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PKG 2018 15 • KG GR PKG 2018 15 KI-generiert

Enforcement of Child Support Past Majority Age in Marital Protection Order Dismissed

Geschäftsnummer PKG 2018 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court correctly dismissed a request for definitive legal opening to enforce child support payments based on a marital protection order, specifically for the period after the child reached the age of majority. The court reasoned that the initial order, issued while the child was a minor, automatically lost its effect regarding that child's support upon their eighteenth birthday, as there was no explicit provision within the marital protection ruling that governed post-majority support, and the criteria for determining support for an adult child differ from those for a minor child. Furthermore, the claimant's position in the subsequent divorce proceedings, where they indicated that the adult child's support was not an issue, negated any claim that the prior order could serve as an enforceable title for claims arising after the child became an adult.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 133 Abs. 3 ZGB, Art. 277 ZGB, Art. 80 SchKG, Art. 133 ZGB; Enforcement of Child Support Past Majority Age in Marital Protection Order Dismissed: The court reasoned that the initial order, issued while the child was a minor, automatically lost its effect regarding that child's support upon their eighteenth birthday, as there was no explicit provision within the marital protection ruling that governed post-majority support, and the criteria for determining support for an adult child differ from those for a minor child. Furthermore, the claimant's position in the subsequent divorce proceedings, where they indicated that the adult child's support was not an issue, negated any claim that the prior order could serve as an enforceable title for claims arising after the child became an adult.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten Eheschutzverfahren Mündigkeit Kindesalter Erwachsenenschutz Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 SchKG

This article was the basis for the request for definitive legal opening, and the appeal was dismissed because the underlying decision was deemed not to qualify as a definitive legal opening title for maintenance claims after the child reached majority.

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Volltext

15 PKG 2018

15 – Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 1 SchKG in Zusammenhang mit der Forderung auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind, und dies für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit. Wurde vom Einzelrichter SchKG am Regionalgericht zu Recht abgewiesen (Erw. 4.3–4.5.6.).

Aus den Erwägungen:

4.3. Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betreibung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom

24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A._, B._ und C._ monatlich je CHF 1‘800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4‘000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, sodass nach wie vor die Anordnungen des Eheschutzrichters gälten. Der Beschwerdegegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._ ab Juli 2017 eingestellt. In der Folge sei für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1‘800.00) im Betrag von CHF 3‘600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleichterung der Inkassobemühungen habe A._ seine Unterhaltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.).

4.4. Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1‘800.00, zuzüglich allfälliger Kinderbzw. Ausbildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A._, B._ und C._ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zahlung von monatlich CHF 4‘000.00 an den Unterhalt der Beschwerdeführerin verpflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7‘600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Kinder B._ und C._. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren – obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt – beschränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A._ volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._ am 10. März 2016 seine

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Wirkung verloren habe, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte. A._s Unterhaltsansprüche hätten sich seitdem nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtet. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid könne somit nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel taugen (angefochtener Entscheid, E. 5).

4.5. Unbestritten ist, dass A._ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

4.5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig erachtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder festsetzt, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenunterhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art.

133 ZGB).

4.5.2. Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrichter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der

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Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahmebzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahmebzw. Eheschutzverfahren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art.

176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Regelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahmebzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutzund eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Massnahmebzw. Eheschutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB).

4.5.3. Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutzrichters zur Regelung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hatte. Die Aussage in besagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mündigenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Konstellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwägung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nach Einleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Urteil SKG 06 55 vom 4. Oktober 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15

69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage dagegen offengelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls – aber wohl

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auch nur dann – denkbar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus beantragt wurde.

4.5.4. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid legte den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1‘800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinandersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmündigkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._ sei nicht

Gegenstand des Verfahrens («Obwohl nicht mehr in diesem Verfahren über seinen Unterhalt entschieden wird…», vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenunterhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum einen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor dargelegten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Betreibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunterhalts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entsprechende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöffnungstitel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._ lediglich für die Zeit vor Eintritt der Mündigkeit regle.

4.5.5. Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv bedingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverheiratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Renten im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kindes (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt

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die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuldner im Betreibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorderrichter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._ am 10. März 2016 ihre Wirkung verloren, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähnlichem bedurft hätte, zumal unbestritten ist, dass A._ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen während des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Regelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat.

4.5.6. Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zugrunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) einzufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöffnung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. KSK 17 53 Entscheid vom 8. Januar 2018