Property Damage and Mistake of Law Regarding Easement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was accused of property damage for removing a fence, two shrubs, and turf from a neighbor's property, which he claimed he was entitled to do under a mistakenly believed mutual right-of-way easement. The court found that the defendant's actions objectively constituted property damage under Article 144(1) of the Criminal Code, but accepted that the defendant acted under a credible factual error (Art. 13(1) StGB) regarding the existence of the easement. The court reasoned that removing the fence and shrubs would have been permissible under the *hypothetical* easement and done in the least intrusive manner (Art. 737(2) ZGB), thus negating liability for those acts. However, the removal of the turf was deemed unnecessary for exercising the presumed right-of-way and not exercised in a manner consistent with the principle of minimal interference, constituting a non-excusable error of law (Art. 21 StGB), resulting in a conviction for property damage with a mitigated sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 737 Abs. 2 ZGB, Art. 737 Abs. 1 ZGB, Art. 737 ZGB, Art. 21 StGB; Property Damage and Mistake of Law Regarding Easement: The court found that the defendant's actions objectively constituted property damage under Article 144(1) of the Criminal Code, but accepted that the defendant acted under a credible factual error (Art. 13(1) StGB) regarding the existence of the easement. The court reasoned that removing the fence and shrubs would have been permissible under the *hypothetical* easement and done in the least intrusive manner (Art. 737(2) ZGB), thus negating liability for those acts. However, the removal of the turf was deemed unnecessary for exercising the presumed right-of-way and not exercised in a manner consistent with the principle of minimal interference, constituting a non-excusable error of law (Art. 21 StGB), resulting in a conviction for property damage with a mitigated sentence.
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KI-generiertThe court ruled on the criminal offense of property damage, resulting in an acquittal for some actions and a conviction (with penalty mitigation) for others based on this article.
Applied to evaluate the appellant's actions under the premise of a factual error regarding the existence of an easement.
Used as the legal basis to determine whether the removal of the fence and shrubs was covered by the hypothetically assumed easement, deeming the action as compliant with the principle of exercising the right in the least damaging way.
Applied to determine the culpability concerning the removal of the turf, leading to a finding of a avoidable error regarding the illegality, resulting in penalty mitigation.
Volltext
PKG 2018 19
19 – Streit unter Grundstücksnachbarn. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Entfernen eines Zaunes und zweier Sträucher sowie Abtragung eines Stücks Grasnarbe). Irrtümliche Annahme, dass die beanstandeten Handlungen durch ein gegenseitiges Fussund Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gedeckt seien, Art. 13 Abs. 1 StGB.
Zum Erfordernis der möglichst schonenden Ausübung der hypothetischen Dienstbarkeit, Art. 737 Abs. 2 ZGB (Erw.
5.1–5.4.2).
Aus den Erwägungen:
5.1. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beschädigen im Sinne der Norm beinhaltet jeden Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 9.4). Die Entfernung des Zauns und zweier Stauden sowie der Grasnarbe im Umfang von ca. 10–12 m2 (vgl. act. F.2.1, Skizze anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017) wird vom Beschuldigten nicht bestritten. In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte mit seinen Handlungen offenkundig den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (so auch das Bundesgericht im Entscheid BGE 115 IV 26 E. 2, wo das Entfernen der Grasnarbe an einer Böschung als Sachbeschädigung qualifiziert wird). Da kein Fussund Fahrwegrecht zu Lasten der Liegenschaft Nr. _ (Privatkläger) besteht, gibt es objektiv keinen Rechtfertigungsgrund für die begangene Sachbeschädigung. Dass der Berufungskläger hinsichtlich des objektiven Tatbestands (Eingriff in fremdes Eigentum) vorsätzlich handelte, steht ausser Frage. Der Berufungskläger anerkannte sowohl anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 (vgl. act. F.2 S. 2) wie auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 (F.4 S. 2) selbst, dass er die inkriminierenden Handlungen auf dem Grundstück des Privatklägers vorgenommen hatte. Der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist bezüglich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen damit ebenfalls ohne weiteres erfüllt.
5.2. Der Berufungskläger macht nun aber geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die Dienstbarkeit tatsächlich bestehe, womit er zur Vornahme der entsprechenden Handlungen berechtigt zu sein glaubte. Zunächst ist einmal mehr festzuhalten, dass der Beschuldigte zweifelsohne um den Grenzverlauf zwischen seiner und der Parzelle des Privatklägers wuss-
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te. Ausserdem wusste er auch, dass er die inkriminierenden Handlungen auf dem Grundstück des Privatklägers vorgenommen hatte. Der allfällige Irrtum, auf den sich der Beschuldigte beruft, betrifft damit nicht die Frage des Eigentums im engeren Sinne, sondern zum einen die Frage über den Bestand oder Nichtbestand der Dienstbarkeit und zum anderen die Frage, ob die vorgenommenen Eingriffe des Berufungsklägers ins Eigentum des Privatklägers für den präsumtiven Fall des Bestands einer Dienstbarkeit durch deren Inhalt gedeckt gewesen wären.
5.3. Die Frage über den Bestand oder Nichtbestand der Dienstbarkeit betrifft ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts und ist unter dem Gesichtspunkt des Sachverhaltsirrtums prüfen. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Anlässlich der richterlichen Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. act. F.3) im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 beteuerte der Berufungskläger wiederholt, dass er im Zeitpunkt der Tathandlungen davon ausgegangen sei und nach wie vor davon ausgehe, dass die Dienstbarkeit auch entlang der gemeinsamen Grenze auf dem Grundstück des Privatklägers tatsächlich bestehe. Diese Aussage der beschuldigten Person erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als glaubhaft. Der Beschuldigte wurde am _2014 – das heisst vor seinen Tathandlungen und der Strafanzeige des Privatklägers – bei der Kantonspolizei vorstellig, um gegen den Privatkläger Anzeige wegen Nötigung zu erstatten, offensichtlich in der Auffassung, dass damit sein vermeintliches Durchfahrtsrecht verletzt werde. Gemäss seiner Ansicht erstellte der Privatkläger während seiner Auslandsabwesenheit unrechtmässig einen Zaun, so dass ihm die Zufahrt zu seinem Haus erschwert wurde, beziehungsweise er gar nicht mehr durchfahren konnte (vgl. act. StA 3/2). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen – selbst nach Einsicht in den Grundbuchauszug und die entsprechenden Belege – fest davon überzeugt, dass ein gegenseitiges Fussund Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grenze zwischen der Parzelle Nr. _ und _ bestehe. Ob zu Gunsten der Parzelle Nr. _ (Berufungskläger) und zu Lasten der Parzelle Nr. _ (Privatkläger) tatsächlich ein Fussund Fahrwegrecht entlang der gemeinsamen Grenze besteht (dazu eingehend vorstehende E. 4), ist für einen juristischen Laien im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass der Berufungskläger irrtümlich davon ausging, dass ein Fussund Fahrwegrecht bestehe. Die Wirkung des Sachverhaltsirrtums besteht darin, dass der Beschuldigte beurteilt wird, wie wenn seine Vorstellung richtig wäre (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das irrtümlich angenommene Vorliegen einer Dienstbarkeit
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bezieht sich nicht auf das objektive Tatbestandselement der Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, auf den sich der Vorsatz beziehen muss, sondern auf die Rechtswidrigkeit. Das dingliche Recht des Dienstbarkeitsberechtigten an einer fremden Sache ändert nichts daran, dass diese für ihn zivilrechtlich und damit auch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB fremd bleibt (so auch BGE 115 IV 26 E. 2a).
5.4. Im Folgenden sind die Handlungen des Berufungsklägers so zu bewerten, wie wenn tatsächlich eine Dienstbarkeit entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen Nr. _ (Privatkläger) und Nr. _ (Berufungskläger) bestanden hätte. Zu prüfen bleibt damit, ob die vorgenommen Handlungen durch den Inhalt der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt werden. Im vorliegenden Fall werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift konkret drei Tathandlungen vorgeworfen, nämlich: die Entfernung des Zauns und zweier Stauden sowie der Grasnarbe im Umfang von ca. 10–
12 m2.
Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Art. 737 ZGB bildet jedenfalls für die positiven Dienstbarkeiten einen Rechtfertigungsgrund. Der Dienstbarkeitsberechtigte darf im Rahmen der Servitutsberechtigung auf dem belasteten Grundstück insbesondere Unterhalts-, Reparaturund Erneuerungsarbeiten ausführen, ohne vorgängig den Rechtsweg beschreiten zu müssen (so BGE 115 IV 26 E. 3a). Der Berechtigte kann sich in diesem Zusammenhang auf den Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB berufen.
5.4.1. Der Beschuldigte entfernte in der 1. Aprilwoche 2014 den im November 2013 durch den Privatkläger erstellten Zaun und die dort gepflanzten Sträucher und deponierte die Sachen beim Nachbarn (s. dazu act. StA 3/2, Foto 11 und 12). Das Wegräumen dieser unmittelbaren Hindernisse war zwar – da tatsächlich kein Wegrecht besteht (dazu E. 4) – zivilrechtlich nicht rechtmässig, allerdings für die Ausübung des irrtümlich angenommenen Wegrechts notwendig und sinnvoll. Der Berufungskläger übte mithin die hypothetische Dienstbarkeit in möglichst schonender Weise im Sinne von Art. 737 Abs. 2 ZGB aus. Er kann sich auf den Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB berufen. Ist demnach zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich des Bestands der Dienstbarkeit in einem Sachverhaltsirrtum befand und die Entfernung des Zauns und zweier Stauden beim (hypothetischen) Vorliegen der Dienstbarkeit rechtens gewesen wären, ist eine Verurteilung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB in diesem Sachverhaltsbereich ausgeschlossen.
5.4.2. Anders ist hinsichtlich der dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfenen Abtragung der Grasnarbe zu entscheiden. Der Berufungskläger
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erklärte zwar anlässlich der richterlichen Einvernahme der beschuldigten Person (vgl. act. F.3) im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2017, dass er die Grasnarbe auf dem Weg entfernt habe, um das darunter liegende Kies wieder freizulegen und dies einzig im Rahmen der üblichen Unterhaltsarbeiten geschehen sei. Er beruft sich damit sinngemäss auf einen Verbotsirrtum. Der Verbotsirrtum wird in Art. 21 StGB unter der Marginalie «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» geregelt. Die entsprechende Norm lautet wie folgt:
«Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.»
Anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 war für das Gericht deutlich erkennbar, wo die zur Diskussion stehende Grasnarbe abgetragen worden war. Die Vegetation war an dieser Stelle im Vergleich mit der anschliessenden Wiese wie auch der Fortsetzung des Weges auf dem Grundstück des Berufungsklägers stark reduziert (vgl. act. F.2, s. auch act. 3/2, Fotos 10 und 11). Das Abtragen der Grasnarbe war – im Gegensatz zum Wegräumen der unmittelbaren Hindernisse – zur Ausübung des Wegrechts keineswegs notwendig und das vermeintliche Recht gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB wurde auch nicht in möglichst schonender Weise ausgeübt. Der Beschuldigte hätte dies im Rahmen einer angebrachten Abklärung ohne Weiteres erkennen können. Mit anderen Worten konnte er bei Begehung der Tat wissen (vgl. Art. 21 Satz 1 StGB), dass das Abtragen der Grasnarbe nicht von der hypothetischen Dienstbarkeit gedeckt gewesen wäre. Der Eingriff in das fremde Eigentum ist in diesem Punkt infolgedessen nicht durch die fehlerhafte Annahme, es bestehe ein Wegrecht, gedeckt. Demnach ist zu Gunsten des Berufungsklägers mangels konkreter gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass er nicht um die Widerrechtlichkeit seines Handelns wusste. Wie bereits festgehalten, wäre es für den Berufungskläger indessen zumutbar gewesen, die Rechtslage eingehend abzuklären. Damit liegt ein Fall von Art. 21 Satz 2 StGB vor; der Berufungskläger handelte in einem vermeidbaren Irrtum über die Rechtslage. Dies hat zur Folge, dass sein Verhalten zwar strafbar bleibt (Art. 144 Abs. 1 StGB), aber nach dem Wortlaut von Art. 21 StGB die Strafe zu mildern ist. SK1 16 52 Urteil vom 13. September 2017
(Mit Urteil 6B_96/2018 vom16. August 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)