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PKG 2018 10 • KG GR PKG 2018 10 KI-generiert

Child Support Calculation After 2017 Amendments: Living Cost Approach for Care Support

Geschäftsnummer PKG 2018 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the calculation of child support following legal amendments effective January 1, 2017, which introduced care support ("Betreuungsunterhalt") alongside material and cash support. The reasoning focused on adopting the living cost approach ("Lebenshaltungskostenansatz") for determining care support, particularly in marital cases, holding that care support is owed only to the extent the primary caregiver cannot cover their own living costs due to childcare responsibilities, requiring the consideration of the caregiver's income against their calculated basic needs, which are based on the legally defined subsistence minimum, potentially adjusted for supplementary insurance and taxes, with an allocation for the children's share of housing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 13cbis Abs. 1 SchlT, Art. 1 SchlT, Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Child Support Calculation After 2017 Amendments: Living Cost Approach for Care Support: Januar 2017 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, S. 918 ff.). Somit ist vorliegend für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt neben dem Naturalund dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB u. Art.

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Lebenskosten Grundbedürfnisse Wohnkosten Betreuungsunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13cbis Abs. 1 SchlT
Dessen Bestimmungen finden auf alle Verfahren Anwendung, welche bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB).
Art. 1 SchlT
Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB) sind indessen lediglich die Verhältnisse ab dem
Art. 276 Abs. 2 ZGB
Seit dem 1.1.2017 umfasst der Kindesunterhalt nebst dem Naturalund dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs.
Art. 285 Abs. 2 ZGB
1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs.
Art. 285 ZGB
Jonas Schweighauser, a.a.O., N 79 ff. u. N 94 ff. zu Art. 285 ZGB).
Art. 285 Abs. 1 ZGB
1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs.
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Volltext

PKG 2018 10

10 – Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Zur Unterhaltspflicht der Eltern. Seit dem 1.1.2017 umfasst der Kindesunterhalt nebst dem Naturalund dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).

Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenansatz (Erw. 6.1–6.2.3).

Aus den Erwägungen:

6.1. Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen finden auf alle Verfahren Anwendung, welche bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB) sind indessen lediglich die Verhältnisse ab dem

1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, S. 918 ff.). Somit ist vorliegend für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt neben dem Naturalund dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB u. Art.

285 Abs. 2 ZGB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen [im Folgenden zitiert als Betreuungsunterhalt], in: FamPra.ch 2017, S. 199). Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes – welche sich ihrerseits nach dem Kindeswohl beurteilt – zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Dritten betreut (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter usw.), handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kindes gehören (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom

29. November 2013 [im Folgenden zitiert als Botschaft Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2 S. 551 f.; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 2017, S. 171 f.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15

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Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB). Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, a.a.O., N 16 Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB).

6.2.1. Was die Bemessung des Betreuungsunterhalts betrifft, so hat sich der Gesetzgeber explizit dagegen entschieden, entsprechende Kriterien festzulegen. Damit ist es der rechtsanwendenden Praxis überlassen, eine im Einzelfall angemessene Lösung zu finden. Den Gerichten wird wie bereits bei der Festlegung des Barunterhalts ein grosser Ermessensspielraum belassen (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 552 ff.; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 69 f. zu Art. 285 ZGB).

Unstrittig ist bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts, dass sich dieser am Existenzminimum des betreuenden Elternteils bzw. an dessen Lebenshaltungskosten zu orientieren hat. Strittig ist hingegen, inwieweit das (tatsächliche oder hypothetische) Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Hier bestehen mit dem Lebens(haltungs)kostenansatz und der Betreuungsquotenmethode zwei konträre Ansätze. Nach dem ersten Ansatz (vertreten bspw. durch Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 207 ff., insb. S. 212) wird dem betreuenden Elternteil das Einkommen bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts vollständig angerechnet.

Betreuungsunterhalt ist in diesem Sinn nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann. Bei der Betreuungsquotenmethode (vertreten bspw. von Alexandra Jungo/ Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.) ist Betreuungsunterhalt unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten geschuldet, wenn der betreuende Elternteil infolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angeknüpft wird daran, in welchem (prozentualen) Umfang der betreuende Elternteil zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.

Der Betreuungsunterhalt wird danach entsprechend der Betreuungsquote auf Basis der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils bemessen. Dessen Erwerbseinkommen bleibt unberücksichtigt, zumindest in einem ersten Schritt, ist doch anschliessend noch eine Kontrollrechnung vorzunehmen, die bei unausgewogenen Resultaten zu einer Korrektur des Betreuungsunterhalts führen kann (Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, Lebenshaltungskostenansatz versus Betreuungsquotenmethode, in: AJP 2017, S. 1421 ff., mit einem Überblick über den Stand von Rechtsprechung und Lehre;

Jonas Schweighauser, a.a.O., N 79 ff. u. N 94 ff. zu Art. 285 ZGB).

6.2.2. Zumindest in ehelichen Verhältnissen ist der Lebenshaltungskostenansatz vorzuziehen. Er entspricht den Anhaltspunkten in der

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Botschaft, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Abzustellen ist damit auf denjenigen Betrag, der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 554 u. Ziff. 2.1.3 S. 576 f.). Zwar ist nicht zu übersehen, dass in Fällen, in denen die betreuende Person ein ausreichendes Einkommen hat, um ihren persönlichen Unterhaltsbedarf zu decken, kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der betreuende Elternteil hat in diesem Sinn die Betreuungskosten bzw. die betreuungsbedingte Erwerbseinbusse allein zu tragen, während der andere Elternteil ungehindert einem Vollzeiterwerb nachgehen kann und – indem ihm die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleibt – finanziell davon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 577; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.). Allerdings bestand das Ziel der Gesetzesrevision darin, die Betreuung des Kindes insofern zu gewährleisten, als die Präsenz des betreuenden Elternteils soweit als möglich wirtschaftlich sichergestellt ist. Dies wird erreicht, wenn er trotz Betreuung seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 554). Andere, mittelbare Folgen der infolge Kinderbetreuung reduzierten Erwerbstätigkeit (erschwerter Wiedereinstieg ins Berufsleben, verminderte Lohnund Karrierechancen, Vorsorgedefizite etc.) haben nicht direkt mit der Gewährleistung der Betreuung als Anspruch des Kindes zu tun. Diese Nachteile sind nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wie ein allfälliger höherer Lebensstandard, welcher über den Betreuungsunterhalt nicht abgegolten wird, weiterhin im Rahmen des (nach)ehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. Im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige Ehegattenoder nacheheliche Unterhalt. Nur bei unverheirateten Eltern beschränkt sich die Leistung auf den Betreuungsunterhalt (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 556; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S.

180 f.; Mattias Dolder, a.a.O., S. 922). Im Weiteren steht die Anwendung des Lebenshaltungskostenansatzes und damit die Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils im Einklang mit Art. 285 Abs.

1 ZGB, nach dem der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (beider) Elternteile entsprechen soll (vgl. Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 211; Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1424). Schliesslich erweist sich die Lebenshaltungskostenmethode bei verheirateten Eltern als praktikabler.

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Sind nämlich gleichzeitig trennungsbedingte oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bemessen, ist in der Regel ohnehin eine konkrete Grundbedarfsrechnung mit Überschussteilung vorzunehmen, in die das Einkommen des betreuenden Elternteils einbezogen wird. Daneben noch eine abstrakte Bemessung des Betreuungsunterhalts vorzunehmen, mit einer zusätzlich durchzuführenden Kontrollrechnung, in die Kosten und finanzielle Mittel beider Haushalte dann doch noch einzubeziehen sind, erscheint umständlich (vgl. auch Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1424).

6.2.3. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie um den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil, nicht aber um Beiträge an den Aufbau einer Altersvorsorge, zu erweitern ist. Von den Wohnkosten des mit Kindern zusammenlebenden Elternteils ist ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3

S. 576; Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. III/B/1.2.3; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich [im Folgenden zitiert als Leitfaden], Version Mai 2017, S. 7 ff., abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-1120 17.html>; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 172 f.; Jonas Schweighauser, a.a.O., N

80 f. zu Art. 285 ZGB). Das Abstellen auf einen objektivierten, regional vereinheitlichten Pauschalbetrag rechtfertigt sich namentlich in ehelichen Verhältnissen nicht (vgl. Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1422 Fn. 2 m.w.H.; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 210). Von den so errechneten Lebenshaltungskosten ist das eigene Einkommen der Hauptbetreuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreuungsunterhalt dar. Vermag die betreuende Person mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich zu decken, ist, wie bereits oben erwähnt, auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet (zur Problematik bei überobligatorischer Leistung der Hauptbetreuungsperson bzw. der damit verbundenen sog. Vorabzuteilung vgl. bspw. Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 214 ff.). Gleichwohl kann bei verheirateten Eltern ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu finanzieren oder ob ein Manko festgestellt werden muss (Leitfaden, a.a.O., S. 10 f.). ZK1 15 97 Urteil vom 23. März 2018