Appeal Regarding Ex Officio Correction of Debtor Instruction Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's ex officio correction of a debtor instruction order under Article 132 of the Civil Code, which reduced a monthly amount, arguing that the correction was improper because it constituted a substantive change rather than a clarification of an existing error. The court reasoned that corrections under procedural rules are only permissible for formal errors such as unclear, contradictory, or incomplete dispositions, or discrepancies with the reasoning, not for rectifying a flawed judicial determination of the merits (a mistake in the formation of the will), and since the reduction represented a reassessment of the required amount based on new legal considerations without a proper basis, the correction was invalid, meaning the original order stands, and the appeal should be granted, noting that the proper appeal route against the corrected order was an ordinary appeal, not a complaint, due to the scope of the modification not reaching the required monetary threshold for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 ZGB, Art. 334 ZPO, Art. 334 Abs. 3 ZPO, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 317 ZPO; Appeal Regarding Ex Officio Correction of Debtor Instruction Order: The court reasoned that corrections under procedural rules are only permissible for formal errors such as unclear, contradictory, or incomplete dispositions, or discrepancies with the reasoning, not for rectifying a flawed judicial determination of the merits (a mistake in the formation of the will), and since the reduction represented a reassessment of the required amount based on new legal considerations without a proper basis, the correction was invalid, meaning the original order stands, and the appeal should be granted, noting that the proper appeal route against the corrected order was an ordinary appeal, not a complaint, due to the scope of the modification not reaching the required monetary threshold for an appeal.
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KI-generiertThe core issue addressed in the final orders concerns the application of the directive to the debtor (Schuldneranweisung) under this article.
The court rules on the appeal challenging a decision made under Article 334 ZPO regarding correction of a decision, and the court's final orders relate to the status and effect of that decision.
Cited in the reasoning to establish that the original decision was generally enforceable, influencing the protection of the third debtor's payments.
Volltext
PKG 2018 13
13 – In einem Verfahren um Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 132 ZGB ergangener Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht (heute Regionalgericht). Weiterzug (Erw. 1.1).
– Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid nach Art. 334 ZPO berichtigt werden kann (Erw. 3.4).
Aus dem Sachverhalt:
1.1. X._ hat den Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) vom 21. November 2016 mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten und ist damit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung gefolgt. Es fragt sich, ob diese Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist.
1.1.1. Der Vorderrichter hat seine Rechtsmittelbelehrung nicht weiter begründet. Vermutlich hat er sich von der Überlegung leiten lassen, dass Art. 334 Abs. 3 ZPO, wonach der Entscheid über ein Erläuterungsoder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist, nicht zum Tragen kommt, wenn das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung vornimmt. In einem solchen Fall verläuft das Verfahren einstufig, d.h. ohne selbständigen Zwischenentscheid über die Zulässigkeit eines Gesuches, und endet mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides, gegen welchen die Parteien unter den gegebenen Voraussetzungen das in der Sache zulässige Hauptrechtsmittel ergreifen können. Zu einem zweistufigen Verfahren kommt es dagegen, wenn eine Partei um Erläuterung oder Berichtigung ersucht und das Gericht in einem ersten Schritt zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet diesen abweisenden Entscheid den Parteien, worauf der mit ihrem Gesuch unterlegenen Partei die in Art. 334 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschwerde offensteht. Erachtet das Gericht einen Erläuterungsoder Berichtigungsgrund demgegenüber für gegeben, ergeht in aller Regel kein separat eröffneter (und mit Beschwerde anfechtbarer) Zwischenentscheid, sondern die Gutheissung des Gesuches führt direkt zur Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides. Das Gericht entscheidet mit anderen Worten in einem Akt über die Zulässigkeit des Gesuches und nimmt die beantragte Erläuterung oder Berichtigung vor. Dementsprechend kann der erläuterte oder berichtigte Entscheid in einem solchen Fall - gleich wie bei einer Berichtigung von Amtes wegen - nicht bloss mit Beschwerde angefochten werden, sondern unterliegt dem in der Sache selber gegebenen Rechtsmittel (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 12 f. zu
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Art. 334 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 f. zu Art. 334 ZPO; ebenso PKG 2013 Nr. 1 E. 2.1 und nunmehr auch das Bundesgericht in BGE 143 III 520 E. 6.3).
1.1.2. Von Bedeutung ist der unterschiedliche Rechtsweg unter anderem mit Blick auf die Kognition der Rechtsmittelinstanz. Während nämlich mit der Beschwerde nur eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden kann und das Vorbringen von Noven ausgeschlossen ist (Art. 326 ZPO), handelt es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel, welches dem Berufungsgericht eine freie Sachverhaltsprüfung - unter Einbezug allfälliger Noven gemäss Art.
317 ZPO - ermöglicht (Art. 310 lit. b ZPO). Sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Berufung gerügt werden kann hingegen eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO). Steht einer Partei, die sich durch einen erläuterten oder berichtigten Entscheid schlechter gestellt sieht als zuvor, die Berufung offen, kann sie folglich rügen, dass der angefochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt. In dieselbe Kategorie fällt der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe. Dagegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beurteilen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei (vgl. dazu BGE
143 III 520 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
1.1.3. Durch den erläuterten oder berichtigten Entscheid wird der ursprüngliche Entscheid im Umfang der Erläuterung oder Berichtigung ersetzt. Mit der Eröffnung des neuen Entscheides (Art. 334 Abs. 4 ZPO) beginnt folglich die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmit-
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tel von neuem zu laufen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um dasjenige Rechtsmittel, dass bereits gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war. Ein Rechtsmittel, das in der durch den neuen Entscheid ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten ist. Es können mithin nur jene Punkte angefochten werden, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 334 ZPO; BGE 143 III 420 E. 6.3). Zu Recht wird daher in der Lehre die Auffassung vertreten, dass sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz zwischen dem fehlerhaften und dem erläuterten bzw. berichtigten Entscheiddispositiv bestimmt, da der Entscheid nur hinsichtlich dieser Differenz geändert worden und der betroffenen Partei, welche vom Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid keinen Gebrauch gemacht hat, bloss diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 76 mit Verweis auf BGE 117 II 508; so auch Nicolas Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO).
1.1.4. Vorliegend ist die Berichtigung des Entscheides vom 10. Oktober 2016 nicht auf Gesuch einer Partei, sondern von Amtes wegen erfolgt. Der Vorderrichter hat damit auf das Schreiben der Pensionskasse Graubünden - welche als angewiesene Drittschuldnerin nicht Verfahrenspartei ist (vgl. Ivo Schwander, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 132 ZGB) - reagiert und die ursprünglich angeordnete Schuldneranweisung zum Nachteil von X_______abgeändert. In dieser Konstellation entfällt nach dem zuvor Gesagten eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO. Mit dem Berichtigungsentscheid liegt vielmehr ein neuer Entscheid vor, der an sich wieder demselben Rechtsmittel unterliegt wie der ursprüngliche Entscheid. In der Sache selber geht es um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB. Dabei handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - gleich wie bei einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB für den rechtskräftig festgesetzten Kindesunterhalt - um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Verweis auf BGE
130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Mit Blick auf diesen vollstreckungsrechtlichen Charakter der Massnahme wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass für den Entscheid über eine Schuldneranweisung der Berufungsausschluss von Art. 309 lit. a ZPO gelte. Ein anderer Teil der Lehre wie auch die kantonale Praxis spricht sich indessen dafür aus, dass ein
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solcher Entscheid grundsätzlich der Berufung unterliegt. Begründet wird dies einerseits mit der eigenständigen Regelung, welche dieses Institut in der ZPO erfahren hat (Art. 271 lit. i ZPO), anderseits aber auch mit dem Umstand, dass der Anweisungsrichter im Gegensatz zum Vollstreckungsrichter gemäss Art. 335 ff. ZPO auch gewisse materiell-rechtliche Fragen zu prüfen hat und der Erkenntnischarakter gegenüber dem Vollstreckungscharakter überwiegt (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie nach Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zürich 2016, N 406, N 580 ff. und N 735, je mit weiteren Hinweisen; zur kantonalen Praxis u.a. ZR 113 (2014) Nr. 21 E. 2.1 f., LGVE 2011 Nr. 37 sowie RBOG 2011 Nr. 14). Die Berufung ist in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wie sie auch bei der Schuldneranweisung gegeben ist, allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Rechtsmittelanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet, sondern der Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig, ob der Vorderrichter die bereits rechtskräftig angeordnete Schuldneranweisung mit dem angefochtenen Berichtigungsentscheid für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 von monatlich CHF 1‘475.00 auf CHF 600.00 herabsetzen durfte. Durch den Berichtigungsentscheid nicht tangiert wurde hingegen die Schuldneranweisung für die Zeit ab Januar 2017, weshalb diese gar nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet. Die vorliegend massgebende Differenz zwischen dem ursprünglichen Entscheid und dem Berichtigungsentscheid beträgt somit CHF 2‘625.00 (drei Monate à CHF 875.00 [CHF 1‘475.00 abzüglich CHF 600.00]). Die Streitwertgrenze für die Berufung wird folglich nicht erreicht, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung einzig die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario).
3.4.1. Nachfolgend gilt es auf die Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert oder berichtigt werden kann, einzugehen. Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung können alle Arten von Entscheiden sein. Dieser Rechtsbehelf ist gegeben, wenn das
Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Berichtigt werden kann nur das Dispositiv. Die Berichtigung kann in einer inhaltlichen Kor-
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rektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs wie etwa einer fehlerhaften Zahl oder in der Ergänzung einer irrtümlich weggelassenen Angabe bestehen. Die Entscheidgründe können nicht berichtigt, aber erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv verständlich zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Dispositiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 334 ZPO). Die Rechtsbehelfe der Erläuterung oder Berichtigung bezwecken keine materielle Änderung, sondern nur eine Klarstellung des Entscheids im dargelegten Sinne. Die Unklarheit oder Widersprüchlichkeit muss auf einem Erklärungsirrtum beruhen, d.h. der Wille des Gerichts muss unrichtig zum Ausdruck kommen. Gegenstand der Berichtigung bildet damit eine falsche Äusserung. Kein Anwendungsfall derselben liegt hingegen vor, wenn der Wille bereits unrichtig gebildet worden ist, es sich also um einen Fehler in der Willensbildung handelt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 und N 7 zu Art. 334 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, a.a.O., § 26 Rz. 68). Berichtigt werden können also mit anderen Worten nur Fehler, die formeller Art sind und deren Behebung den Inhalt des berichtigten Entscheids selbst in keiner Weise verändert. Eine mit Rechtsfehlern behaftete Entscheidung darf demgegenüber nicht im Wege der Berichtigung inhaltlich abgeändert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2).
3.4.2. Vorliegend wurde der Entscheid vom 10. Oktober 2016 unter dem Titel «Berichtigung» gemäss Art. 334 ZPO materiell geändert, indem die Schuldneranweisung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 von CHF 1‘475.00 auf CHF 600.00 reduziert worden ist. Es geht dabei nicht etwa um die Behebung eines Rechnungsfehlers oder um einen Erklärungsirrtum, sondern es wird etwas anderes angeordnet, als ursprünglich entschieden wurde und gewollt war. Es handelt sich mithin um die Behebung eines Fehlers in der Willensbildung. Für eine solche Konstellation steht die Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO entsprechend den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht zur Verfügung. Der Vorderrichter hat den Umfang der Schuldneranweisung für den genannten Zeitraum erneut geprüft und, obschon sich die Beurteilungslage nicht geändert hat, aufgrund neuer rechtlicher Überlegungen eine Anpassung vorgenommen (vgl.
E. 3.1). Bereits bei Erlass des ursprünglichen Entscheids war bekannt, dass die Pensionskasse zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellensteuern bis zum 31. Dezember 2016 CHF 1‘000.00 der Rente zurückbehält. Dies wurde denn auch explizit festgehalten und bildete Entscheidungsgrundlage, indem die Rente des Beschwerdegegners bis Ende 2016 auf monatlich CHF 1‘353.00 und ab Januar 2017 auf CHF 2‘353.00 beziffert wurde (vgl. Entscheid vom 10. Oktober 2016 E. 5 S. 6). Durch den Berichtigungsentscheid wurde das Entscheidverfahren gewissermassen wiederaufgenom-
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men und der Streitgegenstand mit dem Hinweis, dass gemäss Schreiben der Pensionskasse lediglich CHF 600.00 für eine Anweisung zur Verfügung stehe (was sich aus besagtem Schreiben allerdings gerade nicht ergibt und VRPLW R൵HQVLFKWOLFK XQULFKWLJ IHVWJHVWHOOW ZXUGH), HLQHU QHXHUOLFKHQ %HXUWHLOXQJ XQWHU]RJHQ. :LH GLH %HVFKZHUGHI�KUHULQ ]X 5HFKW JHOWHQG PDFKW, HUVFKHLQW HLQ VROFKHV 9RUJHKHQ XQWHU GHP 'HFNPDQWHO GHV 5HFKWVEHKHOIV GHU »Berichtigung» unzulässig. Ebenso fehlt es für die vorgenommene Korrektur der Schuldneranweisung an einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse - wenn denn überhaupt solche vorliegen würden - würde ein entsprechendes Begehren eines Ehegatten voraussetzen. Der Drittschuldner selber ist hingegen wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend
E. 1.1.4) nicht Verfahrenspartei und kann damit auch keine Abänderung beantragen. Eine Anpassung von Amtes wegen, weil sich die Anordnung im Nachhinein als unrichtig oder ungerechtfertigt erweist, in analoger Anwendung von Art. 268 Abs. 1 oder Art. 256 Abs. 2 ZPO fällt ebenfalls ausser Betracht. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB entspricht weder einer jederzeit abänderbaren vorsorglichen Massnahme noch einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
3.4.3. Hinzu tritt der Umstand, dass die Mitteilung der Pensionskasse, der Anweisung bis Ende Dezember 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können, da dem Beschwerdegegner bis dahin nur ein Betrag von CHF 1‘353.00 auszubezahlen sei, ohnehin keine Anpassung oder Korrektur der rechtskräftig angeordneten Schuldneranweisung erforderlich macht. Für den angewiesenen Drittschuldner hat die gerichtliche Anordnung einzig zur Folge, dass er ab Mitteilung des Entscheides mit befreiender Wirkung nur noch an die unterhaltsberechtigte Person leisten kann. Rechtlich ändert sich jedoch weder etwas am Rechtsverhältnis zwischen Drittschuldner und Unterhaltsschuldner noch an jenem zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Auch nach der Schuldneranweisung durch das Gericht bleibt der Unterhaltsschuldner Gläubiger der Forderung, welche der Anweisung zugrunde liegt. Allerdings kann er im Umfang der Anweisung nicht mehr über die Forderung verfügen. Da kein Gläubigerwechsel stattfindet, geht der Drittschuldner der Einreden aus dem Schuldverhältnis nicht verlustig. Er hat an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten und zwar nach den Modalitäten des bestehenden Schuldverhältnisses (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZGB; Ursula Schmid, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 177 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II/1/2, Bern 1999, N 14 f. zu Art. 177 ZGB; Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 336 ff., insbesondere N 347 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anweisung gegenüber dem Drittschuldner, auch wenn diese auf einen höheren
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Betrag lautet, nur in jenem Umfang Wirkung entfaltet, als tatsächlich eine Schuld gegenüber dessen Gläubiger (dem Unterhaltsschuldner) besteht. Dem Drittschuldner bleibt eine allfällige Verrechnungseinrede weiterhin erhalten, zumal mit der Schuldneranweisung keine Änderung der Gläubigerstellung einhergeht. Hat der Drittschuldner der unterhaltspflichtigen Partei zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung weniger zu leisten, als gemäss Anweisung an die unterhaltsberechtigte Partei auszubezahlen wäre, beschränkt sich auch die Anweisung auf die tiefere Restschuld.
Eine darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung, welche die unterhaltsberechtigte Partei gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte, begründet die Schuldneranweisung nicht. Die unterhaltsberechtigte Partei wird, wie bereits erwähnt, nicht selber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuldneranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letztere ermöglicht es der Unterhaltsgläubigerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Drittschuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betreibung gegen den Drittschuldner bildet indessen der Entscheid über die Schuldneranweisung, der ja ohne jede Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (vgl. Heinz Hausheer/ Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 16 zu Art. 177 ZGB;
Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 342). Eine Vollstreckung gegen den Drittschuldner könnte sich daher nur auf den im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner bestehenden (oder zu erstreitenden) Titel stützen, wobei dem Drittschuldner wiederum sämtliche Einreden aus jenem Schuldverhältnis offen stünden. Denn der Unterhaltsgläubiger kann gegenüber dem Drittschuldner durch die Anweisung nicht bessergestellt sein als der Unterhaltsschuldner selbst. Macht der Drittschuldner im Nachgang zur Anordnung einer Schuldneranweisung geltend, dass seine im Anweisungsverfahren vorausgesetzte Schuld gegenüber dem Unterhaltspflichtigen effektiv tiefer ist als der angewiesene Betrag, bildet dies somit keinen Grund für eine Änderung der Schuldneranweisung, sondern deren Wirkung reduziert sich für den Drittschuldner automatisch auf den tatsächlich geschuldeten Betrag.
Ob die Einwendung des Drittschuldners begründet ist (z.B. ob die geltend gemachte Verrechnung überhaupt zulässig ist), ist damit nicht (mehr) vom Anweisungsrichter zu beurteilen, sondern gegebenenfalls in einem separaten (Vollstreckungs-) Verfahren. Nach dem Gesagten berechtigte die Mitteilung der Pensionskasse den Vorderrichter nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung der Schuldneranweisung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016. Vielmehr hätte diese ihn höchstens zu einer dahingehenden Erläuterung veranlassen sollen, dass die angewiesene Pensionskasse maximal den ihrem Versicherten geschuldeten Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen hat.
Für eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die An-
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weisung ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingreifen könnte, blieb von vornherein kein Raum.
3.4.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Berichtigungsentscheid vom 21. Oktober 2016 gänzlich aufzuheben ist. Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 gibt - auch nach Vorliegen der Mitteilung der Pensionskasse Graubünden, der Anweisung bis Ende 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können - keinen Anlass zur Berichtigung und beansprucht damit unverändert Geltung. Die Pensionskasse Graubünden wäre damit grundsätzlich verpflichtet, die Altersrenten, welche ihrem Versicherten (dem Beschwerdegegner) nach ihren eigenen Angaben im strittigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2016) zustehen (je CHF 1‘353.00), an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Soweit sie gestützt auf den Berichtigungsentscheid - also vor Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016, mit welcher der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde
- bereits Zahlungen an den Beschwerdegegner geleistet hat, wird sie in ihrem Vertrauen auf die richterliche Anordnung, die ja grundsätzlich sofort vollstreckbar war (Art. 325 Abs. 1 ZPO), allerdings zu schützen sein, so dass die ihr mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angedrohte Sanktion der Doppelzahlung nicht rückwirkend wieder zum Tragen kommen kann. Zu einer nochmaligen Auszahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Betrag von CHF 600.00 und der tatsächlich geschuldeten Rente von CHF 1‘353.00 an die Beschwerdeführerin wird die Pensionskasse daher nicht verpflichtet werden können. Abschliessend zu beurteilen wäre diese Frage allerdings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegebenenfalls - sollte die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an sie durchzusetzen versuchen - durch das hierfür zuständige (Vollstreckungs-)Gericht. Die Beschwerdeinstanz kann sich dementsprechend darauf beschränken, der Pensionskasse den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen und sie in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2016 anzuweisen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Altersrente des Beschwerdegegners (CHF 753.00 = CHF 1‘353.00 [Anspruch des Versicherten nach Abzug der Quellensteuern] abzüglich CHF 600.00 [bereits an die Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Teil der Altersrente]) auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen. ZK1 16 180 Urteil vom 24. Februar 2017