein Anspruch auf einen Anwalt freier Wahl fliesse. Unter Hinweis auf die Kommentarstellen Ruckstuhl erwog die Staatsanwaltschaft sodann, die beschuldigte Person könne zwar auch einen ausserkantonalen Anwalt als amtlichen Verteidiger wünschen. Diesen Wunsch könne die Verfahrensleitung aber abschlagen, wenn eine auswärtige Verteidigung nicht praktikabel sei. Der Wunsch der

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beschuldigten Person nach einer bestimmten Person als Verteidigung dürfe nicht willkürlich, d.h. nicht ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Das Bundesgericht habe es auch als sachlichen Grund und damit als zulässig erachtet, wenn der Wunsch deshalb unberücksichtigt worden sei, weil eine auswärtige Verteidigung nicht gleich flexibel in der Wahrnehmung von Terminen sei und weil wegen der tarifgemäss zu entschädigenden Anreise höhere Kosten für die Staatskasse entstünden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8a und 8b zu Art. 133 StPO). Die zitierten Kommentarstellen erweisen sich zwar als zutreffend, indessen scheint die Staatsanwaltschaft zu übersehen, dass sich Ruckstuhl in unmittelbarem Anschluss daran dahingehend äussert, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen StPO wohl nicht mehr zulässig sein werde, weil der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt habe, dass auch vermehrt dem Wunsch nach einer ausserkantonalen Verteidigung entsprochen werden könne (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1180). Damit könnten nur noch Gründe der Verfügbarkeit gegen eine auswärtige Verteidigung sprechen. Aber auch diese seien irrelevant, wenn die auswärtige Verteidigung sich zur Übernahme des Mandates grundsätzlich bereit erkläre (Ruckstuhl, a.a.O., N 8b zu Art. 133 StPO). Auch Lieber hält es für fragwürdig, auswärtigen Anwälten die Reisespesen nur ausnahmsweise zu ersetzen, zumal im Lichte der Rechtsvereinheitlichung und der interkantonalen Freizügigkeit den kantonalen Grenzen nur noch beschränkte Bedeutung zukommen könne (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 135 StPO; vgl. auch N 6 zu Art. 133 StPO; ähnlich Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 133 StPO, gemäss welchem immerhin unter Umständen Reisespesen nicht zu entschädigen sind).

5.4. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schliesst sich diesen Lehrmeinungen insofern an, als die Ansicht, dass das finanzielle Argument unter der Geltung der schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr zulässig sei, wohl zumindest dann zutreffend ist, wenn die zu erwartenden Mehrkosten wie vorliegend in einem bescheidenen Rahmen liegen. In einem Fall, der zwar eine andere Fragestellung als die vorliegende betraf, bezeichnete es das Bundesgericht denn auch als unhaltbar, die im Zug verbrachte Reisezeit gar nicht zu entschädigen, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt seien und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindere (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom

12. Mai 2009 E. 4.4). Das gleiche muss nach Auffassung der II. Strafkammer

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gelten, wenn die Reisekosten bis zur Kantonsgrenze gar nicht entschädigt werden sollen. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht in einem anderen Entscheid in Bezug auf die Anwaltskosten fest, dass (jedenfalls in grösseren Kantonen) ein im eigenen Kanton domizilierter entfernt und ein solcher aus dem Nachbarkanton nahe gelegen sein könne, so dass der ausserkantonale Anwalt sogar einen kürzeren Reiseweg habe; ohnehin würden die Reisekosten selten merklich ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Ob in einem Fall, in welchem mit unverhältnismässig hohen Reisekosten zu rechnen wäre, anders zu entscheiden wäre, kann ausdrücklich offengelassen werden. Für den vorliegenden Fall, in welchem aufgrund des Anfahrtsweges von Aarau her nicht mit unverhältnismässigen Reisekosten zu rechnen ist, erscheint es mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vereinbar, dem amtlichen Verteidiger die Reisezeit bis zur Kantonsgrenze gar nicht zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung von Ziffer

2 der angefochtenen Verfügung. Antragsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger die Wegund Zeitentschädigung im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ab Aarau zu entschädigen. Ob diese Anfahrtswege zum vollen oder lediglich zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und liegt im Ermessen der dannzumal die Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzenden Behörde (Staatsanwaltschaft oder erstinstanzliches Gericht), welche diesbezüglich über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Es besteht kein Anlass, bereits im jetzigen Verfahrensstadium hierüber zu befinden und damit in deren Ermessen einzugreifen. SK2 17 37 Beschluss vom 9. Januar 2018