Appellate Court Decision on Traffic Violation Appeal Due to Procedural Errors in Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court correctly dispensed with a public hearing for the traffic violation appeal based on the minor nature of the offense and the exclusion of a *reformatio in peius*, as permitted by procedural rules when only violations are at issue. However, the conviction was overturned due to significant procedural errors during the investigation, specifically the police's inadequate questioning of the accused, violating the requirement for clear inquiries to clarify statements, and the fundamental failure to secure crucial and objective video evidence of the incident, which constituted a breach of the duty to investigate all relevant facts with equal diligence and to secure evidence as mandated by procedural codes and fair trial principles, leading inevitably to the accused's acquittal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 406 StPO, Art. 143 Abs. 5 StPO, Art. 306 StPO, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 390 Abs. 5 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Appellate Court Decision on Traffic Violation Appeal Due to Procedural Errors in Investigation: However, the conviction was overturned due to significant procedural errors during the investigation, specifically the police's inadequate questioning of the accused, violating the requirement for clear inquiries to clarify statements, and the fundamental failure to secure crucial and objective video evidence of the incident, which constituted a breach of the duty to investigate all relevant facts with equal diligence and to secure evidence as mandated by procedural codes and fair trial principles, leading inevitably to the accused's acquittal.
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KI-generiertThe court applied this article to uphold the decision of the Cantonal Court to hold the appeal proceedings in writing.
Cited as the basis for excluding a reformatio in peius, which supported the use of the written procedure.
Cited to criticize the police interrogation for being insufficient in scope and clarity.
Cited as violated due to the failure of the authorities to investigate all relevant facts and examine incriminating and exculpatory circumstances with equal diligence (Investigation Principle).
Cited as violated because the police failed to secure and evaluate the relevant evidence (video recordings).
Cited as violated when the necessary evidence was not secured, leading to the inability of the accused to prove their factual claims.
Mentioned in the context of the presumption of innocence, which mandates acquittal when proof of guilt is lacking.
Cited to show that internal guidelines excluding the securing of video evidence contradict the principle of using all appropriate means to establish the truth.
Volltext
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20 – Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln.
Absehen von einer öffentlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 406 StPO (Erw. 3).
– Ungenügende Befragung des Angeschuldigten durch die Polizei in Verletzung von Art. 143 Abs. 5 StPO (Erw. 10 c).
– Mängel bei der Erhebung der massgeblichen Beweismittel in Widerspruch zu Art. 6 und Art. 306 StPO; unzulässiger Verzicht auf die Sicherstellung von Videoaufnahmen (Erw.
11).
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Daran ändert Art. 390 Abs. 5 StPO nichts, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tatund Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte – wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist – mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, oder nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen).
b) Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger wurde gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 34) wegen Verletzung der Ver-
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kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin wegen einer Übertretung, angeklagt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers ist vorliegend nicht erforderlich, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz äussern konnte und es nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser weitere sachdienliche Aussagen machen könnte. Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers stellen sich nicht. Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts konnte unter diesen Umständen somit das schriftliche Verfahren gemäss Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen.
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10.c) Hinzu kommt, dass die Einvernahme durch die Polizei nicht nach den Grundsätzen von Art. 143 Abs. 5 StPO durchgeführt wurde, wonach die Strafbehörde durch «klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen» anstrebt. Hätten die Polizisten X._ nämlich darauf hingewiesen, von wo aus sie ihn angeblich gesehen haben wollen, würden heute kaum zwei verschiedene Sachverhaltsversionen vorliegen. Die rudimentäre Einvernahme von X._ durch die Kantonspolizei, die sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkte, dass X._ die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung bestreite, weist weder klare Fragen und Vorhalte auf, noch wird in irgendeiner Art und Weise die Vollständigkeit der Aussage und die Klärung von Widersprüchen angestrebt. Das Dokument hat damit im Zusammenhang mit der Wahrheitsfindung nur insofern Bedeutung, als klar ist, dass X._ den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht akzeptierte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2).
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11.a) Damit ist bereits aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt, von wo aus die beiden Polizisten den fraglichen Vorfall beobachtet hatten. Die Frage wäre dann zentral, wenn eine definitive Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen vorgenommen werden müsste. Im vorliegenden Fall kann aber offengelassen werden, ob eine Verurteilung des Beschuldigten aufgrund der aktenmässig ausgewiesenen Beweise vor dem Grundsatz der in Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung standhalten würde. Die Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, weil der Beschuldigte unabhängig davon aus einem weiteren Grund freizusprechen ist. Nach Art. 6 StPO haben die Strafbehörden «von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen» abzuklären (Abs. 1), wobei sie «die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt» zu untersuchen haben. Für die Polizei gilt darüber hinaus nach
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Art. 306 StPO, dass sie «Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten» hat (Abs. 2 lit. a), wobei sich ihre «Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen» richten muss (Abs. 3). Die gesetzlich statuierte Verpflichtung der Strafbehörden zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beinhaltet die Pflicht, von den «bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen» (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Unterlässt es eine Strafbehörde, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis zu erheben, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 10 zu Art. 6 StPO; ZR 106 (2007) Nr. 43). Ist eine nachträgliche Erhebung eines wesentlichen Entlastungsbeweises nicht mehr möglich, und kann das Versäumnis auch nicht anderweitig geheilt werden, so darf sich dieser Umstand nicht zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken. «Das Gericht muss nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von einem entsprechenden Nachweis zugunsten der beschuldigten Person ausgehen» (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 11 und 12 zu Art. 6 StPO, mit weiteren Hinweisen).
b) Vorliegend steht fest, dass vom fraglichen Vorfall am Südende des B._-Tunnels Videoaufzeichnungen bestanden und dass die mit den Ermittlungen betrauten Polizisten nach eigenen Angaben davon Kenntnis hatten, indessen unter Hinweis auf angebliche interne Richtlinien auf die Sicherstellung der Aufnahmen verzichteten. Damit haben es die Strafverfolgungsbehörden unterlassen, das einzige objektive und unzweideutige Beweismittel zu erheben, das zur klaren Belastung wie zur vollständigen Entlastung von X._ hätte führen können. Nachdem die entsprechenden Aufnahmen mittlerweile gelöscht sind, kann dieser entscheidende Mangel nicht mehr geheilt werden. Die Folgen sind klar: im Rahmen der Untersuchung wurde es in offensichtlicher Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO unterlassen, das im vorliegenden Prozess wichtigste Beweismittel sicherzustellen, mit der Konsequenz, dass es dem Beschuldigten verunmöglicht wurde, damit den Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung zu führen. Der heute nicht wieder gut zu machende Verstoss gegen das Untersuchungsprinzip im Sinne von Art. 6 und Art. 306 StPO beinhaltet überdies eine Verletzung des Grundsatzes des fair trial nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ob damit grundsätzlich von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten auszugehen ist, wie ein Teil der Lehre anzunehmen scheint, oder ob die Nichterhebung eines zentralen Beweismittels bereits gestützt auf die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK einen Schuldbeweis ausschliesst, kann offengelassen werden. In beiden Fällen führt die unterlassene Sicherstellung der Videoaufnahmen zwingend zum Freispruch des Beschuldigten.
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c) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die vorliegende Beurteilung keine Rolle spielt, ob irgendwelche – im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesene – polizeioder staatsanwaltschaftsinterne Weisungen bestehen, die die Sicherstellung entsprechender Videoaufnahmen bei Übertretungen, die von Polizisten beobachtet wurden, ausschliessen würden. Derartige Weisungen würden Art. 6 und Art. 306 StPO widersprechen und wären offensichtlich kompetenzwidrig. Ein vermeintliches Prinzip, wonach bei Polizistenaussagen keine zusätzlich vorhandenen Videoaufzeichnungen sicherzustellen wären, stellt überdies eine rechtswidrige Beweismittelbeschränkung dar, die dem in Art. 139 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz widerspricht, dass «zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel» einzusetzen sind (Unterstreichung eingefügt). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich davon aus, dass die Videoaufnahmen richtigerweise hätten sichergestellt werden müssen. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen E._ vom 25. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19) hielt sie diesem vor, dass sich die Archivierung des Videos aufgedrängt hätte, weil der Beschuldigte «bei der polizeilichen Einvernahme die Widerhandlung nicht anerkannte». SK1 16 35 Urteil vom 1. Mai 2017