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PKG 2018 12 • KG GR PKG 2018 12 KI-generiert

Guardianship Removal Appeal Regarding Lawyer Replacement

Geschäftsnummer PKG 2018 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal by an individual under comprehensive guardianship who challenged the rejection of their request to dismiss their guardian, arguing that the guardian's act of revoking their lawyer in a divorce case warranted dismissal. The court first confirmed that the appellant, despite comprehensive guardianship, retained the capacity to litigate and appeal concerning their "highly personal rights," such as requesting the removal of a guardian, provided they retained the necessary decisional capacity (Urteilsfähigkeit) for that specific matter. Considering psychiatric reports indicating the appellant could handle simple tasks and that the request for guardian removal was not overly complex or financially risky, the court found the appellant was decisionally capable regarding this specific procedural issue. Furthermore, the court reasoned that while the guardian's subsequent replacement of the lawyer stemmed from a misunderstanding of roles and a breakdown of trust with the original counsel, this error did not constitute a "good cause" under the law to justify dismissing the guardian entirely, especially as further changes would unnecessarily prolong the divorce proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 398 ZGB, Art. 16 ZGB, Art. 423 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 398 Abs. 3 ZGB, Art. 67 Abs. 1 ZPO; Guardianship Removal Appeal Regarding Lawyer Replacement: The court first confirmed that the appellant, despite comprehensive guardianship, retained the capacity to litigate and appeal concerning their "highly personal rights," such as requesting the removal of a guardian, provided they retained the necessary decisional capacity (Urteilsfähigkeit) for that specific matter. Considering psychiatric reports indicating the appellant could handle simple tasks and that the request for guardian removal was not overly complex or financially risky, the court found the appellant was decisionally capable regarding this specific procedural issue. Furthermore, the court reasoned that while the guardian's subsequent replacement of the lawyer stemmed from a misunderstanding of roles and a breakdown of trust with the original counsel, this error did not constitute a "good cause" under the law to justify dismissing the guardian entirely, especially as further changes would unnecessarily prolong the divorce proceedings.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Wegnahmerecht Scheidungsverfahren Vormund Verfahrensrechte Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

The appeal challenging the refusal to dismiss the guardian was dismissed because the conduct of the guardian did not constitute an important reason for dismissal under this provision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the costs of the federal court proceedings as the appeal was dismissed.

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Volltext

PKG 2018 12

12 – Fall einer unter umfassender Beistandschaft nach Art.

398 ZGB stehenden Person X._, die in den hier interessierenden Belangen über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt, Art. 16 ZGB. Die KESB erklärt Zustimmung zur Prozessführung in der Ehescheidungssache des Verbeiständeten und ermächtigt den Beistand D._, hierfür einen Anwalt beizuziehen. Mandatierung von Rechtsanwalt M._. Rückgängigmachung (Erw. 2)

– Begehren des X._ um Abberufung des Beistandes D._, Art. 423 ZGB. Blieb ohne Erfolg, sowohl vor der KESB als auch vor Kantonsgericht (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2.1. Einer eingehenderen Prüfung ist indessen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu unterziehen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer als direkt Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 450 Abs.

2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist in diesem Zusammenhang nun aber zu prüfen, ob dem unter umfassender Beistandschaft stehenden Beschwerdeführer überhaupt die Beschwerdebefugnis zusteht. Denn bei einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ex lege (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist eine handlungsunfähige Person nicht prozessfähig und daher nicht berechtigt, ihren Prozess selber zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen (Art. 67 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs.

2 EGzZGB; Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 und N 16 zu Art. 67 ZPO). Dieser Grundsatz wird indessen bereits durch Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO eingeschränkt, indem handlungsunfähige Personen, welche urteilsfähig sind, selbständig Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit der erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 407 ZGB überein, welche wiederum dasselbe aussagt wie die unter dem Titel «Höchstpersönliche Rechte» stehende Bestimmung von Art. 19c Abs. 1 ZGB. Es geht somit um die Ausübung (relativ oder absolut) höchstpersönlicher Rechte (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N 30 zu Art. 67 ZPO). Beschränkt Handlungsunfähige i.S.v. Art. 19c Abs. 1 ZGB sind bezüglich der Wahrung höchstpersönlicher Rechte voll geschäftsfähig, d.h. sie können diesbezüglich ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZGB) rechtswirksam handeln, soweit nicht von Gesetzes wegen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig ist – was vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Kurt Affolter,

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in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2014, N 14 zu Art. 407 ZGB). Dies gilt insbesondere auch für die Ergreifung eines Rechtmittels, falls die handlungsunfähige Person im relevanten Bereich urteilsfähig ist und es um die Wahrung ihrer höchstpersönlicher Rechte geht (vgl. hierzu Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art.

450 ZGB [zit. BSK-Steck]; Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1). Das Begehren um Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB gehört zu den relativ höchstpersönlichen Rechten der betroffenen Person (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, in: Aebi-Müller/ Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern 2017, N

266 zu Art. 19–19c ZGB). Allgemein gilt also, dass in sämtlichen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren der beschränkt handlungsunfähige Betroffene zur selbständigen Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde und zur Prozessführung befähigt ist. Konsequenterweise beinhaltet dieses Recht auch die Befugnis, in diesen Verfahren einen Rechtsvertreter zu wählen und gültig zu bevollmächtigen (Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, a.a.O., N

21 zu Art. 67 ZPO; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 301 zu Art. 19–19c ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom

30. Mai 2011 E. 5 f. und 5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 3.2.3; BGE 112 IV 9 E. 1). Der gesetzliche Vertreter soll die dem beschränkt Handlungsunfähigen in Art. 19c ZGB gewährte Autonomie nicht illusorisch machen können, indem er ihm den Zugang zum Gericht verweigert (Eugen Bucher/ Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 234 zu Art. 19–19c ZGB).

2.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der relevanten Handlung urteilsfähig ist und damit in der vorliegenden Angelegenheit selbständig einen Rechtsvertreter mandatieren kann.

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willensbzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. BGE 117 II 231 E. 2a m.w.H.). Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse All-

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tagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 E. 1a sowie BGE 117 II 231 E. 2a m.w.H.).

Welches Mass an Urteilsfähigkeit für ein bestimmtes höchstpersönliches Handeln erforderlich ist, muss folglich im Einzelfall bestimmt werden. Jedenfalls lässt sich nicht allgemein sagen, dass im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Geschäften angesichts deren Tragweite hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden können. Im Gegenteil wird man oft gerade mit Blick auf die Persönlichkeitsnähe die Urteilsfähigkeit bejahen müssen, um einer Fremdbestimmung durch den gesetzlichen Vertreter vorzugreifen oder um, bei absolut höchstpersönlichen Rechten, zu verhindern, dass in einem bestimmten Bereich gar kein Handeln möglich ist. Zudem entziehen sich die höchstpersönlichen Rechte bis zu einem gewissen Grad rationaler Beurteilung, sodass auch aus diesem Grund jedenfalls an die intellektuellen Fähigkeiten (als Teilbereich der Urteilsfähigkeit) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollten (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 230 zu Art. 19–19c ZGB). Zu beachten ist des Weitern, dass selbst bei umfassender Beistandschaft zufolge «dauernder Urteilsunfähigkeit» nach Art. 398 Abs. 1 ZGB der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit nicht generell abgesprochen werden kann, weil sich damit kein rechtskräftiger Entscheid über die Urteilsfähigkeit der verbeiständeten Person verbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 2.1).

2.3. Den eingeholten psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) und eine sog. residuale Persönlichkeitsoder Verhaltensstörung (ICD-10: 10.71) als Folge eines chronischen Alkoholüberkonsums diagnostiziert werden. Ausserdem wird in den Gutachten der Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom mit einem differentialdiagnostisch nicht ausschliessbaren organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) geäussert. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung wird ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. KESB act. 267, S. 23; act. D.5,

S. 19). Insbesondere durch die langjährige Alkoholsucht und den im Jahre 2013 erlittenen Autounfall sei in gewissen Bereichen beim Beschwerdeführer eine Verminderung des ursprünglichen Denkvermögens und seiner kognitiven Fähigkeiten feststellbar. Eine Progredienz der Defizite könne indessen nicht festgestellt werden. Die Diagnose einer dementiellen Entwicklung könne nicht mehr gestellt werden (vgl. act. D.5, S. 21). Im Gutachten vom 15. Mai 2015, auf welches das Gutachten vom 30. Januar 2018 im Wesentlichen verweist, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Nüchternheit in Bezug auf einfache Handlungen (Essensbe-

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stellungen, Nahrungsmittel einkaufen etc.) handlungsfähig sei. Komplexere Tätigkeiten, die ein mehrschrittiges Vorgehen notwendig machen, dürften ihn aber schnell an seine Grenzen führen (KESB act. 267, S 24). Vorliegend erweisen sich die Zusammenhänge in Bezug auf den ersuchten Beistandswechsel weder als komplex noch vermag ein entsprechender Wechsel gravierende Folgen für den Beschwerdeführer zu zeitigen. Auch die daraus resultierende Prozessführung und die damit zusammenhängende notwendige Mandatierung eines Rechtsvertreters erweisen sich – zumindest in fi- nanzieller Hinsicht – nicht als risikoreich, zumal sich der Prozess auf die (weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe) Frage eines möglichen Beistandswechsels beschränkt. Angesichts dieser Tatsachen sind der Beschwerdeinstanz keine Gründe ersichtlich, an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft zu zweifeln. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umso mehr, als mit Bezug auf die Prozessfähigkeit in höchstpersönlichen Angelegenheiten, namentlich im Zusammenhang mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wie der vorliegenden (vgl. E. 5.1), anerkanntermassen ein tiefer Massstab an die Urteilsfähigkeit angelegt wird (Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 127 zu Art. 16 ZGB; vorstehend E. 2.2). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsvertreters unter einer – seine Urteilsfähigkeit gänzlich ausschliessenden – alkoholischen Beeinflussung stand, sind nicht ersichtlich. Damit bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Zusammenhänge des begehrten Beistandswechsels zu erkennen und dessen Folgen abzuschätzen. In Bezug auf diese Handlung ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres Urteilsfähigkeit zu attestieren.

Daran ändert auch nichts, dass Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung der KESB zur Prozessführung vorsieht. Eine derartige Einwilligung der KESB ist nämlich im Bereich höchstpersönlicher Rechte nicht notwendig (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung des KESB-Entscheids vom 4. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der verweigerten Entlassung des Beistandes legitimiert ist und er für dieses Beschwerdeverfahren auch Rechtsanwalt M._ als seinen Rechtsvertreter bestimmen durfte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

5.1. Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 erteilte die KESB Nordbünden dem Beistand die Zustimmung zur Prozessführung im Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau vor dem Regionalgericht Imboden. Gleichzeitig ermächtigte sie den Beistand, einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen (KESB act. 426). In der Folge mandatierte der Beistand Rechtsanwalt M._. Da dieser nach

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Auffassung des Beistandes die Angelegenheit angeblich zu wenig beförderlich behandelte, wurde ihm das Mandat am 4. September 2017 vom Beistand wieder entzogen. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M._, erfolglos bei der KESB Nordbünden, welche das Begehren des Beschwerdeführers um Abberufung des gegenwärtigen Beistandes am 4. Oktober 2017 abwies. Dagegen führt der Beschwerdeführer nun Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides, die Entlassung des Beistands D._ und die Einsetzung eines neuen Beistands, oder eventualiter die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. A.1, Dispositivziffern 1 bis 5). Begründet wird die Beschwerde ausschliesslich mit dem in den Augen des Beschwerdeführers ungerechtfertigten Mandatsentzug gegenüber Rechtsanwalt M._.

5.2. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Dass der Beistand D._ allgemein nicht in der Lage wäre, sein Amt korrekt auszuüben, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeinstanz sind überdies keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer an der Eignung von D._ zu zweifeln wäre. Es ist somit zu prüfen, ob das Verhalten des Beistandes im Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und insbesondere mit der Entlassung von Rechtsanwalt M._ als Rechtsvertreter des verbeiständeten Beschwerdeführers einen wichtigen Grund für den geforderten Beistandswechsel im Sinne von Art.

423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellt. Die Behörde hat dabei ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Die Behörde verfügt also über ein grosses Ermessen. Wie bei der nicht mehr bestehenden Eignung (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) stehen auch bei der Entlassung des Mandatsträgers aus wichtigem Grund die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (zum Ganzen siehe Urs Vogel, a.a.O., N

22 und 24 ff. zu Art. 421–424 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4).

5.3. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017 im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung zur Prozessführung bezüglich des vor dem Regionalgericht Imboden hängigen Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau erteilt und dem Beistand die Substitutionskompetenz eingeräumt, d.h. die Möglichkeit, «einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen» (vgl. KESB act. 426). Wie erwähnt, wurde sodann Rechtsanwalt M._ mandatiert. Fest-

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zuhalten ist in diesem Zusammenhang vorab, dass die Einreichung einer Scheidungsklage bzw. die Zustimmung zur Scheidungsklage des Ehegatten an sich höchstpersönlicher Natur ist. Es bedarf dafür deshalb weder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der KESB, sei es für die Prozessführung oder sei es für den Beizug eines Rechtsanwaltes. Es genügt hierfür die Urteilsfähigkeit des Scheidungswilligen (vgl. Art. 407 und Art. 19c ZGB; Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vorstehend E. 2.1 ff.; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 275 zu Art. 19–19c ZGB). Allerdings verhält es sich derart, dass in einem Scheidungsprozess nicht nur der Scheidungspunkt, sondern stets auch die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheauflösung zu beurteilen sind, was in aller Regel – wie auch im vorliegenden Fall – die strittigsten Punkte sind. Für diesen Teil des Verfahrens bedarf es aber – handelt es sich hierbei doch nicht um höchstpersönliche Rechte – einer Prozessführungsermächtigung der KESB sowie der Genehmigung einer allenfalls abgeschlossenen Ehescheidungskonvention über die finanziellen Ansprüche der Ehegatten (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 277 zu Art. 19–19c ZGB; Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 416/417 ZGB). Der Entscheid der KESB vom 10. Januar 2017 ist somit dahin zu verstehen, dass sie dem Scheidungsverfahren in Bezug auf die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen zugestimmt und den Beistand bezogen auf diesen Teil des Prozesses ermächtigt hat, einen Rechtsanwalt zu bestellen (vgl. KESB act. 426, E. 1).

5.4. Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes folgt den Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR. Grundsätzlich kann ein solcher Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Aus vertragsrechtlicher Sicht durfte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers somit jederzeit (Art. 404 Abs. 2 OR fällt ausser Betracht) das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt M._ auflösen. Da der Beistand aber stets im wohlverstandenen Interesse des Verbeiständeten zu handeln hat, darf er nach Beginn eines Prozesses das erteilte Mandat nur widerrufen, wenn die Interessenlage des Verbeiständeten dies gebietet. Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 fest, dass sich aus den eingereichten Akten Hinweise ergäben, dass die Differenzen zwischen Beistand und Rechtsvertreter zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zurückzuführen seien. Nichtsdestotrotz sei unbestritten, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Bereich des Scheidungsverfahrens als ungenügend zu beurteilen sei. Es könne dem von der Behörde mit der Prozessführung und somit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren beauftragten Beistand nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den bisher mandatierten Rechtsvertreter durch eine andere fachlich qualifizierte Rechtsanwältin ersetzt habe. Diese Ausführungen gilt es zu relativieren.

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Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2017, nebst der Zustimmung zur Prozessführung, den Beistand ermächtigt, «einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu beauftragen (Substitutionsrecht)», wovon der Beistand D._ dann auch Gebrauch machte und Rechtsanwalt M._ mandatierte. Der Entscheid kann sowohl aufgrund des Wortlauts als auch nach Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass der Beistand, dem eine juristische Ausbildung fehlt, angesichts der «Komplexität der Rechtsund Sachlage» (vgl. hierzu KESB act. 426, E. 1 in fine) berechtigt ist, an seiner Stelle (was denn auch der Bedeutung des Wortes «Substitution» entspricht), den Prozess durch einen ausgebildeten Rechtsanwalt führen zu lassen.

Dies wiederum bedeutet, dass nach entsprechender Mandatierung dem Anwalt die Aufgabe zufällt, die notwendigen Akten zu sammeln und zu prüfen, sich über die Rechtslage ein Bild zu machen, zwecks Aushandlung einer allfälligen Konvention mit der Gegenpartei Kontakt aufzunehmen, die entsprechenden Verhandlungen zu führen und eine genehmigungsfähige Konvention zu erarbeiten bzw. unter Umständen die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Der Beistand als juristischer Laie kann den beauftragten Rechtsanwalt bei dieser Tätigkeit nur unterstützen, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Akten aushändigt, sich allenfalls mit dem Anwalt über das weitere Vorgehen austauscht und mit ihm Konventionsentwürfe mit Blick auf die Interessen des Verbeiständeten diskutiert.

Über dieses Rollenverständnis bestand insbesondere beim Beistand ein grosses Missverständnis. So stand er selbst in Kontakt mit der Gegenpartei, nahm von ihr Konventionsvorschläge entgegen und kommentierte diese noch vor Aushändigung an den Anwalt (act. B.9 und B.10). Dieses Vorgehen hat Rechtsanwalt M._ in seiner E-Mail vom 5. April 2017 (act. B.11.1) grundsätzlich zu Recht beanstandet. Ob ihm im Zusammenhang mit der Mandatsführung allenfalls selber Vorwürfe gemacht werden können, indem er es gemäss den Ausführungen des Beistands versäumt hat, beim Regionalgericht Imboden um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Konvention nachzusuchen, nicht selbst beim Treuhänder des Beschwerdeführers die notwendigen Akten eingefordert hat etc. (vgl. KESB act. 478), lässt sich ohne vertiefte Abklärungen nicht feststellen.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erscheint dies indessen auch nicht notwendig. Offensichtlich ist nämlich die Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und dem beauftragten Anwalt durch die erwähnten Vorfälle stark gelitten hat. Das vertrauensvolle Zusammenarbeiten von Beistand und Rechtsvertreter ist in einem solchen Fall aber unabdingbar, um die Interessen des Verbeiständeten bestmöglich zu wahren. Wenn dieses Vertrauen wie im vorliegenden Fall unwiederbringlich verloren ist, so bleibt nur die Auflösung des Mandatsverhältnisses, was denn auch durch den Beistand erfolgte.

Dem Beistand lässt sich nach dem Gesagten nur ein

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falsches Rollenverständnis im Scheidungsverfahren nach der Mandatierung eines Rechtsanwaltes vorhalten. Aus den Akten lässt sich aber auch ohne weiteres erkennen, dass er in der Überzeugung und in der Absicht handelte, sich für Interessen des Verbeiständeten einzusetzen. So erfolgte der Anwaltswechsel offensichtlich in der Meinung, die Interessenwahrung des verbeiständeten Beschwerdeführers zu verbessern und das Scheidungsverfahren voranzubringen. Das Missverständnis bei der Rollenverteilung zwischen Anwalt und Beistand ist unglücklich, rechtfertigt aber unter diesen Umständen nicht, im Verhalten des letzteren einen wichtigen Grund für seine Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu erblicken. Auf keinen Fall läge es im Interesse des Verbeiständeten, das Rechtsvertretungsmandat im Scheidungsverfahren wieder auf Rechtsanwalt M._ zu übertragen, worum dieser die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 27. November 2017 ersucht (vgl. KESB act. 504), nachdem sich nun eine vom Beistand eingesetzte Fachanwältin für Familienrecht mit dieser Angelegenheit befasst und gemäss der Stellungnahme des Beistandes vom 20. Februar 2018 bereits einen Gegenvorschlag zum Konventionsentwurf ausgearbeitet hat. Abgesehen von den zusätzlichen Kosten eines weiteren Mandatswechsels würde sich das Scheidungsverfahren noch weiter in die Länge ziehen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten hat die KESB Nordbünden im Rahmen ihres ihr weit zustehenden Ermessens richtig entschieden, indem sie den Antrag auf Wechsel der derzeitigen Beistandsperson abwies (Dispositivziffer 5.). Der Entscheid ist damit zu schützen und die Beschwerde gesamthaft abzuweisen. ZK1 17 143 Entscheid vom 17. April 2018