Estate Representative Appointment Appeal Admissibility based on Financial Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal concerning the appointment of an estate representative under Article 602(3) of the Civil Code was deemed admissible because the underlying dispute, relating to the management and rental of an estate property, constituted a financial matter exceeding the CHF 10,000 appeal threshold. Since the parties did not specify the value, the court exercised its discretion to determine the dispute value based on the anticipated rental income for the estimated two-year duration until the estate division, calculating it as twice the annual capitalized value of the suggested monthly rent, thus confirming the appeal was validly brought against the final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 602 Abs. 3 ZGB, Art. 236 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 92 Abs. 1 ZPO, Art. 92 Abs. 2 ZPO, Art. 92 ZPO; Estate Representative Appointment Appeal Admissibility based on Financial Threshold: Since the parties did not specify the value, the court exercised its discretion to determine the dispute value based on the anticipated rental income for the estimated two-year duration until the estate division, calculating it as twice the annual capitalized value of the suggested monthly rent, thus confirming the appeal was validly brought against the final decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the heading as the basis for the court determining the value of the dispute at its discretion.
Cited in the heading as the basis for the court determining the value of the dispute based on recurring benefits.
Volltext
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2 – Berufung gegen einen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht in einer Auseinandersetzung um die Bestellung eines Erbenvertreters nach Art.
602 Abs. 3 ZGB. Grundsätzliches (Erw. 4.2).
– Streitwertfestlegung nach richterlichem Ermessen gestützt auf Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art.
92 Abs. 1 und 2 ZPO (Erw. 1.1).
Aus den Erwägungen:
1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche Endentscheide, die eine vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand haben, anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Ein Endentscheid i.S.v. Art. 236 ZPO ist ein prozesserledigender Entscheid, der das Verfahren innerhalb der damit befassten Instanz abschliesst. Mit dem Entscheid vom 5. Oktober 2017 fand das vorinstanzliche Verfahren um Einsetzung eines Erbenvertreters formell seinen Abschluss. Es liegt ein berufungsfähiger Endentscheid vor. Betreffend den Nachlass von Z._ sen. sel. wurde eine Erbenvertreterin nach Art. 602 Abs. 3 ZGB ernannt, welche zur Hauptsache damit betraut ist, die Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft _weg 6 in O.1_ zu verwalten, namentlich im Zusammenhang mit der Instandstellung und der Vermietung (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositivziffern 1 und 2). Angesichts der Rechtsprechung und der im Gesuch des Berufungsbeklagten zum Ausdruck gebrachten monetären Interessen, nämlich Mieteinnahmen zu erzielen, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen: Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, S. 306; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12
62 vom 29. November 2012 E. 1). Damit hat der Streitwert die Schwelle von CHF 10‘000.00 zu überschreiten (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert. Damit hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen festzulegen (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Hauptsache die Vermietung der strittigen Wohnung beantragt wird, um regelmässige Einnahmen zugunsten des Nachlasses generieren zu können, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 92 Abs.
1 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich somit anhand des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art.
92 Abs. 2 ZPO). Den Akten ist ein Schreiben eines Mietinteressenten zu entnehmen, welcher die Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF
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1‘350.00 inkl. Nebenkosten angemietet hätte (vorinstanzliches act. II/5). Weitere Anhaltspunkte zur Bestimmung des marktüblichen Mietzinses fehlen. Der vorgenannte Mietzins erweist sich der I. Zivilkammer als plausibel, weshalb sie sich zur Bestimmung des Streitwertes auf diesen stützt. Vorliegend lässt sich indessen die Dauer der Leistungserbringung zumindest annähernd bestimmen, weil ein Mietverhältnis zwischen einem möglichen Mieter und der Erbengemeinschaft als solcher nur bis zu ihrer Auflösung, d.h. bis zur abschliessenden Zuteilung der Nachlassgegenstände, bestünde. Lässt sich die Dauer annähernd ermitteln, so ist auf den Annäherungswert abzustellen und es ist nicht nach Art. 92 Abs. 2, 1. Halbsatz ZPO zu kapitalisieren (vgl. Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N
7 zu Art. 92 ZPO; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 92 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2014, N 5 zu Art. 92 ZPO). Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 hat der Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Landquart die Erbteilungsklage instanziiert. Der Schriftenwechsel wurde am 27. September 2016 abgeschlossen. Angesichts des Verfahrenstandes ist mit einer Dauer von weiteren zwei Jahren bis zur vollständigen physischen Teilung des Nachlasses zu rechnen. Wie noch erläutert wird, steht der Erbenvertreter von Art. 602 Abs. 3 ZGB in erster Linie im Dienste des «Gesamtnachlasses». Die individuellen Interessen einzelner Erben spielen – in dessen Aufgabenbereich – grundsätzlich keine Rolle. Insoweit sind für die Streitwertberechnung auf die während der vorgenannten Dauer zu erwartenden Mietzinseinnahmen zugunsten des Gesamtnachlasses abzustellen und die berufungsklägerische Erbquote nicht zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Gesagten wird der Streitwert auf CHF 32‘400.00 festgesetzt (12 Monate x CHF 1‘350.00 Mietzins x 2 Jahre). Die Schwelle von CHF 10‘000.00 ist damit überschritten. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart ist folglich berufungstauglich.
4.2 Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erfolgt unmittelbar mit dem Tod des Erblassers eine Universalsukzession der Erben in die Aktiven und Passiven des Erblassers. Sind dabei mehrere Erben vorhanden, entsteht zwischen ihnen vorerst und bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB). Es entsteht zwischen den Erben eine «Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft», eine blosse Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit in der Form einer Gesamthandgemeinschaft. Zweck der Erbengemeinschaft ist ihre Liquidation. Die Nachlassaktiven und -passiven sind unter den Erben aufzuteilen und in deren Alleinberechtigung bzw. -verpflichtung zu überführen. Stirbt einer der Erben während
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der Dauer der Erbengemeinschaft, so folgen ihm seine eigenen Erben – i.S. einer Untererbengemeinschaft – in seine Stellung (vgl. Art. 542 Abs. 2 ZGB). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände, was zur Folge hat, dass gemäss Art. 652 ZGB das Recht eines jeden je auf die ganze Sache geht. Gemäss Art. 653 Abs.
3 ZGB besteht der Anteil jedes einzelnen an der Sache ausschliesslich in einer – dem individuellen Erbanteil des betreffenden Erben entsprechend
– latenten oder ideellen Quote, über die nicht individuell verfügt werden kann (vgl. zum Ganzen: Thomas Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 4 ff. zu Art. 602 ZGB). Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, weshalb die Erben auch ohne Grundbucheintrag zu gesamthänderischen Eigentümern an den Erbschaftsgrundstücken werden (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB).
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde der Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs.
3 ZGB). Dem Begehren ist in der Regel dann zu entsprechen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, beispielsweise bei Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, die Erbschaft zu verwalten oder zu einem einstimmigen Entscheid zu gelangen. Die Behörde hat dabei die Interessen der Erbschaft als Ganzes, nicht bloss einzelner Erben zu würdigen und objektiv zu prüfen, ob der Eingriff notwendig erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 24 E. 2a). Die Kompetenzen des Erbenvertreters können entsprechend der ihm übertragenen Aufgaben begrenzt werden (vgl. Hans Rainer Künzle, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, N 29 zu Art. 602 ZGB). ZK1 17 124 Urteil vom 5. März 2018