Untimely Appeal Due to Unclaimed Registered Mail Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an appeal against a regional court's judgment rendered in absentia, finding the appeal untimely because the appeal deadline, unlike the deadline for a request for re-examination, is not tied to personal service. The court reasoned that under international agreements permitting direct postal service to a defendant in Germany, the presumption of service applied when registered mail was unclaimed, setting the appeal deadline to commence on the deemed date of service; the defendant's failure to inform the authorities of his prolonged absence abroad, despite being involved in proceedings, negated his claim that he could not receive correspondence, thus rendering his appeal filing late.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 368 Abs. 1 StPO, Art. 371 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO; Untimely Appeal Due to Unclaimed Registered Mail Service: The court reasoned that under international agreements permitting direct postal service to a defendant in Germany, the presumption of service applied when registered mail was unclaimed, setting the appeal deadline to commence on the deemed date of service; the defendant's failure to inform the authorities of his prolonged absence abroad, despite being involved in proceedings, negated his claim that he could not receive correspondence, thus rendering his appeal filing late.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied because a submission filed with an incompetent authority is deemed timely if the competent authority is notified.
Cited in relation to the requirement for the request for re-examination to contain a justification.
Cited to determine the commencement of the appeal deadline.
Cited regarding the manner and deadline for submitting filings.
Cited regarding the method of service by the criminal authorities.
Cited to define when service is deemed complete.
Cited to establish the deemed service fiction for registered mail not collected.
Cited regarding the appeal against a judgment rendered in absentia being subsidiary to the request for re-examination.
Cited regarding the possibility for the concerned person to file a request for re-examination upon personal delivery of the judgment rendered in absentia.
Volltext
PKG 2018 18
18 – Abwesenheitsurteil eines Regionalgerichts in einer Strafsache mit Auslandsbezug. Zulässige, unmittelbare postalische Zusendung an den sich in Deutschland aufhaltenden Betroffenen gemäss Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum EUeR sowie Art. IIIA des bilateralen Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung. Kann das Abwesenheitsurteil dem Betroffenen persönlich ausgehändigt werden, erwächst ihm gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, ein Gesuch um eine erneute Beurteilung zu stellen. Anfechtbarkeit des Abwesenheitsurteils überdies mittels Berufung subsidiär zum Gesuch um Neubeurteilung, Art. 371 StPO. (Erw. 2.1–3.2).
Aus den Erwägungen:
2.1. Im Gegensatz zur Frist für das Gesuch um erneute Beurteilung (Art. 368 Abs. 1 StPO) ist die Berufungsfrist nicht an eine persönliche Zustellung gebunden, womit sich der Fristenlauf für die Einreichung der Berufung auch im Falle eines Abwesenheitsurteils nach den ordentlichen Eröffnungsregeln gemäss Art. 84 ff. StPO berechnet (vgl. Sarah Summers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 371 StPO; Thomas Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 371 StPO). Die gesetzliche Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Berufungserklärung beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Zustellungen durch die Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art.
85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sogenannte «Zustellfiktion»).
18 PKG 2018
2.2. Sofern entsprechende internationale Abkommen – wie hier mit Deutschland – abgeschlossen wurden, kann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen. Diesfalls kann die Zustellfiktion auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014
E. 1.3). Obschon Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) die Übermittlung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen über den ersuchten Staat vorschreibt, erlaubt das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum EUeR (SR 0.351.12), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören, die unmittelbare postalische Zustellung dieser amtlichen Dokumente an den Betroffenen (Art. 16 Ziff. 1). Auch der bilaterale Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sieht in Art. IIIA vor, dass die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden können, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5).
2.3. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung erweist es sich im Verhältnis zu Deutschland als völkerrechtlich zulässig, dass das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Landquart dem Berufungskläger unmittelbar postalisch zugesandt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6). Der erste Zustellversuch erfolgte gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 22. Mai 2017, bevor der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» am 9. Juni 2017 retourniert wurde (Akten RG Landquart, act. E.3). Wird die Sendung nicht innert der Frist von sieben Tagen abgeholt, so gilt nach der vorerwähnten Zustellfiktion, deren Anwendbarkeit im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Demnach gilt im vorliegenden Fall das Abwesenheitsurteil am 29. Mai 2017 als zugestellt, womit die 20-tägige Berufungserklärungsfrist am 30. Mai 2017 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 1 StPO) am 19. Juni 2017 endete. Die erneute Zustellung des angefochtenen Urteils mittels A-Post vom 29. Juni 2017 (Akten RG Landquart, act. 10) führte nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der (fingierten) Zustellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) und löste deshalb auch keine neue Rechtsmittelfrist aus. Damit erfolgte die Berufungserklärung
PKG 2018 18
mit Eingabe vom 28. Juni 2017 verspätet, infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist.
2.4. Soweit der Berufungskläger vorbringt, er habe seit 1998 einen Wohnsitz in Italien, an welchem er sich nach Erhebung des Einspruchs mehrere Monate aufgehalten habe, weshalb er die weitere Post nicht habe entgegennehmen und entsprechend reagieren können, ist er damit nicht zu hören. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhoben hatte, bestand zwischen ihm und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden ein Verfahrensverhältnis. Ein solches verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen.
Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhobenen Einsprache musste der Berufungskläger mit weiteren Verfahrenshandlungen und damit verbundenen behördlichen Zustellungen rechnen, für deren Inempfangnahme er besorgt zu sein hatte.
Wie sich aus den Akten ergibt, führte der Berufungskläger im Briefkopf der Einsprache selbst «_str., O.3_» als eigene Anschrift auf (Akten StA, act. 11). Sämtliche Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wurde dem Berufungskläger in der Folge an eben diese Adresse gesendet, so auch das angefochtene Abwesenheitsurteil (vgl. Akten RG Landquart, act. 1 und E.3). Selbst eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt bestätigte einzig, dass der Berufungskläger nach wie vor unter dieser Anschrift gemeldet und der Behörde keine andere Anschrift bekannt sei (vgl. Akten RG Landquart, act. 8 und 9).
Unter diesen Umständen hätte es klarerweise ihm oblegen, die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht Landquart rechtzeitig von seiner geplanten längeren Ortsabwesenheit in Kenntnis zu setzen bzw. zumindest eine zeitnahe Umleitung der Briefpost an die Adresse seines (Zweit-)Wohnsitzes in Italien zu veranlassen. Dies hat er erwiesenermassen nicht getan. Die Verletzung dieser prozessualen Obliegenheit hat zur Folge, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er sich nach Erhebung der Einsprache mehrere Monate in Italien aufgehalten habe und deshalb die ihm zugestellten Postsendungen nicht habe annehmen können, für die Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Berufungserklärung nicht von Relevanz ist.
3.1. Der Klarheit halber erscheinen abschliessend einige Bemerkungen zur Zustellung von Entscheiden im Abwesenheitsverfahren an-
18 PKG 2018
gebracht. Die Zustellfiktion gilt hier – anders als im Berufungsverfahren
– nicht (explizit Summers, a.a.O., N 2 in fine zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 4 zu Art. 368 StPO). Weil das Gesetz eine persönliche Zustellung verlangt, genügt auch die Zustellung an die Verteidigung oder einen Domizilträger nicht, um die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO auszulösen. Ebenso wenig reicht eine Urteilspublikation oder eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse aus. Der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der persönlichen Zustellung des Urteils durch das Gericht. Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung löst die Zustellung an den Domizilträger die Frist nach Art. 368 Abs. 1 StPO selbst dann nicht aus, wenn dieser das Urteil später der verurteilten Person weitergibt, zumal der Beginn des Fristenlaufs in einem solchen Fall nicht objektiv feststellbar wäre. Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person ermittelt wird oder diese sonst wie gestellt und ihr dabei das Abwesenheitsurteil ausgehändigt wird (Maurer, a.a.O., N 3 zu Art. 368 StPO; Summers, a.a.O., N 2 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Aus diesen Gründen ist es gut möglich, dass ein Abwesenheitsurteil bereits seit längerer Zeit formell in Rechtskraft erwachsen ist und die verurteilte Person mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung verlangen kann (Maurer, a.a.O., N 6 zu Art. 368 StPO).
3.2. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass das Gesuch um Neubeurteilung eine Begründung zu enthalten hat (Art. 368 Abs. 2 StPO). Indes gilt es auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 91 Abs. 4 StPO auch eine bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig und – sofern die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, was vorliegend der Fall ist – beachtlich gilt. Fehlt im Gesuch gemäss Art. 368 StPO die Begründung für das Nichterscheinen im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ist gemäss herrschender Lehre und Botschaft zudem eine Nachfrist anzusetzen (Summers, a.a.O., N 5 und N 14 zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 7 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Grundsätzlich ist bei fehlender Begründung nach Ablauf der Nachfrist ein (anfechtbarer) Ablehnungsentscheid zu fällen (zum Ganzen Summers, a.a.O., N 15–17 zu Art.
368 StPO). SK1 17 30 Verfügung vom 5. März 2018